Ein Arzt mit Schutzmaske trägt in einem Behandlungsraum etwas in eine Liste ein.

Amtsärztliche Gutachten, Untersuchungen & Belehrungen

Eine amtsärztliche Untersuchung, die Erstellung eines Gutachtens oder Zeugnisses oder einer Bescheinigung bedarf in der Regel einer gesetzlichen Grundlage. Der schriftliche Untersuchungsauftrag sowie ein gültiges Ausweisdokument sind zur Untersuchung immer mitzubringen. Je nach Untersuchungsanlass sind unter Umständen noch andere Unterlagen mitzubringen.

  • Einstellungsuntersuchungen für Beamte
  • Dienstfähigkeitsuntersuchungen für Beamte
  • Beihilfefähigkeit von Reha-Maßnahmen und Kuren für Beamte
  • krankheitsbedingte Prüfungsverhinderung
  • Nachteilsausgleich
  • schulärztliche Untersuchungen/Zeugnisse

Bei der amtsärztlichen Untersuchung wird geprüft, ob Ihr Gesundheitszustand den Anforderungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis genügt. Das Gesundheitszeugnis dient jedoch nur als Entscheidungshilfe für den jeweiligen Dienstherren.

Nein.

Zunächst erfolgt eine Urinkontrolle, danach bespricht der Arzt mit Ihnen Ihre ausgefüllte Beurteilungsgrundlage und fragt nach eventuell vorliegenden Erkrankungen.
Anschließend werden Größe, Gewicht, Puls und Blutdruck gemessen und der Anamnesebogen (Untersuchungsbefund) wird zusammen mit dem Arzt abgearbeitet.
Weiterhin wird eine Impfberatung durchgeführt und der Impfstatus überprüft.

Nein. Bei der amtsärztlichen Untersuchung für die Verbeamtung auf Lebenszeit erhält nur der Auftraggeber das Gutachten.
Anders verhält es sich bei einer Untersuchung auf Dienstfähigkeit.

Im Normalfall wird das Gutachten in etwa einer Woche an den Auftraggeber verschickt.

Die Kosten der Einstellungsuntersuchung hat, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, der Arbeitgeber zu tragen (§§ 675, 670 BGB).

Ihr Ansprechpartner Jasmin Schneider

09561/514-3245

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Vor erstmaliger Ausübung einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich benötigen Sie eine Belehrung und
Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz durch das zuständige Gesundheitsamt:


1. Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den
Verkehr bringen:


• Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus,
• Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis,
• Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus,
• Eiprodukte,
• Säuglings- und Kleinkindernahrung,
• Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse,
• Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage,
• Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte
Soßen, Nahrungshefen,
• Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen
und Keimlingen zum Rohverzehr,
und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, zum Beispiel
Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen,

ODER
 

2. Personen, die in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen
Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind.

ACHTUNG: Derzeit bietet das Gesundheitsamt am Landratsamt Coburg keine Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz an und hat mit dieser Leistung Ärzte in Stadt und Landkreis Coburg beauftragt. Es wird jedoch daran gearbeitet, zeitnah diese Leistung online anzubieten. Bei entsprechenden Rückfragen melden Sie sich gerne.

Ansprechpartner:

 

Weitere Informationen:

Wer gewerbsmäßig bestimmte Lebensmittel behandelt, herstellt oder in Verkehr bringt, benötigt eine Bescheinigung nach dem § 43 IfSG . Diese kann demnächst online bei uns im Gesundheitsamt oder bei diversen niedergelassenen Ärzten erworben werden. Das Gesundheitszeugnis wird einmalig erstellt.

Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Symptome von Infektionskrankheiten an Ihnen oder Ihren Kolleg/Innen frühzeitig erkennen, eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

Ein Leben lang.

Wenn eine Person an den nachfolgenden Krankheiten erkrankt oder verdächtig ist, darf sie nicht im Lebensmittelbereich arbeiten: 1. Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, eine andere infektiöse Gastroenteritis (andere ansteckende Durchfallerkrankungen).

Demnächst online im Gesundheitsamt Coburg oder bei vom Gesundheitsamt beauftragten niedergelassenen Hausarztpraxen. Welche diese sind, erfahren Sie telefonisch unter:

Jeder kann kostenlos und anonym einen Bluttest auf HIV im Landratsamt Coburg durchführen lassen.

Das Ergebnis wird nur mündlich und persönlich mitgeteilt und kann nicht als Bestätigung zur Vorlage bei Ärzten, Behörden, Arbeitgebern etc. genutzt werden.

Die Sicherheit unseres Tests ist erst ab zwölf Wochen nach einer möglichen Ansteckung gegeben.

Durch einen Labortest: Beim Labortest wird Blut abgenommen und in ein Labor geschickt, wo es dann auf HIV untersucht wird.

Das Ergebnis kommt in der Regel erst nach sechs bis sieben Tagen. Dabei handelt es sich jedoch meist um Antigen-Antikörper-Tests, sodass ein Nachweis bereits sechs Wochen nach einem möglichen Ansteckungsrisiko erfolgt.

Mindestens 6 Wochen, sonst könnte das Ergebnis nicht korrekt ausfallen.

Nach telefonischer Terminvereinbarung mit dem Gesundheitsamt kann das Testergebnis eingesehen werden. Da der Test anonym und kostenlos ist, darf das Ergebnis des Laborbefundes nur eingesehen und nicht abfotografiert oder kopiert werden.

Im Gesundheitsamt ist er kostenlos.

Die Therapiemöglichkeiten bei einer HIV-Infektion haben enorme Fortschritte gemacht, bei guter Behandlung ist für die Betroffenen heutzutage ein weitgehend normales Leben möglich. Dennoch gilt eine HIV-Infektion als nicht heilbar – normalerweise.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sich auf STIs testen zu lassen: Bei Ärzten (HIV-Schwerpunktärzten, Hausärzten, Urologen, Gynäkologen, Hautärzten).

Wer die Diagnose „HIV-positiv“ erhalten hat, sollte auf jeden Fall möglichst bald kompetente ärztliche Beratung suchen. Denn nur die frühzeitige Behandlung verhindert Komplikationen und gewährleistet eine weitgehend normale Lebenserwartung.

Ihr Ansprechpartner Jasmin Schneider

09561/514-3245

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Ihr Kontakt im Landratsamt Cornelia Lang

09561/514-3217

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Landratsamt Coburg

Lauterer Straße 60
96450 Coburg

Telefon 09561/514-0
Telefax 09561/514-1099
landratsamt@landkreis-coburg.de
www.landkreis-coburg.de

Kontoverbindung
Sparkasse Coburg-Lichtenfels
IBAN  DE30 7835 0000 0000 0513 26
BIC  BYLADEM1COB

Öffnungszeiten

Montag & Dienstag
7:30 bis 12 Uhr und 13:30 bis 16 Uhr

Mittwoch
7:30 bis 12 Uhr

Donnerstag
7:30 bis 12 Uhr und 13:30 bis 17:30 Uhr

Freitag
7:30 bis 12 Uhr