Elterngeld
Alle Eltern können nach der Geburt ihres Kindes bis zu 14 Monate lang Elterngeld bekommen. Der Antrag muss spätestens drei Monate nach der Geburt des Kindes bei der Wohnortgemeinde oder direkt bei den Regionalstellen des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS) eingereicht werden.
Kontakte und Servicenummern im ZBFS finden Eltern hier.
Weitere Internetseiten mit Infos zu diesem Thema:
- Elterngeldrechner des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
- Onlineantrag über das Zentrum Bayern Familie und Soziales
- Familienwegweiser des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Ansprechpartner für Fragen rund um das Elterngeld im Landratsamt Coburg ist die Staatlich anerkannte Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen:
Bayerisches Familiengeld
Das Gesetz über das Bayerische Familiengeld ist am 1. August 2018 in Kraft getreten. Das Familiengeld wird seit September 2018 an Eltern von ein- und zweijährigen Kindern ausgezahlt. Es wird für Kinder gezahlt, die vor dem 1. Januar 2025 geboren wurden.
Die Eltern werden mit 250 Euro pro Monat und Kind unterstützt. Ab dem dritten Kind gibt es 300 Euro monatlich. Das Familiengeld wird unabhängig vom Einkommen, der Erwerbstätigkeit und von der Art der Betreuung gezahlt.
Wer in Bayern Elterngeld beantragt und bewilligt erhalten hat, muss keinen Antrag stellen. Der Elterngeldantrag gilt zugleich auch als Antrag auf Familiengeld. Wer kein Elterngeld bezogen hat, findet auf der Website des Zentrum Bayern Familie und Soziales einen Online-Antrag für das Familiengeld:
Weitere Informationen finden Eltern auf der Seite des Bayerischen Staatsminsiterium für Familie, Arbeit und Soziales sowie auf der Website des Zentrum Bayern Familie und Soziales:
- Infos des Bay. Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
- Website Zentrum Bayern Familie und Soziales
Ansprechpartner für Fragen rund um das Familiengeld im Landratsamt Coburg ist die Staatlich anerkannte Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen:
Kinderstartgeld
Für Kinder, die ab dem 1. Januar 2025 geboren werden, soll es künftig das Kinderstartgeld geben. Diese einmalige Leistung in Höhe von 3.000 Euro soll zum 1. Geburtstag des Kindes ausbezahlt werden.
Weitere Informationen zum geplanten Kinderstartgeld finden Eltern auf der Seite des Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales:
Betreuungsgeld
Das Betreuungsgeld erhalten Eltern, deren Kind ab dem 1. August 2012 geboren wurde und die für ihr Kind keine frühkindheitliche Betreuung im öffentlich bereitgestellten Tageseinrichtungen oder in der öffentlich bereitgestellten Kindertagespflege in Anspruch nehmen.
Mehr dazu erfahren Sie im Familienwegweiser
Ihr Ansprechpartner ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales in Bayreuth, Telefon 0921/ 6051
Entlastung für Alleinerziehende
Steuerliche Berücksichtigung bei der Lohnsteuer
1.308 Euro pro Jahr beträgt der steuerliche Entlastungsbetrag für alleinstehende alleinerziehende Mütter und Väter. Er wird bei der Lohnsteuer in der Steuerklasse II berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass zum Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das dem/der Alleinerziehenden Kindergeld oder ein Freibetrag für Kinder zusteht. Ansprechpartner ist Ihr zuständiges Finanzamt.
Mehr dazu im Familienwegweiser.
Erstausstattung für Neugeborene
Finanzielle Unterstützung erhalten Eltern, die ALG II, Sozialgeld bzw. Grundsicherungsleistungen beziehen. Sie können bei der für sie zuständigen Behörde, zum Beispiel Jobcenter oder Sozialamt, finanzielle Leistungen zur Erstausstattung beantragen. Weiterhin unterstützt die Bundesstiftung Mutter und Kind werdende Eltern mit geringem Einkommen durch finanzielle Zuschüsse. Ihre Ansprechpartner vor Ort sind die Schwangerenberatungsstellen.
Ansprechpartner für Fragen rund um die Erstausstattung für Neugeborene im Landratsamt Coburg ist die Staatlich anerkannte Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen:
Geschwisterbonus
Familien mit mehr als einem Kind können einen so genannten Geschwisterbonus erhalten. Das zustehende Elterngeld wird um zehn Prozent, mindestens aber um 75 Euro im Monat erhöht. Der Mindestbetrag erhöht sich also von monatlich 300 Euro auf 375 Euro. Je nach Anzahl der Kinder gelten verschiedene Altersgrenzen. Für den Geschwisterbonus braucht man keinen eigenen Antrag – der Bonus wird beim Antrag auf Elterngeld mitberechnet.
Ansprechpartner ist die Regionalstelle des Zentrums Bayern Familie und Soziales.
- Hier erhalten Sie weitere Informationen
- Familienwegweiser
Kindergeld
Für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr haben Eltern einen Anspruch auf Kindergeld. Sind die Kinder arbeitslos oder in Ausbildung, verlängert sich die Auszahlung bis zum 21. bzw. 25. Lebensjahr. Die Höhe des Kindergeldes ist nicht vom Einkommen der Eltern abhängig. Das Kindergeld muss bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit beantragt werden.
Kindergeldzuschlag
Eltern mit geringem Einkommen können für ihre Kinder mit dem Kinderzuschlag zusätzlich Hilfe bekommen. Bis zu 140 Euro monatlich werden pro Kind gezahlt, wenn die Eltern zwar den eigenen Bedarf, aber nicht den Bedarf ihrer Kinder decken können. Ausgenommen sind Hartz-IV-Empfänger – für sie gibt es keinen Kinderzuschlag. Der Kinderzuschlag muss wie das Kindergeld bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit beantragt werden.
Kostenbeitrag für die Kinderbetreuung in Tagespflege
Wenn Ihr Kind von einer Tagespflegeperson betreut wird, die eine Pflegeerlaubnis des Jugendamts besitzt, wird die Vergütung der Tagespflegeperson direkt vom Jugendamt gezahlt.
Allerdings sind Sie zu einem Kostenbeitrag verpflichtet, dessen Höhe abhängig von den in Anspruch genommenen Betreuungsstunden ist und der an das Jugendamt geleistet werden muss.
Auf Antrag kann überprüft werden, ob Ihnen dieser Kostenbeitrag ganz oder teilweise erlassen wird. Dieses ist abhängig von Ihrem Einkommen und Ihren persönlichen Verhältnissen.
Zur Durchführung der Berechnung werden folgende Unterlagen benötigt (soweit zutreffend):
Nachweis über die Höhe Ihres Nettoverdienstes der letzten zwölf Monate, vollständigen Bescheid mit allen Berechnungen über Ihr Bürgergeld und/oder Bescheid über die Höhe Ihres Arbeitslosengelds, Nachweis über die Höhe der Belastungen (zum Beispiel Versicherungen mit Versicherungsschein und aktuellen Zahlungsnachweisen), Nachweis über die Höhe Ihrer Miete (Kopie des Mietvertrages), mit Angabe der Kaltmiete und der Betriebskosten, Nachweis über die Höhe der Belastungen für Eigenheim (zum Beispiel Abzahlungsverpflichtungen nach Zins und Tilgung aufgeschlüsselt, Grundabgaben usw.), Nachweis sonstiger Einkünfte (zum Beispiel aus selbständiger Arbeit und geringfügiger Tätigkeit, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Zinseinkünfte, Dividenden, Rente, BAföG, Unterhaltszahlungen, Wohngeld, Kinderzuschlag usw.)
Ein Erlass des Kostenbeitrags kann grundsätzlich erst ab dem Monat erfolgen, in dem der Antrag beim Landratsamt Coburg eingegangen ist. Sollten Sie noch Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Kontakt:
Landesstiftung "Hilfe für Mutter und Kind"
Schwangere Frauen, kinderreiche Familien und Alleinerziehende in besonderen Notlagen können bei der Landesstiftung "Hilfe für Mutter und Kind" finanzielle Beihilfen beantragen, sofern die gesetzlichen Leistungen nicht ausreichen.
Mehrlingsgeburten
Als Starthilfe für Familien mit Drillingen, Vierlingen oder Fünflingen gewährt die Landesstiftung "Hilfe für Mutter und Kind" eine einmalige Beihilfe in Höhe von 515 Euro pro Kind. Die Stiftung beteiligt sich darüber hinaus auch an der Finanzierung einer Haushaltshilfe. Auch beim Elterngeld gibt es einen Bonus, es wird monatlich um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind erhöht.
Mutterschaftsgeld
Stehen Mütter in einem Arbeitsverhältnis, wird sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt Mutterschaftsgeld ausgezahlt. Je nach Art der Krankenversicherung variiert die Höhe des Mutterschaftsgeldes. Das Mutterschaftsgeld muss bei den Krankenkassen oder beim Bundesversicherungsamt (www.mutterschaftsgeld.de) beantragt werden.
Steuerliche Vorteile
Damit der Start ins Familienleben leichter wird, gibt es verschiedene Regelungen, die Eltern steuerlich entlasten sollen. Dazu gehören die Freibeträge für Kinder zur Sicherung des Existenzminimums, die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten , der Freibetrag für volljährige Kinder in Berufsausbildung sowie der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
Übernahme von Teilnahmebeträgen in Kindertageseinrichtungen
Die Teilnahmebeiträge für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen (Kindergarten, Kinderkrippe und Kinderhort) können nach Antragstellung vom Fachbereich Jugend und Familie übernommen bzw. bezuschusst werden. Die entsprechenden Antragsformulare erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde/Stadtverwaltung, in den Tageseinrichtungen oder auf dieser Seite zum Downloaden. Die Gewährung der Jugendhilfeleistung ist abhängig von der Höhe Ihres Einkommens. Zur Durchführung der Bedarfsberechnung werden deshalb folgende Unterlagen benötigt (soweit zutreffend):
- Nachweis über die Höhe Ihres Nettoverdienstes der letzten zwölf Monate,
- vollständigen Bescheid mit allen Berechnungen über Ihr Bürgergeld und/oder Bescheid über die Höhe Ihres Arbeitslosengelds I,
- Nachweis über die Höhe der Belastungen (zum Beispiel Versicherungen mit Versicherungsschein und aktuellen Zahlungsnachweisen),
- Nachweis über die Höhe Ihrer Miete (Kopie des Mietvertrages), mit Angabe der Kaltmiete und der Betriebskosten
- Nachweis über die Höhe der Belastungen für Eigenheim (zum Beispiel Abzahlungsverpflichtungen nach Zins und Tilgung aufgeschlüsselt, Grundabgaben usw.)
- Nachweis sonstiger Einkünfte (zum Beispiel aus selbständiger Arbeit und geringfügiger Tätigkeit, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Zinseinkünfte, Dividenden, Rente, BAföG, Unterhaltszahlungen, Wohngeld, Kinderzuschlag usw.).
Die Jugendhilfeleistung kann grundsätzlich erst ab dem Monat erbracht werden, in dem der Antrag beim Landratsamt Coburg oder bei Ihrer Gemeinde/Stadtverwaltung eingegangen ist. Sollten Sie noch Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihr Kontakt im Landratsamt:
Unterhalt
Jedes Kind hat gegenüber seinen Eltern einen Anspruch auf Unterhalt. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, kommt seiner Unterhaltspflicht in Form von Pflege und Erziehung des Kindes nach (Betreuungsunterhalt). Der andere Elternteil erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung durch monatliche Geldleistungen (Barunterhalt).
Das Jugendamt kann Ihr minderjähriges Kind als Beistand bei der Geltendmachung seiner Unterhaltsansprüche kostenlos beraten und unterstützen.
Wie hoch der Unterhaltsanspruch im Einzelfall ist, hängt vom Alter des Kindes, dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und der Anzahl der Unterhaltsberechtigten ab. Die Berechnung erfolgt anhand der “Düsseldorfer Tabelle”.
Das unterhaltsberechtigte Kind beziehungsweise dessen gesetzlicher Vertreter kann die Titulierung des Unterhaltsanspruches in vollstreckbarer Form verlangen. Ein Unterhaltstitel ist zum Beispiel eine Jugendamtsurkunde eine notarielle Verpflichtungserklärung oder eine gerichtliche Festsetzung in Form eines Vergleichs, Urteils, Beschlusses oder einer einstweiligen Anordnung.
Zahlt der Unterhaltsverpflichtete keinen Unterhalt, hat das minderjährige Kind unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf staatliche Unterhaltsvorschussleistungen.
Bei volljährigen Kindern wird grundsätzlich das Einkommen beider Elternteile zur Unterhaltsberechnung herangezogen. Jeder Elternteil haftet anteilig für den Unterhalt des Kindes.
Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes, auch BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen (gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen: Pauschale derzeit 90 Euro) angerechnet.
Junge Volljährige können sich in Unterhaltsangelegenheiten bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres vom Jugendamt beraten lassen.
Unterhaltsvorschuss
Die Anspruchsvoraussetzungen
Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind unter anderem:
1. Vom anderen Elternteil wird nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt mindestens in Unterhaltsvorschusshöhe gezahlt.
2. Ihr Kind lebt nur bei einem seiner Elternteile.
3. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist ledig, verwitwet oder geschieden oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebend.
4. Auskünfte, die für die Leistungsgewährung notwendig sind, werden erteilt.
Darüber hinaus besteht unter bestimmten Umständen ein Anspruch bis zum 18. Lebensjahr.
Die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen
Die Leistungshöhe nach dem UVG richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt im Sinn des § 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2 oder 3 BGB.
Sie beträgt ab 1. Januar 2025 für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 482 Euro monatlich (erste Altersstufe),
für Kinder vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 554 Euro monatlich (zweite Altersstufe),
für Kinder vom 13. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 649 Euro monatlich (dritte Altersstufe).
Vom Mindestunterhalt in der jeweiligen Altersstufe wird grundsätzlich das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld (derzeit monatlich 255 Euro) abgezogen.
Damit ergeben sich ab 1. Januar 2025 in der Regel folgende monatliche Leistungsbeträge nach dem UVG:
in der ersten Altersstufe (Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 227 Euro,
in der zweiten Altersstufe (Kinder vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 299 Euro,
in der dritten Altersstufe (Kinder vom 13. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) 394 Euro.
Formulare
Ihre Kontakte im Landratsamt Coburg, je nach Zuständigkeit:
Neustadt, Familienname A bis U
Bitte möglichst Termin vereinbaren.
Neustadt, Familienname V bis Z, Sonnefeld, Weidhausen, Grub am Forst
Bitte möglichst Termin vereinbaren.
Rödental
Erreichbarkeit Dienstag bis Freitag.
Bitte möglichst Termin vereinbaren.
Seßlach, Itzgrund, Großheirath, Weitramsdorf, Untersiemau
Erreichbarkeit Montag bis Donnerstag jeweils von 9 bis 13 Uhr.
Bitte möglichst Termin vereinbaren.
Bad Rodach, Dörfles-Esbach, Lautertal, Meeder
Bitte möglichst Termin vereinbaren.
Ahorn, Ebersdorf bei Coburg, Niederfüllbach
Erreichbarkeit: Montag/Dienstag sowie Donnerstag/Freitag jeweils von 8 bis 12 Uhr.
Bitte möglichst Termin vereinbaren.
Landratsamt Coburg
Lauterer Straße 60
96450 Coburg
Telefon 09561/514-0
Telefax 09561/514-1099
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