Makroaufnahme eines Wassertropfens

Hygienekontrolldienst

Infektionsschutz:

  • Meldepflichtige Erkrankungen wie zum Beispiel Norovirus, Salmonellen, Hepatitis,…
  • Hygiene in Gemeinschaftseinrichtungen (Kindergärten, Schulen,…)
  • Hygiene in Gesundheitseinrichtungen (Krankenhäuser, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Pflegeheime,…)
  • Hygiene in sonstigen Einrichtungen (Tattoostudios, Piercingstudios)

 

Trinkwasser:

  • Überwachung der Trinkwasserqualität
  • Überwachung der Trinkwasseranlagen (zentraler Wasserversorger, eigener Hausbrunnen,…)
  • Überwachung des Trinkwassers in Bezug auf Legionellen in öffentlichen (zum Beispiel Pflegeheim) und gewerblichen (zum Beispiel Mietswohnungen in Mehrfamilienhäusern) Liegenschaften

 

Badewasser:

  • Überwachung der Badewasserqualität
  • Überwachung der Badeanstalten (Freibäder, Hallenbädder, Badeseen, Naturbadeteiche…)

 

Umwelthygiene:

  • Bauleitplanung
  • Wohnungshygiene 
  • Ortsbesichtigung im Bedarfsfall von öffentlichen Plätzen (zum Beispiel Spielplätze)

 

Hygienekontrolleur Tom Scheler Coburg

09561/514-3211

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Hygienekontrolleurin Esther Wild Bad Rodach, Dörfles-Esbach, Meeder, Neustadt, Seßlach, Untersiemau

09561/514-3216

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Hygienekontrolleurin Eva-Maria Lipis Ebersdorf, Grub am Forst, Niederfüllbach, Rödental, Weitramsdorf

09561/514-3209

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Hygienekontrolleur Jürgen Schubert Ahorn, Großheirath, Itzgrund, Lautertal, Sonnefeld, Weidhausen

09561/514-3212

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Eine Einschränkung des Besuchs der Gemeinschaftseinrichtung gemäß § 34 IfSG dauert fort, bis nach ärztlichem Urteil (kann mündlich erfolgen) eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist. In der Regel bedeutet dies, bis auf einzelne Ausnahmen, nach klinischer Genesung bzw. nach Abklingen der Symptome. Die Regelungen zu den einzelnen Erkrankungen können den Wiederzulassungsrichtlinien des RKI’s entnommen werden:

Auf der Seite des Robert-Koch-Instituts sind alle meldepflichtigen Infektionskrankheiten mit Informationen zu Erreger, Übertragungsweg, Inkubationszeit, Symptome, etc. aufgeführt:

Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) veröffentlicht zu einzelnen Infektionskrankheiten sog. Erregersteckbriefe:

Die Zuständigkeit zur Beseitigung liegt beim Vermieter bzw. Wohnungseigentümer. Mögliche Sanierungsmaßnahmen durch Fachfirmen können dem Leitfaden des Umweltbundesamtes entnommen werden:

Für die Untersuchung von Trinkwasser kann ein akkreditiertes Wasserlabor beauftragt werden. Eine Liste von zugelassenen Untersuchungsstellen finden Sie hier:

Der Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage hat das Trinkwasser, sofern es im Rahmen einer gewerblichen (z.B. Vermietung) oder öffentlichen (z. B. Schulturnhalle) Tätigkeit abgegeben wird, auf Legionellen untersuchen zu lassen, wenn
 

1. sich in der Wasserversorgungsanlage eine Anlage zur Trinkwassererwärmung befindet mit
a) einem Speicher-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern, oder
b) einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Trinkwasserleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle für Trinkwasser, wobei der Inhalt einer Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt wird,
 

2. sich in der Wasserversorgungsanlage Duschen oder andere Einrichtungen befinden, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt, und
 

3. die Wasserversorgungsanlage sich nicht in einem Ein- oder Zweifamilienhaus befindet.

Landratsamt Coburg

Lauterer Straße 60
96450 Coburg

Telefon 09561/514-0
Telefax 09561/514-1099
landratsamt@landkreis-coburg.de
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Kontoverbindung
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BIC  BYLADEM1COB

Öffnungszeiten

Montag & Dienstag
7:30 bis 12 Uhr und 13:30 bis 16 Uhr

Mittwoch
7:30 bis 12 Uhr

Donnerstag
7:30 bis 12 Uhr und 13:30 bis 17:30 Uhr

Freitag
7:30 bis 12 Uhr