Die Aufgaben des Hygienekontrolldienstes
Infektionsschutz:
- Meldepflichtige Erkrankungen wie zum Beispiel Norovirus, Salmonellen, Hepatitis,…
- Hygiene in Gemeinschaftseinrichtungen (Kindergärten, Schulen,…)
- Hygiene in Gesundheitseinrichtungen (Krankenhäuser, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Pflegeheime,…)
- Hygiene in sonstigen Einrichtungen (Tattoostudios, Piercingstudios)
Trinkwasser:
- Überwachung der Trinkwasserqualität
- Überwachung der Trinkwasseranlagen (zentraler Wasserversorger, eigener Hausbrunnen,…)
- Überwachung des Trinkwassers in Bezug auf Legionellen in öffentlichen (zum Beispiel Pflegeheim) und gewerblichen (zum Beispiel Mietswohnungen in Mehrfamilienhäusern) Liegenschaften
Badewasser:
- Überwachung der Badewasserqualität
- Überwachung der Badeanstalten (Freibäder, Hallenbädder, Badeseen, Naturbadeteiche…)
Umwelthygiene:
- Bauleitplanung
- Wohnungshygiene
- Ortsbesichtigung im Bedarfsfall von öffentlichen Plätzen (zum Beispiel Spielplätze)
Ihre Ansprechpartner
Hygienekontrolleurin Esther Wild Bad Rodach, Dörfles-Esbach, Meeder, Neustadt, Seßlach, Untersiemau
Hygienekontrolleurin Eva-Maria Lipis Ebersdorf, Grub am Forst, Niederfüllbach, Rödental, Weitramsdorf
Hygienekontrolleur Jürgen Schubert Ahorn, Großheirath, Itzgrund, Lautertal, Sonnefeld, Weidhausen
Thema Hygienekontrolldienst: die wichtigsten Fragen und Antworten
Eine Einschränkung des Besuchs der Gemeinschaftseinrichtung gemäß § 34 IfSG dauert fort, bis nach ärztlichem Urteil (kann mündlich erfolgen) eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist. In der Regel bedeutet dies, bis auf einzelne Ausnahmen, nach klinischer Genesung bzw. nach Abklingen der Symptome. Die Regelungen zu den einzelnen Erkrankungen können den Wiederzulassungsrichtlinien des RKI’s entnommen werden:
Auf der Seite des Robert-Koch-Instituts sind alle meldepflichtigen Infektionskrankheiten mit Informationen zu Erreger, Übertragungsweg, Inkubationszeit, Symptome, etc. aufgeführt:
Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) veröffentlicht zu einzelnen Infektionskrankheiten sog. Erregersteckbriefe:
Der Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage hat das Trinkwasser, sofern es im Rahmen einer gewerblichen (z.B. Vermietung) oder öffentlichen (z. B. Schulturnhalle) Tätigkeit abgegeben wird, auf Legionellen untersuchen zu lassen, wenn
1. sich in der Wasserversorgungsanlage eine Anlage zur Trinkwassererwärmung befindet mit
a) einem Speicher-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern, oder
b) einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Trinkwasserleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle für Trinkwasser, wobei der Inhalt einer Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt wird,
2. sich in der Wasserversorgungsanlage Duschen oder andere Einrichtungen befinden, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt, und
3. die Wasserversorgungsanlage sich nicht in einem Ein- oder Zweifamilienhaus befindet.
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Mittwoch
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Donnerstag
7:30 bis 12 Uhr und 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag
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