05.02.2026 Keine Wahlwerbung auf Kosten der Verkehrssicherheit

Der Wahlkampf für die Kommunalwahlen am 8. März geht in die finale Phase.
Ehrenamtliche Wahlhelferinnen und Wahlhelfer leisten durch das Aufstellen von Wahlplakaten einen wichtigen Beitrag zur politischen Meinungsbildung. Dabei kommt es jedoch immer wieder zu unabsichtlichen Fehlern, die gefährliche Verkehrssituationen verursachen können. Das Landratsamt Coburg hat daher für alle Wahlhelfer und Verantwortlichen einige Hinweise, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten.
Wahlwerbung darf nur innerorts - bei Kreis-, Staats- und Bundesstraßen dort nur innerhalb der straßenrechtlichen Ortsdurchfahrt (OD) - und darüber hinaus nur so angebracht werden, dass die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Beachtet werden müssen dabei hauptsächlich die Fußgänger- und Radverkehrssicherheit sowie die Sicht an Kreuzungen und Einmündungen sowie in Innenkurven.
An Verkehrseinrichtungen und Verkehrszeichen darf keine Wahlwerbung angebracht werden. Dies betrifft auch die Anbringung im Nahbereich von Verkehrsampeln und Fußgängerüberwegen. Dort könnten Plakate den Fahrzeugführenden ablenken, so dass dieser die Verkehrseinrichtungen/Verkehrszeichen nicht erkennt oder querende Verkehrsteilnehmer übersehen werden.
Die Plakattafeln sind so aufzustellen, dass sie den anerkannten Regeln der Technik wie kipp- und sturmsichere Verankerungen genügen. Die Standsicherheit ist mindestens einmal wöchentlich zu überprüfen.
Für Großplakate gilt einen Mindestabstand von drei Metern zum Fahrbahnrand. Für die übrigen Plakate beträgt der vorgeschriebene Abstand von 1,5 Meter. Bei der Anbringung von Wahlplakaten an Lichtmasten an innerörtlichen Geh- und Radwegen ist darüber hinaus eine lichte Höhe (Lichtraumprofil) von mindestens 2,50 Metern freizuhalten. Nur so ist gewährleistet, dass Fußgänger und Radfahrer bei der Benutzung der Geh- und Radwege nicht behindert werden.
Der Standort muss sowohl mit der Gemeinde als auch mit dem jeweiligen Grundstückseigentümer abgestimmt sein. Die Wahlwerbung ist alsbald nach der Wahl wieder abzubauen.
Das Landratsamt bittet darum, diese Regeln zu berücksichtigen. Damit können sowohl ein fairer Wahlkampf als auch die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer gewährleistet werden. Bei Missachtung der Hinweise behält sich das Landratsamt vor, Wahlplakate über den zuständigen Straßenbaulastträger entfernen zu lassen.
Alle an der Wahl beteiligten Parteien wurden bereits mit einem Anschreiben über die Regelungen bei der Wahlwerbung informiert.
Kontakt: Landratsamt Coburg, Untere Straßenverkehrsbehörde, Boris Schirmag
Landratsamt Coburg
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96450 Coburg
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