Die Pressestelle des Landkreises
Das Grundrecht der Pressefreiheit in Art. 5 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ist einer der Grundpfeiler des demokratischen Staates. Es ist von fundamentaler Bedeutung für die Demokratie.
Auch Art. 111 der Verfassung des Freistaates Bayern bekräftigt die Pressefreiheit.
In sämtlichen Landespressegesetzen ist das Grundrecht der Pressefreiheit als zentrale Bestimmung ebenfalls enthalten, so auch in Art. 1 des Bayerischen Pressegesetzes.
Neben dem so gewährleisteten Informationsrecht der Presse, besteht eine Informationspflicht der Behörden. Diese Auskunftspflicht obliegt dem jeweiligen Behördenleiter, also im Landratsamt Coburg Landrat Sebastian Straubel oder dem von ihm Beauftragten:
Pressestelle
Corinna Rösler
Telefon 09561 514-1011