Beschluss:
Dem Kreistag wird
vorgeschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Kreistag nimmt
Kenntnis vom wesentlichen Inhalt des Berichtes des Bayerischen Kommunalen
Prüfungsverbandes über die überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2008 bis
2012. Die von der Verwaltung vorgeschlagenen Antworten auf die einzelnen
Prüfungsfeststellungen, Anregungen und Beanstandungen werden gebilligt.
Sachverhalt:
Die überörtliche Prüfung wurde vom
Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband vorgenommen. Sind fand in der Zeit vom
24.05.2013 bis 02.12.2013 statt und umfasste die überörtliche Prüfung der
Jahresrechnungen 2008 bis 2012 sowie die überörtliche Betätigung bei
Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts (Art. 91 Abs. 1, Art. 92
LKrO).
Die Prüfung bezog sich auf die Gebiete
A. |
Finanzzuweisungen und Abrechnung für
Belastungen aus der Grundsicherung |
(TZ 1–5) |
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B. |
Ausgaben der Jugendhilfe |
(TZ 6) |
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C. |
Einsatz der Informationstechnik |
(TZ 7–10) |
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D. |
Betätigungen des Landkreises |
(TZ 11–15) |
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E. |
Kommunalwirtschaftliche Angelegenheiten |
(TZ 16–20) |
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F. |
Personalrechtliche Angelegenheiten |
(TZ 21) |
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G. |
Sonstige Hinweise |
(TZ 22) |
Für die Bauausgaben behält sich der Bayerische Kommunale Prüfungsverband
eine gesonderte fachtechnische Prüfung vor.
Unwesentliche Mängel und Verbesserungsvorschläge von geringerer
Bedeutung wurden nur mündlich mit den beteiligten Dienstkräften erörtert und
empfohlen, das zur Bereinigung Erforderliche zu veranlassen.
Prüfungsfeststellungen, zu denen eine innerdienstliche Stellungnahme
wegen der finanziellen Auswirkungen, grundsätzlicher Bedeutung für die Zukunft
oder aus anderen wichtigen Gründen geboten erschien, wurden in den
Prüfungsbericht aufgenommen und mit fortlaufenden Textziffern (TZ 1 – 22)
versehen.
Da auch der Kreistag vom Inhalt des Prüfungsberichtes Kenntnis zu nehmen
hat, ist nachfolgend die Prüfungsfeststellung sowie die entsprechende Stellungnahme
des zuständigen Fachbereichs aufgeführt.
A. |
Finanzzuweisungen und Abrechnung für Belastungen aus der
Grundsicherung |
TZ 1: Der
Landkreis erhielt insgesamt überhöhte Finanzzuweisungen durch die Einbeziehung
der Erstattungen an die Krankenkassen für die Übernahme der Krankenbehandlung
und der Hilfen zur Gesundheit. Es ergeben sich insbesondere Auswirkungen bei
den Erstattungsleistungen des Bundes für die Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung sowie beim Belastungsausgleich.
Prüfungsfeststellung:
Die gesetzlichen Krankenversicherungen übernehmen seit 01.01.2004 die
Krankenbehandlung von Sozialhilfeempfängern ohne anderweitigen
Krankenversicherungsschutz. Die Sozialhilfeträger erstatten den Krankenkassen
die Leistungsaufwendungen vierteljährlich (vgl. § 264 Abs. 2 und 7 SGB V).
Ab 2005 wurde infolge der gesetzlichen Neuregelung im Sozialbereich
(Aufteilung SGB II und SGB XII) die Haushaltssystematik geändert (vgl. AMS vom
26.11.2004, Az. IB4-1512.3-38).
Mit der Verlagerung der sachlichen Zuständigkeit für Ausländer auf die
örtlichen Träger zum 01.01.2006 ist der Landkreis auch für die ab diesem
Zeitpunkt durchgeführte Krankenbehandlung für alle Personengruppen zuständig.
Der Landkreis buchte die Erstattungen an die Krankenkassen für die
Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt ab 2005 zutreffend in HUA 413
(differenziert nach ambulanten und stationären Leistungen), die Aufwendungen
für ambulante und zunächst auch für stationäre Leistungen an die Empfänger von
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung dagegen wie die Leistungen der
Grundsicherung im HUA 415.
Ab dem Jahr 2009 wurden die stationären Leistungen für die Empfänger von
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im zutreffenden HUA 413 verbucht
und laufend in die Abrechnung der delegierten Aufwendungen mit dem Bezirk
einbezogen. Für die Jahre 2005 bis 2008 wurden die stationären Leistungen
ermittelt und diese einschließlich 5 % Verwaltungskosten 2009 (für die Jahre
2005 und 2006) sowie 2010 (für das Jahr 2007 und ein Teilbetrag von 30.000,00 €
für 2008) zu Lasten des HUA 415 auf den zutreffenden HUA 413 umgebucht und
hierüber in die Abrechnung mit dem Bezirk einbezogen. Die Delegationsabrechnung
für das erste Halbjahr 2012 wurde um einen weiteren Teilbetrag von 30.000,00 €
erhöht, Umbuchungen im Haushalt wurden dafür nicht vorgenommen. Ende 2012 waren
rund 3.000,00 € zur Abrechnung mit dem Bezirk offen.
Die Erstattungen an Krankenkassen für die Übernahme der
Krankenbehandlung zählen nicht zu den Leistungen der Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung. Kapitel IV des SGB XII enthält keine Regelungen über
entsprechende Leistungen. Die Erstattungen an Krankenkassen für die Übernahme
der Krankenbehandlung sind nach § 264 Abs. 7 SGB V unter HUA 4131 zu
verausgaben. Auch in den Statistikbögen des LfStaD sind die Aufwendungen
gesondert abgefragt.
Dies führte zu Auswirkungen bei folgenden Finanzzuweisungen:
a)
Abrechnungen der vom Bezirk Oberfranken delegierten Aufgaben der
Sozialhilfe
Prüfungsfeststellung:
Die vom Landkreis für den Bezirk übernommen Kosten sind nach Art. 86
Abs. 3 AGSG zu erstatten. Zum Ende des Haushaltsjahres 2012 waren noch rd.
3.000,00 € an stationäre Leistungen für Krankenbehandlungen aus dem Jahr 2008
zur Abrechnung mit dem Bezirk offen. Der Anspruch war nach Art. 71 AGBGB zum
Zeitpunkt unserer Prüfung verwirkt. Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz
AGBGB beginnt die dreijährige Verjährungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres
zu laufen, in dem der Anspruch fällig wird. Die weiteren nachträglichen
abgerechneten Ansprüche für die Erstattungen stationärer Leistungen für
Krankenbehandlungen können zum Zeitpunkt der Abrechnung bereits ebenfalls
teilweise verwirkt gewesen sein.
Stellungnahme:
Alle im Bereich der Grundsicherung falsch verbuchten stationären
Krankenhilfeleistungen wurden bis auf 3.000,00€ vom Bezirk Oberfranken
erstattet. Dies geschah dadurch, dass die Ausgaben der Jahre 2005 – 2008 ab
2009 – 2012 zusätzlich zu den laufenden Ausgaben in die Delegationsabrechnung
mit aufgenommen wurden. Dabei wurde ein Restbetrag von 3.000,00 € vergessen.
Dieser Betrag war zum Zeitpunkt der Rechnungsprüfung, im Juni 2013, nach Art.
71 AGBGB (letztes Abrechnungsjahr 2008; Verjährungsfrist drei Jahre) verjährt.
Der Betrag wurde bei der Vermögenseigenschadensversicherung
des Landkreises Coburg angemeldet.
b)
Erstattungsleistungen des Bundes für die Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung
Prüfungsfeststellung:
Bei den Statistikmeldungen wurden die Erstattungen an die Krankenkassen
für die Übernahme der Krankenbehandlung entsprechend als Leistungen der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemeldet. Der Landkreis
erhielt dadurch zu hohe Erstattungsleistungen aus Bundesmitteln nach Art. 88
Abs. 4 AGSG i. V. mit § 46 a SGB XII (bzw. § 34 Abs. 2 WoGG a. F.). Diese
setzen sich nach der Überprüfung der Verwaltung wie folgt zusammen (jeweils in
ganzen €):
Haushaltsjahr |
Anteil Erstattungen an KK/HzGeshin HUA 415 ambulant und stationär |
Erstattungssatz % |
Summe |
2005 |
17.959 |
8,80 |
1.580 |
2006 |
127.188 |
8,46 |
10.760 |
2007 |
115.027 |
8,02 |
9.225 |
2008 |
139.402 |
12,37 |
17.244 |
2009 |
22.307 |
13,22 |
2.949 |
2010 |
-10.277 |
14,38 |
-1.478 |
2011 |
95.503 |
41,90 |
40.016 |
|
507.109 |
|
80.296 |
In den Beträgen ergeben sich Schwankungen und negative Summen wegen den
teilweise vorgenommenen Umbuchungen der stationären Leistungen zu Gunsten des
HUA 415 und zu Lasten des HUA 413 sowie durch die Abwicklung der
Abschlagszahlungen.
Verteilungsmaßstab für die Erstattung an die Träger der Sozialhilfe
durch das Land ist das Vorjahr; entsprechend sind die Finanzzuweisungen jeweils
im Folgejahr haushaltswirksam vereinnahmt worden.
Die zu hoch angemeldeten Beträge wären dem Zentrum Bayern für Familie
und Soziales mitzuteilen. Es ist uns nicht bekannt, in welchem Umfang im
vorliegenden Fall Korrekturen vorgenommen werden.
Bei der ab 2013 geänderten Abrechnungssystematik werden 75 % der
tatsächlichen Aufwendungen vierteljährlich erstattet. Damit sind die Buchungen
für das Haushaltsjahr 2012 nicht abrechnungsrelevant. Die für 2013 bis zum
Zeitpunkt unserer Prüfung zu viel angeforderten Mittel sollen nach Auskunft der
Verwaltung bereits mit der nächsten Abrechnung korrigiert werden und sind nicht
gesondert dargestellt.
Stellungnahme:
Der Landkreis Coburg erhielt, bedingt durch die falsch verbuchte
Krankenhilfe, in den Haushaltsjahren 2005 – 2011 zu hohe Erstattungsleistungen
aus Bundesmitteln von 80.296,00 €.
Vom zuständigen Sachbearbeiter wurden die zu hohen Erstattungsleistungen
an das Zentrum Bayern für Familie und Soziales (ZBFS) gemeldet. Wie das
Verfahren ausgehen wird, konnte das ZBFS aufgrund einer telefonischen Nachfrage
noch nicht beantworten.
Ab dem Haushaltsjahr 2012 wurde die Krankenhilfe in voller Höhe dem
Landkreis belastet.
c)
Schlüsselzuweisungen
Prüfungsfeststellung:
Es ergeben sich bei den Aufwendungen keine Auswirkungen, soweit der
Landkreis sowohl für die Grundsicherung als auch für die Erstattungen an die
Krankenkassen/Hilfe zur Gesundheit sachlich zuständig ist. In die
Schlüsselzuweisungen fließen nur die Gesamtausgaben ein. Soweit die in den
Jahren 2005 bis 2008 unzutreffend verbuchten stationären Leistungen zu Gunsten
des HUA 415 und zu Lasten des HUA 413 (überörtlicher Träger) in den Jahren 2009
und 2010 umgebucht sind, können diese über die entsprechenden
Statistikmeldungen bereits als korrigiert gelten. Die bislang nicht
haushaltswirksam korrigierten Ausgaben von insgesamt rd. 33.000,00 € für 2008
sind zusätzlich in die Bemessungsgrundlagen eingeflossen.
Die zu hohen Erstattungen des Bundes für die Grundsicherung verringerten
die Bemessungsgrundlage bei den Schlüsselzuweisungen (gilt entsprechend für
Effekte aus nachfolgenden Buchst. d).
Stellungnahme:
Die Prüfungsbeanstandung ist richtig und wird künftig beachtet.
d)
Belastungsausgleich
Prüfungsfeststellung:
Zum 01.01.2012 wurde § 5 Abs. 1 Satz 2 AVSG dahingehend geändert, dass
die bislang unveränderlichen Festbeträge nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AVSG
einschließlich der dort einbezogenen Leistungen für Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung und für die Hilfen zur Gesundheit des Jahres 2006 bei
Feststellung erheblicher Unrichtigkeiten i. S. von Art. 5 Abs. 3 AGSG in künftigen
Ermittlungen des Belastungsausgleichs durch Anpassung der Festbeträge wieder
geändert werden können. Die Gewährung eines Zu- oder Abschlags als Ausgleich
für durchgeführte Zuweisungen für frühere Kalenderjahre ist ausgeschlossen.
Die im Haushaltsjahr 2006 unter der Grundsicherung gebuchten ambulanten
und stationären Leistungen für die Krankenbehandlung/Hilfen zur Gesundheit sind
über die Statistikmeldungen in den Festbetrag für die Grundsicherung
eingeflossen.
Die angesetzten Leistungen für Erstattungen an Krankenkassen für
Übernahme der Krankenbehandlung/Hilfe zur Gesundheit gingen aus einer
Sondererhebung hervor. Darin waren die Ausgaben und Einnahmen periodengerecht
für das Jahr 2006 zu erfassen und bis zum 01.09.2007 an das LfStaD zu übermitteln.
Die vom Landkreis Coburg gemeldeten Beträge für den örtlichen und
überörtlichen Träger sind wohl deutlich zu niedrig. So sind die ambulanten
Leistungen für die Krankenbehandlung/Hilfe zur Gesundheit im Jahr 2006 an
Grundsicherungsempfänger in der Meldung für den örtlichen Träger nicht
enthalten. Beim überörtlichen Träger bleiben die stationären Leistungen an
Empfänger von Grundsicherung unberücksichtigt.
Im Ergebnis ist für den Landkreis Coburg als örtlichen Träger nach
Saldierung der Mehr- und Minderausgaben davon auszugehen, dass der Festbetrag
insgesamt zu hohe Ausgaben enthält, da im Bereich der Grundsicherung zusätzlich
stationäre Aufwendungen (des Bezirks) berücksichtigt sind. Der Festbetrag
fließt jedes Jahr neu in den Belastungsausgleich ein, zu hohe Festbeträge
führen jährlich neu zu überhöhten Zuweisungen. Zusätzliche Beträge sind über
den Belastungsausgleich mit unterschiedlichen Erstattungssätzen weit
überwiegend erstattet worden. Die zutreffenden Beträge wären örtlich zu ermitteln
und die Festbeträge entsprechend zu korrigieren.
Stellungnahme:
Bei der Erfassung zum 01.09.2007 für das Kalenderjahr 2006 wurden
folgende Ausgaben bei der Hilfe zur Krankheit dem Bayerischen Landesamt für
Statistik und Datenverarbeitung (LfStaD) gemeldet:
|
gemeldeter Betrag |
korrigierter Betrag |
Differenz |
örtlicher Träger |
32.680,00 € |
72.776,00 € |
40.096,00 € |
überörtlicher Träger |
59.528,00 € |
95.709,00 € |
36.181,00 € |
Die Frage, welche Auswirkungen diese Meldung für den Landkreis haben
wird, konnte weder vom LfStaD noch vom damaligen Prüfer, Herrn Kaiser,
beantwortet werden.
TZ 2: Die
Statistikmeldungen für die Sozialhilfe waren insgesamt zu hoch. Diese werden
über den Ansatz für die Sozialhilfe bei der Bemessung der Schlüsselzuweisungen
berücksichtigt.
Prüfungsfeststellung:
Der Landkreis meldete in den betrachteten Jahren ab 2007 insgesamt zu
hohe Nettoausgaben für die Statistik. Diese fließen über den Ansatz für die
Sozialhilfe in die Schlüsselzuweisungen ein und können abhängig von den
weiteren Datengrundlagen zu überhöhten Zuweisungsbeträgen an den Landkreis
führen.
2007 |
Differenz zu veröffentlichter Statistik |
-8.544,00 € |
2008 |
Differenz zu veröffentlichter Statistik |
-4.784,00 € |
2009 |
Differenz zu veröffentlichter Statistik |
343,00 € |
2010 |
Differenz zu veröffentlichter Statistik |
-26.351,00 € |
2011 |
Differenz zu veröffentlichter Statistik |
-22.328,00 € |
2012 |
Differenz zu veröffentlichter Statistik |
-20.267,00 € |
Summe |
-81.931,00 € |
Stellungnahme:
Bei den zu hohen Nettoaufwendungen in den
Jahren 2007 - 2012 handelte es sich um freiwillige Leistungen wie z. B.
Weihnachtshilfen für Heimbewohner und Zuschüsse an die Offene Behindertenarbeit
des Landkreises. Diese wurden nach der damaligen Haushaltssystematik (2005)
falsch dem LfStAD gemeldet.
Seit 2013 fließen diese Ausgaben nicht mehr in
die Statistikmeldung ein. Auch die anderen Prüfungsbeanstandungen wurden ab dem
Haushaltsjahr 2013 beachtet.
TZ 3: Die
Abrechnung der Beteiligten des Bundes an den Kosten der Unterkunft und Heizung
für die Grundsicherung für Arbeitsuchende wäre örtlich zu überprüfen und zu
korrigieren. Wir haben Empfehlungen zur Abwicklung der Erstattungen an die
Bundesagentur für Arbeit und die Anforderung des Bundesanteils beim ZBFS
gegeben.
Die vom Jobcenter bewilligten Geldleistungen für Unterkunft und Heizung
(LfU) sowie für verschiedene einmalige Bedarfslagen muss der kommunale Träger
zur Verfügung stellen. Hierfür erteilte er der Bundesagentur für Arbeit (BA),
die die Kassengeschäfte der gemeinsamen Einrichtung führt, eine
Einzugsermächtigung. Von der jeweiligen Kontobelastung stellt der BA einen
Einzelnachweis über die verauslagten Geldleistungen zur Verfügung. Der Bund
beteiligt sich mit jährlich wechselnden Prozentsätzen an den LfU. Die
Erstattungsleistungen des Bundes werden über das Zentrum Bayern Familie und
Soziales an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
ausgereicht.
Zur Abwicklung geben wir folgende Hinweise:
a) Prüfungsfeststellung
Die Auszahlungsanordnungen für die vom Jobcenter angeforderten Beträge
werden seit 2011 durch die Finanzverwaltung erstellt (bis 2010 durch den
Fachbereich Soziale Leistung). Dabei ist die haushaltsmäßige Zuordnung maßgeblich
für die anschließende Anforderung der Erstattungsleistungen beim ZBFS.
Die Finanzpositionen der Einzelnachweise werden dabei manuell auf die
Haushaltsstellen übertragen. Nach der stichprobenartigen Verprobung wurden die
Zuordnungen für einzelne Abrechnungen nicht richtig vorgenommen. Die einzelnen
Buchungen haben wir mit der Verwaltung besprochen. Entsprechend ergeben sich
bei der späteren Abrechnung der Bundesleistungen materielle Auswirkungen.
Stellungnahme:
Beim Fachbereich Z3 Finanzen werden lediglich die Buchungsanordnungen
über das OKFIS erstellt. Unterschrieben werden die Anordnungen von Mitarbeitern
des Jobcenters Coburg Land.
Die sachliche und rechnerische Überprüfung der Belege jedoch obliegt dem
Jobcenter. Die Erfassung der Finanzpositionen in eine xls-Datei müsste durch
das Jobcenter erledigt werden.
Eine Übertragung der xls-Dateien in das Buchungsprogramm OKFIS ist nicht
möglich.
b) Prüfungsfeststellung:
Die Bundesagentur für Arbeit hat die ARGEn/Jobcenter zur Vornahme
manueller Umbuchungen angewiesen, weil im Fachverfahren „A2LL“ angeordnete
Umbuchungen nicht automatisch in das Finanzverfahren „FINAS“ übertragen und
deshalb nicht kassenwirksam wurden. Soweit von den Umbuchungen auch kommunale
Leistungen betroffen waren, an denen sich der Bund mit jährlich wechselnden
Prozentsätzen beteiligt, müssen die umgebuchten Leistungen dem Jahr, in dem der
Zahlungsfluss an den Hilfebedürftigen bzw. der Rückfluss an die ARGE erfolgte,
zugeordnet werden. Beim Landkreis waren entsprechende Umbuchungen für 2009 in
den FINAS-Einzelnachweisen vom 08.07.2010 ausgewiesen, evtl. Umbuchungen für
2005 bis 2008 sind noch örtlich festzustellen.
Stellungnahme:
Die Umbuchungen für die Jahre 2005 und 2008 wurden nochmals überprüft.
Hierbei konnte festgestellt werden, dass die Umbuchungen für das Haushaltsjahr
2005 zentral erfolgten. Für die Haushaltsjahre 2006 bis 2008 wurden die aus dem
IT-Verfahren A2LL ermittelten angeordneten Umbuchungen in saldierter Form als
Liste zur manuellen Umbuchung in Finanzsystem FINAS-HB bereitgestellt. Wie wir
festgestellt haben, erfolgte bisher keine manuelle Umbuchung. Eine Umbuchung im
genannten Finanzsystem ist auch nicht mehr möglich, da dieses zwischenzeitlich
nicht mehr zur Verfügung steht.
c) Prüfungsfeststellung:
Die Auszahlungsanordnungen für die vom Jobcenter angeforderten Beträge
werden durch eine Mitarbeiterin in der Finanzverwaltung erstellt (bis 2010
durch Mitarbeiter des Fachbereichs Soziale Leistungen). Die Abrechnung der
Beteiligung des Bundes an den Kosten für Unterkunft und Heizung mit dem Zentrum
Bayern Familie und Soziales nimmt der Leiter der Finanzverwaltung oder dessen
Stellvertreter vor und unterschreibt die Mittelanforderung. Die sachliche und
rechnerische Richtigkeit der Auszahlungen an das Jobcenter und der
angeforderten Einnahmen vom ZBFS bestätigt eine Mitarbeiterin des Landkreises,
die im Jobcenter eingesetzt ist und nach den erhaltenen Auskünften Einblick in
das Finanzverfahren des Landkreises nehmen kann. Als Anordnungsbefugter
unterzeichnet ein Mitarbeiter des Landkreises, der im Jobcenter stv.
Geschäftsführer des Jobcenters und Leiter der Leistungsabteilung ist.
Letztendlich übernehmen die Feststellung der sachlichen und rechnerischen
Richtigkeit sowie die Anordnungsbefugnis von Ansprüchen und
Zahlungsverpflichtungen des Landkreises Mitarbeiter des Jobcenters, obwohl sie
aufgrund der tatsächlichen Aufgabenverteilung und –wahrnehmung die
zugrundeliegenden Sachverhalte nicht beurteilen können.
Aus Gründen der Kassensicherheit wäre die Feststellungsbefugnis für
Ansprüche und Zahlungsverpflichtungen des Landkreises durch einen Mitarbeiter
des zuständigen Fachamtes des Landkreises vorzunehmen, der für die
zugrundeliegende Sachbearbeitung verantwortlich ist und den Sachverhalt
beurteilen kann. Entsprechendes gilt für die Anordnungsbefugnis.
Abschließend empfehlen wir, die Abrechnungsunterlagen stichprobenartig
anhand von Einzelakten sowie durch Einsicht in die IT-Verfahren beim Jobcenter
und die Abwicklung des Forderungseinzugs durch Stichproben örtlich zu
überprüfen.
Stellungnahme:
Hier geht es im Wesentlichen darum, wer ist
-
für die Anordnungen im Jobcenter (JC) zuständig und erstellt die
Abrechnungen mit der ZBFS
-
und überprüft stichprobenartig anhand von Einzelakten die
Abrechnungsunterlagen
In der Übergangsphase war AB 212 dem Jobcenter
Coburg Land unterstellt. Zum 01.09.2009 wurde der neue Fachbereich 21
gegründet. Außerdem gehört die gE Jobcenter Coburg Land seit dieser Zeit keinem
Fachbereich des Landratsamtes mehr an.
Schon damals (2005) wurde wegen der
Anordnungsbefugnis mit den entsprechenden Fachbereich Schriftverkehr geführt.
Bis etwa Februar 2011 liefen die Anordnungen noch über den AB 212. Danach über
die Kämmerei.
Aus der Sicht von AB 212, mit 2,75
Mitarbeitern, dürfte es sicherlich nicht möglich sein, die Aufgabe zu
übernehmen. Die Anordnungen und die Abrechnungen mit der ZBFS haben zeitnah zu
erfolgen und sind innerhalb kürzester Zeit zu erledigen. Dies kann aber von AB
212 nicht mehr eingehalten werden, sobald sich ein Mitarbeiter/in Urlaub
befindet oder erkrankt ist. Weiterhin fehlt das Fachwissen, um
stichprobenartig, in dem Zusammenhang, Einzelakten zu prüfen. Ein weiteres
Problem dürfte sicherlich werden, inwieweit die Geschäftsführung des Jobcenters
eine solche Prüfung überhaupt zulässt.
Nachdem das Jobcenter Coburg Land wieder an
das Gebäude des Landratsamtes angegliedert ist, werden künftig die
Abrechnungsunterlagen einschließlich der Akten regelmäßig vom einem Mitarbeiter
des Jobcenters stichprobenartig überprüft.
TZ 4: Die
kommunalen Eingliederungsleistungen in Arbeit nach dem SGB II für die
Kinderbetreuung fließen bislang nicht in die Schlüsselzuweisung ein.
Prüfungsfeststellung:
Die kommunalen Eingliederungsleistungen in Arbeit nach dem SGB II
fließen über den Ansatz für Belastung durch Sozialhilfe und Grundsicherung für
Arbeitsuchende in die Bemessung der Schlüsselzuweisungen ein (Art. 5 Abs. 2 Nr.
2 FAG i. V. m. § 5 FAGDV). In der ab 01.01.2009 geltenden Fassung sehen weitere
Leistungen zur Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das
Erwerbsleben wie für Kinderbetreuung zu Lasten der Kommunalen Träger vor.
Der Fachbereich buchte ab 2009 einen Teil der Elternbeiträge für Kinder
in Tageseinrichtungen unter der HHSt. 4541.7602 „Leistungen der Jugendhilfe an
natürliche Personen (a. v. E.) nach SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende“.
Die Ausgaben belaufen sich für die Jahre 2009 bis 2012 auf insgesamt 695.763,00
€ und wurden bislang nicht bei den Schlüsselzuweisungen berücksichtigt. Ebenfalls
erfolgte in der weit überwiegenden Anzahl der Einzelfälle keine gesonderte
Abstimmung mit dem Jobcenter, ob die Kinderbetreuung zur Eingliederung an den
Arbeitsmarkt erforderlich ist.
Stellungnahme:
Der Fachbereich Jugend, Familie und Senioren beteiligt die
Arbeitsvermittlung des Jobcenters Coburg Land bei der Prüfung, ob die Kosten
für die Übernahme der Elternbeiträge für Kinder in Tageseinrichtungen dem SGB
II zuzuordnen sind.
Die Buchung der Ausgaben der SGB-II Fälle erfolgt auf der HHSt.
4822.692, so dass sie bei den Schlüsselzuweisungen berücksichtigt werden.
Für die Jahre 2009 bis 2012 wurden die entsprechenden Ausgaben durch den
Fachbereich Z 3 umgebucht und für die
Schlüsselzuweisungen nachgemeldet.
TZ 5: Die
Leistungen nach dem AsylblG waren nicht vollständig angerechnet.
Wir haben die IST-Ergebnisse der Ausgaben und Einnahmen in den
Berichtsjahren verglichen. Dabei ergaben sich folgende Differenzbeträge:
Prüfungsfeststellung:
Im Jahr 2010 ist die Abrechnung für das zweite
Quartal bislang unterblieben. Es ergaben sich Mindereinnahmen von 1.020,68 €.
Stellungnahme:
Der ermittelte Betrag ist korrekt. Er entstand in den Haushaltsjahren
2009 und 2010. Im Jahr 2009 waren die Ausgaben mit 1.183,25 € höher, als die
Einnahmen. Der Betrag hätte 2009 zum Soll gestellt werden und bei der Regierung
von Oberfranken angefordert werden müssen. Dies geschah nicht.
Da uns die Regierung von Oberfranken für das Jahr 2010 einen Betrag von
162,57 € zu viel erstattete, entstand dem Landkreis Coburg in den beiden
Haushaltsjahren ein Schaden von 1.020,68 €. Damals war durch den Ausfall einer
Mitarbeiterin das II. Quartal 2010 nicht abgerechnet worden. Der FB 21 meldete
mit Schreiben vom 08.10.2013 den Differenzbetrag zur Erstattung bei der
Regierung von Oberfranken an. Diese lehnte mit einem Anruf den Anspruch auf
Hinweis auf § 11 Abs. 4 DVAsyl zu Recht ab.
Der Vermögensschaden wurde der Kassenversicherung mit der
Bitte um Regulierung gemeldet.
Prüfungsfeststellung:
Im Jahr 2011
sind die Aufwendungen für Bildung und Teilhabe in die Ausbildung mit der
Regierung einbezogen worden; nach Ausweis eines neuen HUA 4290 ab 2012 blieben
die dortigen Ausgaben von 8.489,13 € jedoch bislang unberücksichtigt.
Stellungnahme:
Der Betrag in Höhe von 8.489,13 € wurde nachgemeldet und auch erstattet.
Die Statistik für Bildungs- und Teilhabeleistungen für das Jahr 2013
wurde entsprechend korrigiert.
B. |
Ausgaben der Jugendhilfe |
TZ 6: Im Rahmen
der stichprobenartigen Aktenprüfung der Jugendhilfe ergaben sich folgende
Hinweise:
a)
Dokumentation zur Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit
Prüfungsfeststellung:
Grundsätzlich gehen für junge Menschen, die körperlich oder geistig
behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, die Maßnahmen
der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII den Leistungen der Jugendhilfe vor (§
10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, Art. 64 Abs. 1 AGSG). In den Fällen der Jugendhilfe
ergeben sich häufig erst im Laufe der Bewilligung neue Anhaltspunkte für eine
mögliche geistige Behinderung bzw. einen entsprechenden Eingliederungsbedarf.
Die für die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit maßgebenden Angaben sind in
den Akten der wirtschaftlichen Jugendhilfe nur teilweise enthalten. Bei den
neuen Entwicklungen empfehlen wir, diese hinsichtlich des Vorliegens von
Behinderungen durch die Fachkräfte im Allgemeinen Sozialdienst zusammengefasst
zu bewerten und ggf. das weitere Verfahren wie z. B. die Anforderung eines
aktuellen Gutachtens festzulegen.
Stellungnahme:
Die Dokumentation der Feststellung der sachlichen Zuständigkeit für
Maßnahmen der Jugendhilfe wird künftig in den Akten durchgeführt.
b)
Dokumentation zur Feststellung der örtlichen Zuständigkeit
Prüfungsfeststellung:
In Anbetracht der teilweise erheblichen finanziellen Relevanz empfehlen
wir hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit nach §§ 86 ff. SGB VIII die
entsprechenden Angaben und ggf. Unterlagen in den Akten der wirtschaftlichen
Jugendhilfe vorzuhalten.
Stellungnahme:
Die Dokumentation der Feststellung der örtlichen Zuständigkeit für
Maßnahmen der Jugendhilfe wird künftig in den Akten durchgeführt.
c)
Vorrangige Ansprüche gegenüber der Bundesagentur für Arbeit bei der
Übernahme von Ausbildungskosten für junge Menschen mit Behinderung
Prüfungsfeststellung:
Die Bundesagentur für Arbeit ist für notwendige Maßnahmen vorrangig
zuständig, soweit die Aussichten der jungen Menschen zur Teilhabe am
Arbeitsleben wegen der Behinderung gemindert wären. Die Leistungen zur Teilhabe
behinderter junger Menschen am Arbeitsleben i. S. des SGB III gehen den
Leistungen nach dem SGB VIII vor (§ 10 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII).
Stellungnahme:
Die vorrangige Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit bei der
Übernahme von Ausbildungskosten für junge Menschen mit Behinderung wird bei der
Prüfung der sachlichen Zuständigkeit berücksichtigt.
C. |
Einsatz der Informationstechnik |
TZ 7: Unzureichende
Betriebssicherheit
a)
Schwachstellen bei der Datensicherung
Prüfungsfeststellung:
Der Landkreis setzte als Datensicherungssoftware Veeam Backup &
Replication ein. Zum Zeitpunkt unserer Untersuchungen wurde vom Landkreis ein
zweistufiges Datensicherungskonzept praktiziert. Nach den uns geschilderten
Abläufen werden die Sicherungsdaten zunächst auf einem Storagesystem (HP MSA
2012 i), das als primäres Backup-Speichersystem diente und im gleichen
Serverraum wie das Produktivsystem untergebracht war, gesichert. Diese
Sicherungsdaten wurden dann über einen periodisch abgelaufenen Task auf ein
weiteres Serversystem (sekundäres Backup-Speicher-System), das in einem
Kellerraum des Landratsamtes untergebracht war, gespeichert. Ein dokumentiertes
Datensicherungskonzept bestand nicht. Die Vollständigkeit und
Funktionsfähigkeit der Datensicherung musste deshalb aufwendig anhand der
Konfiguration der Datensicherungssoftware und der eingerichteten Tasks
nachvollzogen werden. Dabei wurden uns folgende Schwachstellen offenkundig:
·
Keine Sicherung der Belegarchivierung
Stellungnahme:
Wie
der BKPV selbst anmerkt, wird ein sekundärer Datenbestand, welcher identisch
mit dem Datenbestand auf der NetApp FAS 250 ist, gesichert. „Keine Sicherung
der Belegarchivierung“ ist daher nicht zutreffend.
Die
Auffassung, dass eine redundante Speicherung der elektronischen Belegdaten auf
veränderbaren Medien nach haushaltsrechtlichen Vorschriften weder vorgesehen,
noch zulässig sei, wird von FB Z2 nicht geteilt.
Mit
der Vorschriften zur Speicherung von Belegdaten auf unveränderlichen Medien
soll die Revisionssicherheit sichergestellt werden und die Gefahr und
Möglichkeit von Manipulationen soll unterbunden werden. Eine zu dieser
Vorschrift konforme Datenspeicherung findet auf der NetApp FAS 250 statt.
Zusätzlich
werden die Belege auf veränderlichen Medien gespeichert. Der Grund hierfür ist
der schnellere lesende Zugriff auf die Daten. Die dort gespeicherten und
identischen Belege wurden zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den BKPV
gesichert. Die Frage der Datenintegrität auf der NetApp FAS 250 bleibt davon
unangetastet.
Das
theoretische Konstrukt, dass im Falle eines Untergangs der revisionssicheren
Daten auf der NetApp FAS 250 die Möglichkeit bestünde, vor der Datenrecovery
aus dem nicht revisionssicheren Sicherungsbestand heraus Veränderungen der
Belege vorzunehmen um diese dann auf einen neuen revisionssicheren Datenträger
zu überführen, scheint abenteuerlich.
Dennoch
wurde die diesbezügliche Datensicherung noch vor Erstellung des
Prüfungsberichts umgestellt, es wird nun der Datenbestand der NetApp gesichert.
·
Keine vollständige Auslagerung der Sicherungsdaten auf das sekundäre
Backup-System
Stellungnahme:
Die
nicht vollständige Auslagerung der Sicherung auf das sekundäre Backup-System im
Keller war bislang dem verwendeten Sicherungs-MSA in Verbindung mit der zu
sichernden Datenmenge und den Leitungskapazitäten der LAN-Verkabelung
geschuldet. Das Gerät verfügte über eine Leserate von 30 Mbyte/sec und somit
reichte die Nachtzeit zwischen Dienstende und Dienstbeginn nicht aus um die
erforderliche Datenmenge außerhalb der Dienstzeit vollständig auf die Systeme
im Keller zu kopieren.
Durch Verwendung einer neuen Sicherungssoftware ist es inzwischen
möglich inkrementelle Sicherungen von einem Sicherungsbestand in einen Zweiten
vorzunehmen. Hierdurch verringert sich das zu sichernde Volumen erheblich, so
dass die verfügbare Zeit für die Übertragung des Sicherungsbestands auf das
sekundäre Sicherungssystem nun ausreicht.
·
Fehlende USV für sekundäres Backup-Speichersystem, provisorische Ausstattung
des Backup-Serverraumes
Stellungnahme:
Inzwischen ist die USV für das Backup-Speichersystem wieder in Betrieb.
Die Absicherung eines sekundären
Backup-Speichersystems wird von FB Z2 als grundsätzlich
wünschenswert, jedoch nicht als sicherheitsrelevant angesehen. Dies gilt ebenso
für die Frage der Platzierung des sekundären
Speichersystems, soweit der unbefugte Zugriff sicher ausgeschlossen
werden kann. Das System ist in einem verschlossenen und zugangsbeschränktem
Raum untergebracht.
·
Fehlendes Generationenprinzip bei den Tages-, Wochen- und
Monatssicherungen
Stellungnahme:
FB Z2 erstellt bei jedem Sicherungszyklus Vollsicherungen. Ein über mehr
als 3 Wochen zurückreichender Sicherungsbestand ist aus unserer Sicht kaum
sinnvoll. Die große Zahl der täglichen Veränderungen im Datenbestand führt
bereits im Falle der Notwendigkeit auf Daten zurückgreifen zu müssen, die älter
sind als 24 Stunden, zu erheblichen Verwerfungen. Ein mehr als 3 Wochen alter
Datenbestand ist aufgrund des resultierenden Delta quasi unbrauchbar.
b)
Virenschutzkonzept
Prüfungsfeststellung:
Beim Landkreis kam an den PC-Arbeitsplätzen die Virenschutzsoftware
Kaspersky Anti-Virus für Windows Workstation zum Einsatz. Bei unserer
stichprobenweisen Untersuchung haben wir festgestellt, dass eine Vielzahl von
PC und Notebooks mit keinem Virenschutz ausgestattet war. Wir empfehlen,
künftig alle PC und Notebooks in das Virenschutzkonzept mit einzubeziehen. Der
lokale Virenscanner auf den PC-Arbeitsplätzen im Netzwerk konnte vom Benutzer
(ggf. auch versehentlich) selbst deaktiviert werden. Dies sollte im Interesse
der Endgeräte- und Netzwerksicherheit durch entsprechende Systemeinstellungen
zuverlässig verhindert werden.
Stellungnahme:
Die Verteilung von Virenscannern an wirklich alle Arbeitsplatz PC war
bislang aufgrund der an den Arbeitsplätzen verwendeten sehr unterschiedlichen
Hardware problematisch. So wurden ältere Arbeitsplatz-PC durch Virenscanner
unzumutbar ausgebremst, so dass kein sinnvolles Arbeiten mehr möglich war. Inzwischen
wurde auf ein Leasing-Konzept umgestellt und somit die Homogenität der
Endgeräte erheblich verbessert. Die Scanner werden nun an allen Arbeitsplätzen
ausgerollt. Die Möglichkeit der Deaktivierung der Scanner durch den Benutzer
wird unterbunden.
c)
Veraltete Version des Firewallsystems
Prüfungsfeststellung:
Das Firewallsystem (FortiGate 110c) wies einen veralteten Versionsstand
(Ende des Supportvertrags war der 09.06.2010) auf. Häufig werden im Laufe der
Zeit Fehler in Firewall-Lösungen bekannt, die dazu führen können, dass deren
Sicherheit beeinträchtigt wird. Diese Software-Schwachstellen müssen so schnell
wie möglich behoben werden, damit sie nicht durch Angreifer ausgenutzt werden
können. Die Hersteller von Firewall-Produkten veröffentlichen hierzu in der
Regel sog. Patches oder Updates, die auf der jeweiligen Firewall installiert
werden müssen, um den oder die Fehler zu beheben. Ein aktueller Versionsstand
der Firewall sollte aus Sicherheitsgründen künftig sichergestellt werden.
Stellungnahme:
Die
FortiGate 110c ist das erste System in einer dem Schutz des LAN dienenden Kette
von Firewalls im Hause. Eine akute Bedrohungssituation durch den veralteten
Versionsstand liegt daher nicht vor, zumal die Fortigate Firewall durch FB Z2
regelmäßig überwacht wird.
Aufgrund
Kosteneinsparungsgründen wurde der Wartungsvertrag nicht über 2010 hinaus
verlängert. Für das Wiederaufleben des Wartungsvertrages wurden im Haushalt
2015 Mittel eingestellt.
d)
Externe Remotezugänge zum Firewallsystem mit administrativen Rechten
Prüfungsfeststellung:
Im Firewallsystem ist der Benutzer „remoteadmin“ eingerichtet (der dem
Profil „super_admin“ zugeordnet ist) und somit administrative Rechte hat. Es
sind zu diesem Benutzer zudem zwei externe IP-Adressen für sog. „Trusted Hosts“
hinterlegt. Von diesen IP-Adressen aus ist ein administrativer Zugriff auf das
Firewallsystem des Landkreises möglich.
Stellungnahme:
Die externen Zugänge wurden entfernt.
e)
Unnötiger Remotezugang stellt einen erheblichen Sicherheitsmangel dar
Prüfungsfeststellung:
Ein unnötiger Remotezugang zum Firewallsystem mit administrativen
Rechten stellt grundsätzlich einen erheblichen Sicherheitsmangel dar. Für die
Überwachung der Erreichbarkeit der Firewall ist nach Auskunft des Landkreises
ohnehin kein administrativer Zugang notwendig.
Stellungnahme:
Die externen Zugänge wurden entfernt.
TZ 8: Kassensicherheit
a)
Die vollständige und richtige Übergabe der Datenbestände aus
Vorverfahren wäre sicherzustellen
Prüfungsfeststellung:
Die Zugriffsberechtigung auf die Netzwerkverzeichnisse, in denen die ins
Finanzverfahren OK.FIS bzw. ins Online-Banking-Verfahren SFIRM zu
integrierenden Datenbestände (Buchungs- bzw. Zahlungsverkehrsdaten) gespeichert
sind, sind zu weit gefasst. Der Landkreis sollte im Interesse der
Kassensicherheit durch geeignete technische Maßnahmen sicherstellen, dass die
gespeicherten Daten weder gelöscht noch unbefugt gelesen, genutzt und verändert
werden können und diese vollständig und richtig in die beiden o. g. Verfahren
übernommen werden. Hierzu wäre u. a. der Zugriff auf die Schnittstellendateien
in geeigneter Weise zu beschränken. Wir empfehlen, künftig auch die Daten aus
OK.Sozius über entsprechend abgesicherte Netzwerkverzeichnisse für die
Integration bereitzustellen und nicht mehr wie bisher per E-Mail auszutauschen.
Stellungnahme:
Eine entsprechende Zugriffsbeschränkung kann jederzeit von
FB Z2 vorgenommen werden, allerdings ist es dazu erforderlich, dass FB Z2 von
der Kasse oder von der Finanzverwaltung mitgeteilt wird, welcher Personenkreis
konkret welche Zugriffsrechte auf die genannten Netzwerkverzeichnisse erhalten
soll. Die entsprechenden Absprachen erfolgen zwischen den Fachbereichen.
b)
Der Grundsatz der Funktionstrennung wäre zu beachten.
Prüfungsfeststellung:
Kassenbedienstete hatten administrative Verfahrensrechte im
Online-Banking-Verfahren SFIRM. Der haushaltsrechtliche Grundsatz der
„Funktionstrennung“ sollte gewährleistet werden (vgl. § 37 Abs. 1 Nr. 10
KommHV-Kameralistik). Kassenmitarbeiter sollten aus Gründen der inneren
Kassensicherheit keine administrativen Rechte in finanzwirksamen Verfahren
besitzen.
Stellungnahme:
Alle Anwender des Online-Banking-Verfahrens SFIRM wurden vom zuständigen
Mitarbeiter der Sparkasse Coburg-Lichtenfels als Administrator angelegt, um
sicher zu stellen, dass alle Personen das Programm allumfassend nutzen können.
Laut Auskunft der Sparkasse können die Anwender keine Änderungen oder
Programmierungen in SFIRM vornehmen. Sollte die bisherige Praxis geändert
werden, müsste dies von der Sparkasse erledigt werden. Mit Einschränkungen in
der Anwendung des Verfahrens ist dann zu rechnen.
c)
Verbesserung der Kassensicherheit beim Online-Banking
Prüfungsfeststellung:
Die digitalen Unterschriftsschlüssel (persönliche Signaturschlüssel und
weitere Kryptodaten) waren auf den Home-Laufwerken der SFIRM-Verfahrensnutzer
abgespeichert. Die Kassensicherheit könnte durch die Umstellung des
Online-Banking-Verfahrens auf die Nutzung von HBCI-Smartcards in Verbindung mit
dem Chipkartenleser (Lesegerät mind. 2 oder sog. Bank-Secoder) weiter erhöht
werden. Bei diesen vom PC unabhängigen Geräten (sog.
Signaturerstellungseinheiten) ist etwa das Belauschen der PIN-Eingabe mittels
eine Keyloggers oder Trojaners nicht mehr möglich.
Stellungnahme:
Der beschriebene Ablauf wurde so von der Sparkasse eingerichtet.
Änderungen müssten ebenfalls von der Sparkasse vorgenommen werden.
d)
Die Berechtigungen in OK.FIS sind zu weitgehend.
Prüfungsfeststellung:
Etliche Benutzer waren in OK.FIS keiner Benutzergruppe zugeordnet,
hatten weitgehende Verfahrensberechtigungen und konnten Systemeinstellungen (z.
B. Zuordnung von Befugnissen und damit Buchungsberechtigungen) verändern. Die
Zugriffsrechte im automatisierten Verfahren sollten sich ausschließlich an den
zugewiesenen Aufgaben orientieren. Dabei sollten immer nur so viele
Zugriffsrechte vergeben werden, wie für die Wahrnehmung der Aufgaben und die
Abwicklung der Geschäftsvorfälle notwendig sind.
Stellungnahme:
Die Berechtigungen und Benutzerkonten in OK.FIS werden von FB Z 3
vergeben.
Die Berechtigungen und Benutzerkonten werden regelmäßig geprüft und
angepasst.
e)
Die unbefugte Anwendung noch nicht genutzter OK.FIS-Benutzerkonten ist
möglich.
Prüfungsfeststellung:
In OK.FIS bestanden etliche Benutzerkonten, die noch nicht genutzt
wurden. Beim erstmaligen Login in OK.FIS wird der Benutzer aufgefordert, ein
Kennwort zu vergeben. Bis dahin sind diese Benutzerkonten nicht vor unbefugter
Verwendung geschützt. Wir empfehlen daher, Benutzerkonten die nicht benötigt
werden, aus Sicherheitsgründen zu deaktivieren.
Stellungnahme:
Die Berechtigungen und Benutzerkonten in OK.FIS werden von FB Z 3
vergeben.
Die Berechtigungen und Benutzerkonten werden regelmäßig geprüft und
angepasst.
f)
Schwachstellen bei der elektronischen Archivierung
Prüfungsfeststellung:
Der Landkreis setzte zur elektronischen Archivierung von Kassenbelegen
seit dem Haushaltsjahr 2013 die Software EASY-Archiv ein. In der Kasse wurde
für die Digitalisierung der Belege ein PC als Scan-Arbeitsplatz genutzt.
-
Zugang zum Archivsystem erfolgte mittels Auto-Login
und mit administrativen Rechten. Ein personenbezogenes Benutzerkonto war nicht
eingerichtet.
·
Den für die Administration des Archivierungssystems
tätigen Personen (inkl. Stellvertreter) dürfen weder Kassentätigkeiten noch
sonstige mit dem Zahlungsverkehr zusammenhängende Aufgaben zugewiesen werden.
Wir empfehlen eine sachgerechte Rechtevergabe im Archiv-System umzusetzen.
·
Sammelbenutzerkonten, die von mehreren Anwendern
gemeinsam genutzt werden, wären grundsätzlich zu vermeiden, da sie keine
personenbezogene Zuordnung der Benutzeraktivitäten ermöglichen.
-
Organisatorische Regelungen und
Handlungsanweisungen zur ordnungsmäßigen elektronischen Archivierung entstanden
nicht.
Wir empfehlen, eine Dienstanweisung für die Archivierung der
Kassenbelege zu erlassen. Die Arbeitsabläufe bei der Digitalisierung der Belege
wären in der Handlungsanweisung festzulegen.
Stellungnahme:
Der Sachverhalt bezüglich des Auto-Login und des nicht
eingerichteten personenbezogenen Benutzerkontos wird von FB Z2 zeitnah
überprüft. Der PC wird den Sicherheitsrichtlinien entsprechend angepasst.
Hinsichtlich der Administration des Archivsystems wird
seitens der IuK geprüft, welche Mitarbeiter aus dem Kassenumfeld
Administrationsrechte besitzen und ggf. entsprechend geändert.
Eine entsprechende Dienstanweisung wurde von einer internen
Projektgruppe erarbeitet.
TZ 9: Optimierungspotential
in der Kasse; Einsatz eines geeigneten Verfahrensmoduls zur Festsetzung
einmaliger Einnahmen mit Schnittstellen zu den Fachverfahren empfehlenswert.
Prüfungsfeststellung:
In den Fachbereichen (z. B. Waffenrecht) wird die Kostenrechnung in der
Regel manuell mit Hilfe von Durchschreibeblocksätzen erstellt oder aus den
Fachverfahren (z. B. Baugenehmigungsverfahren) erstellt und an die Kasse
weitergeleitet. Die Kostenrechnung wird dann in der Kasse zur
Zahlungseingangsüberwachung in einem Ordner aufbewahrt. Bei Zahlungseingang auf
dem Bankkonto des Landkreises wird die Kostenrechnung aus dem Ordner entnommen
und einzeln im das Abrechnungsverfahren erfasst und mit dem Kassenabschluss in
das Finanzverfahren OK.FIS übernommen. Bei fehlenden Zahlungseingängen werden
manuell Mahnungen erstellt. Die derzeitige Verfahrensweise ist gekennzeichnet
von der mehrfachen Erfassung gleicher Daten und einem erheblichen manuellen
Kontroll- und Abstimmungsaufwand. In Anbetracht des Umfangs der Kostenrechnungen
beim Landkreis ist dies mit einem wirtschaftlichen Geschäftsgang der Kasse
nicht zu vereinbaren. Im Hinblick auf eine wirtschaftliche Aufgabenerfüllung
empfehlen wir, in OK.FIS ein geeignetes Verfahrensmodul zur Festsetzung
einmaliger Einnahmen mit Schnittstellen zu den jeweiligen Fachverfahren
einzusetzen.
Stellungnahme:
Die bisherige Verfahrensweise ist gut überschaubar, gut nachprüfbar, gut
nachvollziehbar und hat sich bestens bewährt.
Um jedoch den Geschäftsgang in der Kasse zu optimieren, wird geprüft, ob
das Verfahrensmodel zur Festsetzung
einmaliger Einnahmen mit Schnittstellen zu den jeweiligen Fachverfahren hierfür
geeignet ist.
TZ 10: Sonstige
Hinweise
a)
Freigabe der eingesetzten automatisierten Verfahren i. S. des § 37 Abs.
1 KommHV-Kameralistik
Prüfungsfeststellung:
Die eingesetzten automatisierten Verfahren i. S. des § 37 Abs. 1
KommHV-Kameralistik wären noch förmlich für den Einsatz freizugeben. Die
Freigabe setzt grundsätzlich eine Gültigkeitsprüfung der eingesetzten Programme
voraus, soweit diese nicht bereits durch andere Stellen (z. B. andere Kommunen,
dedizierte Programmprüfungsstellen oder AKDB – vgl. § 6 KommPrV i. V. m. VV Nr.
2 zu § 6 KommPrV) im notwendigen Umfang erfolgt ist. Zumindest wären vor der
Freigabe durch die in der Dienstanweisung bestimmten Stelle die überörtlichen
Parameterdateien (z. B. Stammdaten, Berechnungsparameter oder
Verarbeitungsregeln) und die vergebenen Zugriffsrechte zu prüfen, da die
örtlichen Verhältnisse in der Regel andere als die bei der Programmprüfung
zugrunde gelegten Parameter bedingen. Dies unterscheidet die fachliche
Programmprüfung von der Verfahrensfreigabe nach § 37 Abs. 1 Nr. 1
KommHV-Kameralistik.
Stellungnahme:
Es wird angemerkt, dass es sich bei den Vorschriften zur
Freigabe automatisierter Verfahren um ein formalistisches Relikt handelt,
welches unter den Eindrücken des praktischen Umgangs mit diesen Vorschriften
eine sinnvolle Anpassung erfahren müsste.
Beim Einsatz neuer Fachprogramme wird § 12 der DA Finanz- und Kassenwesen
des Landkreises Coburg beachtet. Die fachliche Programmprüfung ist Aufgabe des
jeweiligen Fachamtes.
b)
Notfallkonzept
Prüfungsfeststellung:
Wir empfehlen, ein Notfallkonzept für die Aufrechterhaltung des
Verwaltungsbetriebs im Störungsfall zu erstellen. Dieses sollte Hinweise über
Alarmierungsketten, die Erreichbarkeit von Verantwortlichen und Lieferanten
sowie Informationen zum Aufbewahrungsort von Passwörtern,
Sicherungsdatenträgern und Recovery-Desaster-Paketen enthalten. Weitere
Hinweise können den Gefährdungs- und Maßnahmekatalogen der
IT-Grundschutz-Kataloge des Bundesamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik entnommen werden.
Stellungnahme:
Ein IuK-Notfallkonzept existiert, muss jedoch aufgrund der jüngsten
Veränderungen im Rechenzentrum (neue Hosts etc.) fortgeschrieben und
überarbeitet werden.
c)
Einsatz mobiler Geräte
Prüfungsfeststellung:
Beim Landkreis werden diverse mobile Geräte (insb. Notebooks) verwendet.
Es sollte sichergestellt werden, dass die lokalen Benutzerkonten über
ausreichend starke Passwörter verfügen. Sofern personenbezogene oder andere
schützenswerte Daten auf den Notebook vorgehalten werden, wären diese zu
verschlüsseln. Hinweise zum sicheren Umgang mit mobilen Geräten liefert die
„IT-Sicherheitsrichtlinie für die bayerische Staatsverwaltung – Einsatz mobiler
Geräte“.
Stellungnahme:
In der DA IT sind für das Landratsamt Coburg Festlegungen über die
erforderlichen Passwortstärken getroffen worden. Die Festlegungen gelten auch
für die mobilen Geräte. Auf den mobilen Geräten werden keine personenbezogenen
oder andere schützenswerte Daten vorgehalten. Wäre dies der Fall, so würde eine
Verschlüsselung erfolgen.
d)
Nutzung des Kassenautomaten für Auszahlungen
Prüfungsfeststellung:
Wie bei allen automatisierten Verfahren muss auch beim Einsatz der
Kassenautomaten der inneren Kassensicherheit besonderes Augenmerk gewidmet
werden. Insbesondere wäre bei Auszahlungen darauf zu achten, dass die von der
anordnungsbefugten Dienststelle erstellte Auszahlungsanordnung von einer nicht
am Anordnungsverfahren beteiligten Dienstkraft freigegeben wird.
Stellungnahme:
Es wird künftig verstärkt darauf geachtet, dass die
Auszahlungsanordnungen von einer nicht am Anordnungsverfahren beteiligten
Dienstkraft freigegeben werden.
D. |
Betätigungen des Landkreises |
Gegenstand der Betätigungsprüfung ist die Prüfung der kommunalen
Einflussnahme auf die rechtlich selbständigen Tochtergesellschaften des
öffentlichen und privaten Rechts sowie die Beachtung kommunalrechtlicher
Vorschriften (Art. 74 ff. LKrO).
Der Landkreis verfügte am 31.12.2012 über die in der folgenden Tabelle
dargestellten unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen:
Unmittelbare Beteiligungen |
Stammkapital/Kommandit-kapital in € |
Anteil in % am Stammkapital/ Kommandit-kapital |
Wohnungsbaugesellschaft des Landkreises
Coburg mbH |
847.210,65 |
100,00 |
ConNECT Telezentrum Neustadt GmbH & Co.
KG |
265.871,78 |
19,23 |
Regionalmanagement Stadt und Landkreis
gGmbH |
25.000 |
50,00 |
Volkshochschule Coburg Stadt und Land gGmbH |
1.225.000 |
50,00 |
Projektgesellschaft Verkehrslandeplatz
Coburg mbH |
25.000 |
10,00 |
|
|
|
Mittelbare Beteiligungen |
|
|
WGB Wohnen GmbH |
25.000 |
100,00 |
PANTUR Grundstücks-Vermietungsgesellschaft
mbH & Co. Objekt Coburg KG |
4.250.000 |
5,65 |
PANTUR Grundstücks-Vermietungsgesellschaft
mbH & Co. Objekt Coburg II KG |
995.000 |
5,76 |
Zur Betätigung des Landkreises sind die nachfolgenden Feststellungen,
Hinweise und Empfehlungen zu veranlassen.
TZ 11: Die Verwaltung an den Beteiligungen sollte
zentral erfolgen und intensiviert werden.
Prüfungsfeststellung:
Die Verwaltung der Beteiligungen ist laut Geschäftsverteilungsplan
keinem Geschäftsbereich zugewiesen. Unterlagen und Informationen zu den
Beteiligungsunternehmen werden beim Landkreis von verschiedenen Stellen
vorgehalten. Der Beteiligungsbericht wird von der Finanzverwaltung erstellt.
Weitere Unterlagen, wie z. B. Wirtschaftspläne, Jahresabschlüsse, Prüfberichte
der Wirtschaftsprüfer und Protokolle der Sitzungen der Gesellschaftsorgane,
mussten zum Teil erst von den Gesellschaften angefordert werden.
Die Einwirkungspflicht des Landkreises erfordert den Aufbau und die
zweckmäßige Organisation einer Beteiligungsverwaltung.
Stellungnahme:
Die Aufgabe der Beteiligungsverwaltung wird dem Fachbereich Finanzen
zugewiesen. Dort werden künftig alle wichtigen Unterlagen gesammelt und
aufbewahrt.
Ob ein erweitertes Beteiligungsmanagement im Landratsamt eingeführt
wird, wird evtl. im Rahmen der Erstellung des Haushaltes für 2016 in den
politischen Gremien diskutiert und entschieden.
TZ 12: Vertretung
des Landkreises in den Gesellschafterversammlungen oder einem entsprechenden
Organ
Prüfungsfeststellung:
Der Landrat vertritt den Landkreis in der Gesellschafterversammlung oder
einem entsprechenden Organ der Gesellschaften. Das Votum, das der Landrat in
der Gesellschaftsversammlung als Vertreter des Landkreises abzugeben hat, wird
für ihn in aller Regel keine laufende Angelegenheit i. S. von Art. 34 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 LKrO sein. Es setzt daher grundsätzlich eine Entscheidung des
Kreistags oder eines beschließenden Ausschusses voraus. Derartige Beschlüsse
des Kreistags für das Abstimmungsverhalten des Landrats in den
Gesellschafterversammlungen der Wohnungsbaugesellschaft des Landkreises Coburg
mbH und der Regionalmanagement Stadt und Landkreis gGmbH wurden bisher – soweit
ersichtlich – gefasst.
Für das Abstimmungsverhalten in den Gesellschafterversammlungen der
Volkshochschule Coburg Stadt und Land gGmbH und der ConNECt Telezentrum
Neustadt GmbH & Co. KG konnten uns jedoch keine Kreistagsbeschlüsse
vorgelegt werden. Insbesondere wird bei den Entscheidungen der
Gesellschafterversammlung über die Entlastung des Aufsichtsrats sowie bei der
Feststellung des Jahresabschlusses eine Beschlussfassung durch den Kreistag als
erforderlich erachtet. Die Beschlussfassung durch den Kreistag sollte vor der
Gesellschaftsversammlung stattfinden.
Stellungnahme:
Es wird künftig darauf geachtet, dass die Beschlüsse des Kreistags über
das Abstimmungsverhalten des Landrats in den Gesellschafterversammlungen vorher
gefasst werden.
Alternativ wird auch eine Generalermächtigung an den Landrat bzw. an die
Vertreter des Landkreises mit ausschließender Berichtspflicht geprüft. Hier
kommt es darauf an, was angesichts der Höhe der Beteiligung des Landkreises
praktischer und für alle unbürokratischer ist.
TZ 13: Veröffentlichung
der Bezüge der geschäftsführenden Organe
Prüfungsfeststellung:
Der Landkreis hat bei Mehrheitsbeteiligungen darauf hinzuwirken, dass
jedes Mitglied des geschäftsführenden Unternehmensorgans vertraglich
verpflichtet wird, die ihm im Geschäftsjahr gewährten Bezüge jährlich zur
Veröffentlichung im Beteiligungsbericht mitzuteilen. Eine entsprechende
Regelung wurde jedoch in den derzeitigen Geschäftsführerverträgen der Beteiligungsunternehmen
nicht getroffen, eine Veröffentlichung der Geschäftsführerbezüge im
Beteiligungsbericht konnte daher nicht erfolgen.
Die gesetzliche Hinwirkungspflicht des Landkreises erfordert ein aktives
Bemühen, zumindest im Zusammenhang mit der Neubesetzung bzw. bei einer
Vertragsverlängerung das erforderliche Einvernehmen für eine Veröffentlichung
der Bezüge im Dienstvertrag zu vereinbaren. Deshalb sollte bei Neuverträgen
bzw. Vertragsverlängerungen diese Verpflichtung nach Gesetz mit dem gebotenen
Nachdruck verfolgt werden. Entsprechende Verpflichtungen wären daher künftig in
die Geschäftsführerverträge aufzunehmen.
Stellungnahme:
Es wird künftig darauf hingewirkt, dass bei Neubesetzung bzw. bei einer
Vertragsverlängerung jedes Mitglied des geschäftsführenden Unternehmensorgans
seine im Geschäftsjahr gewährten Bezüge jährlich zur Veröffentlichung im
Beteiligungsbericht unter Maßgabe der §§ 2085 und 286 HGB angibt.
TZ 14: Anwendung
weiterer Vorschriften der LKrO
In den folgenden Punkten kam der Landkreis seinen aus der
Landkreisordnung (LKrO) resultierenden (zwingenden) Verpflichtungen nicht
vollständig nach.
a) Prüfungsfeststellung:
Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 LKrO soll zur Sicherstellung des öffentlichen
Zwecks in den Gesellschaftsverträgen der Gesellschaften mit beschränkter
Haftung geregelt werden, dass die Gesellschafterversammlung auch über den
Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen und über den
Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen beschließt. Der Gesellschaftsvertrag
der Wohnungsbaugesellschaft des Landkreises Coburg mbH sieht keine
entsprechenden Regelungen vor. Dem Gesellschaftsvertrag der Volkshochschule
Coburg Stadt und Land gGmbH fehlt eine entsprechende Bestimmung für den Erwerb
von Unternehmen und Beteiligungen. Die Gesellschaftsverträge wären bei
Gelegenheit entsprechend anzupassen.
Stellungnahme:
Die Wohnungsbaugesellschaft des Landkreises Coburg mbH und die
Volkshochschule Coburg Stadt und Land gGmbH werden bei nächst passender
Gelegenheit die Regelungen zu den Beanstandungen im Gesellschaftsvertrag
ergänzen bzw. entsprechend anpassen.
b) Prüfungsfeststellung:
Nach Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LKrO hätte der Landkreis darauf
hinzuwirken, dass bei Unternehmensbeteiligungen i. S. von § 53 HGrG in
sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften für jedes
Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufgestellt und der Wirtschaftsführung eine
fünfjährige Finanzplanung zugrunde gelegt wird. Die Planungsrechnung ist u. a.
ein Kriterium zur Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung durch
den Abschlussprüfer (Instrument zur Risikofrüherkennung). Dies kann durch
Aufnahme von verpflichtenden Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag, in die
Geschäftsordnung für die Geschäftsführung oder durch einen bindenden
Gesellschafterbeschluss herbeigeführt werden. Bei der Wohnungsbaugesellschaft
des Landkreises Coburg mbH wird erst seit 2011 regelmäßig die
Wirtschaftsplanung dem Aufsichtsrat vorgestellt und seine Zustimmung eingeholt.
Der uns vorgelegte Wirtschaftsplan 2012 entspricht jedoch nicht den
Anforderungen der LKrO, da eine Investitions- und Stellenplanung fehlt. Künftig
wäre Art. 82 Abs. 1 Nr. 2 LKrO zu beachten.
Stellungnahme:
Die Wohnungsbaugesellschaft wurde gebeten, den Wirtschaftsplan künftig
um einen Investitions- und Stellenplan zu ergänzen.
c) Prüfungsfeststellung:
Der Landkreis hat gemäß Art. 82 Abs. 1 Nr. 4 GO bei
Unternehmensbeteiligungen i. S. von § 53 HGrG darauf hinzuwirken, dass ihm und
dem überörtlichen Prüfungsorgan die in § 54 HGrG vorgesehenen Befugnisse in den
Gesellschaftsverträgen der Beteiligungsunternehmen eingeräumt werden. Im
Gesellschaftsvertrag der Wohnungsbaugesellschaft des Landkreises Coburg mbH
fehlt eine entsprechende Regelung. Der Landkreis hätte darauf hinzuwirken, dass
der Gesellschaftsvertrag bei Gelegenheit angepasst wird.
Stellungnahme:
Die Wohnungsbaugesellschaft des Landkreises Coburg mbH wird bei nächst
passender Gelegenheit die Regelung zur Beanstandung im Gesellschaftsvertrag
ergänzen bzw. entsprechend anpassen.
E. |
Kommunalwirtschaftliche Angelegenheiten |
TZ 15: Weitere
Feststellung und Hinweise
a)
Fehlender Beschluss zur Änderung des Gesellschaftsvertrags der ConNECt
Telezentrum GmbH & Co. KG
Prüfungsfeststellung:
Nach § 2 des uns vorgelegten Gesellschaftsvertrags vom 22.11.2009 der
ConNECt Telezentrum GmbH & Co. KG ist der Unternehmensgegenstand die
Durchführung von Dienstleistungen aller Art zur Nutzung der elektronischen
Datenverarbeitung und der Fernkommunikation über Datennetze für Unternehmen,
Bürger, Verbände, Kommunen und Landkreise sowie damit in Zusammenhang stehende
Geschäfte, die dem Zweck der Gesellschaft zur Förderung geeignet sind und
keiner besonderen Erlaubnis bedürfen. Laut letzten vorliegenden geprüften Jahresabschluss
zum 31.12.2011 wird der Unternehmensgegenstand wie folgt wiedergegeben:
„Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von Dienstleistungen aller
Art, insbesondere zur Förderung des Arbeitsmarktes (Förderung von Unternehmen
und Arbeitnehmern), Qualifizierung, Integration, Wirtschaftsförderung und
Vermarktung von Dienstleistungen, die damit im Zusammenhang stehen.“ Ein
Beschluss der Gesellschafterversammlung bzw. ein zustimmender Beschluss des
Kreistags zur Änderung des Unternehmensgegenstands konnte uns nicht vorgelegt
werden.
Der Landkreis darf sich an Unternehmen nur beteiligen, wenn die
Voraussetzungen des Art. 75 Abs. 1 LKrO vorliegen, insbesondere muss ein
öffentlicher Zweck vorhanden sein. Bei einem Tätigwerden außerhalb der kommunalen
Daseinsvorsorge darf der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen
anderen erfüllt werden oder erfüllt werden können (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
LKrO). Die Entscheidungen des Landkreises über die Änderungen von Aufgaben
kommunaler Unternehmen sind der Rechtsaufsichtsbehörde rechtzeitig vorzulegen
(Art. 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LKrO), so dass diese die
Zulässigkeitsvoraussetzungen prüfen kann. Der
Landkreis sollte die aufgezeigten Unstimmigkeiten aufklären. Ggf. wären
Beschlüsse sowie Anzeigepflichten gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde
nachzuholen.
Stellungnahme:
ConNECt hat eine Ausfertigung des derzeit gültigen
Gesellschaftsvertrages mit einer Gegenüberstellung aller Änderungen zum
bisherigen Gesellschaftsvertrag vorgelegt.
Mit der Beschlussfassung über die Prüfungsfeststellungen wird der
fehlende Beschluss über die Änderung des Gesellschaftsvertrages nachgeholt.
b)
Verlängerung des Anstellungsvertrag des Geschäftsführer der
Volkshochschule Coburg Stadt und Land gGmbH
Prüfungsfeststellung:
In § 2 des Anstellungsvertrags mit dem Geschäftsführer der
Volkshochschule Coburg Stadt und Land gGmbH vom 29.01.2014 ist geregelt, dass
der Vertrag für die Zeitdauer von fünf Jahren geschlossen wird und sich jeweils
um die Dauer von fünf Jahren verlängert, wenn er nicht 12 Monate vor Ablauf
gekündigt wird. Der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers ist insoweit „auf
Dauer“ angelegt. Wir empfehlen, bei künftigen Vertragsgestaltungen die
Verlängerung von einem entsprechenden Beschluss der Gesellschaftsversammlung
abhängig zu machen.
Stellungnahme:
Die Volkshochschule Coburg Stadt und Land gGmbH wird die Anregungen zum
Anstellungsvertrag mit dem Geschäftsführer entsprechend anpassen und künftig
die Verlängerung von einem Beschluss der Gesellschaftsversammlung abhängig zu
machen.
c)
Fehlende Regelung in der Geschäftsordnung der Volkshochschule Coburg
Stadt und Land gGmbH
Prüfungsfeststellung:
§ 4 der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Volkshochschule
Coburg Stadt und Land gGmbH verpflichtet den Geschäftsführer zur Erstellung
eines Jahresabschlusses und Wirtschaftsplans mit Stellenplan und fünfjähriger
Finanzplanung. Weiterhin ist geregelt, dass der Wirtschaftsplan so fristgerecht
aufgestellt wird, dass er zusammen mit der Stellungnahme der
Beteiligungsverwaltung der Stadt Coburg der Gesellschafterversammlung vorgelegt
werden kann. Eine Abstimmung mit dem Landkreis ist in der Geschäftsordnung
nicht vorgesehen. Der Landkreis sollte u. E. prüfen, ob die aktuellen
Geschäftsordnungen seiner Beteiligungsgesellschaften noch seinen Bedürfnissen
entsprechen.
Stellungnahme:
Die Volkshochschule Coburg Stadt und Land gGmbH wird die Anregungen zur
Geschäftsordnung berücksichtigen und künftig eine vorherige Abstimmung des
Wirtschaftsplans auch mit dem Landkreis Coburg vornehmen.
d)
Beschränkungen des Geschäftsführers der Regionalmanagement Stadt und
Landkreis Coburg GmbH
Prüfungsfeststellung:
Laut des Prüfberichts des Jahresabschlusses zum 31.12.2012 der
Regionalmanagement Stadt und Landkreis Coburg GmbH ist der Geschäftsführer von
den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Ein Beschluss hierzu konnte uns
jedoch nicht vorgelegt werden. Eine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot
sollte lediglich bei im Einzelfall begründeten Vorgängen erfolgen und keine
„pauschale“ Gewährung sein. Inwieweit der Geschäftsführer Geschäfte mit „sich
selbst“ tätigt, sollte in jedem Fall detailliert mit dem Aufsichtsorgan bzw.
der Gesellschafterversammlung besprochen und von diesem genehmigt werden. Die
pauschale Ermächtigung entzieht dies der Entscheidungskompetenz der
Gesellschafter.
Stellungnahme:
Gem. § 6 Abs. 3 Satz 2 der Gesellschaftssatzung kann der Geschäftsführer
von der Gesellschafterversammlung von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit
werden. Hiervon hat die Gesellschafterversammlung jedoch bisher noch nie
Gebrauch gemacht. Insofern ist der Hinweis im Prüfbericht zum o. a.
Jahresabschluss nicht korrekt.
e)
Fehlende Vorlage der Beteiligungsberichte im Kreistag
Prüfungsfeststellung:
Zur Zeit unserer Prüfung (November 2013) lagen die Beteiligungsberichte
2010 und 2011 nur im Entwurf vor. Eine Vorlage im Kreistag ist daher bisher
noch nicht erfolgt. Nach Art. 82 Abs. 3 Satz 1 LKrO hat der Landkreis jährlich
einen Bericht über seine Beteiligungen zu erstellen. Der Beteiligungsbericht
soll dafür Sorge tragen, dass trotz privatrechtlicher Ausgliederungen die
kommunale Aufgabenfüllung transparent bleibt. Eine Frist für die Vorlage im
Kreistag ist gesetzlich nicht geregelt. Da der Beteiligungsbericht einen
aktuellen Überblick über die Beteiligungsunternehmen verschaffen soll,
empfehlen wir, die Berichte dem Kreistag künftig zeitnäher vorzulegen.
Stellungnahme:
Die Beteiligungsberichte der Jahre 2010 und 2011 wurden dem Kreistag
bereits zur Kenntnisnahme vorgelegt. Die Beteiligungsberichte für die Jahre
2012 und 2013 werden dem Kreistag vorgelegt.
Es wird darauf geachtet, dass der Kreistag künftig zeitnäher von den
Beteiligungsberichten Kenntnis erhält.
TZ 16: Für den
Abschluss der Zinsverträge wären jeweils Beschlüsse des zuständigen Gremiums
einzuholen; der Nachweis der Wirtschaftlichkeit und die Transparenz der
Derivateinsatzes sollten verbessert werden.
a) Prüfungsfeststellung:
Gerade bei Derivatgeschäften ist dringend zu empfehlen mehrere Angebote
einzuholen. In die erforderliche Wirtschaftlichkeitsbetrachtung sind mögliche
Alternativen (z. B. Umschulung) ebenso einzubeziehen wie die Kosten des
Derivateinsatzes, wobei insbesondere zu unterscheiden ist zwischen den
Zinsausgaben, den Beraterhonoraren, den durch den Derivateinsatz verursachten
internen (Personal- und Schulungs-)Kosten und den sonstigen (Neben-)Kosten. Der
Landkreis hätte daher vor dem Abschluss von Zinsverträgen jeweils
Leistungsbeschreibungen zu erstellen und mehrere Angebote einzuholen. Dabei
wäre besonders auf die Bonität der möglichen Vertragspartner zu achten. Eine
Beschränkung auf regionale Banken (vgl. Beschluss des Kreisausschusses vom
19.07.2007) ist in diesem Geschäftsfeld nicht sinnvoll, zumal diese regelmäßig
nur als Vermittler auftreten. Im Übrigen sollte auch die Vorteilhaftigkeit des
Derivateinsatzes gegenüber originären Finanzierungsinstrumenten
(Festzinsdarlehen, ggf. mit Forwardvereinbarung) jeweils geprüft und das Ergebnis
dokumentiert werden. Von Geschäftsabschlüssen ohne Wettbewerb mit dem Institut
bzw. dessen Kooperationspartner, das im Vorfeld Beratungsleistungen erbracht
hat, raten wir dringend ab, da Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden
können.
Stellungnahme:
Die Prüfungsfeststellung, bei Derivatgeschäften mehrere Angebote
einzuholen und die Vorteilhaftigkeit des Derivateinsatzes gegenüber originären
Finanzierungsinstrumente im Einzelfall zu prüfen und zu dokumentieren wird zur
Kenntnis genommen und bei künftigen Derivatgeschäften beachtet.
b) Prüfungsfeststellung:
Geschäftsabschlüsse im Zusammenhang mit Finanzderivaten gelten nicht als
laufende Angelegenheit i. S. des Art. 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. LKrO und sind im
Regelfall auch nicht dringlich i. S. von Art. 34 Abs. 3 LKrO. Eine pauschale
Ermächtigung der Verwaltung zum Abschluss solcher Geschäfte durch einfachen
Beschluss des Kreisausschusses ist u. E. nicht möglich. Grundsätzlich ist daher
jedes einzelne Derivatgeschäft von dem nach der Geschäftsordnung zuständigen
Gremium zu beschließen. Soweit das zuständige Gremium aufgrund marktspezifische
Notwendigkeiten (z. B. schnell ändernde Konditionen) den Abschluss eines
Derivatgeschäftes nicht vorher abschließen kann, muss die Verwaltung durch
ausreichend konkrete Vorgaben für den Einzelfall ermächtigt werden (z. B.
abzusicherndes bzw. zu optimierendes Grundgeschäft, Art des Derivates,
Nominalwert, Laufzeit, maximaler/minimaler Festzins, variabler
Referenzzinssatz, Mindestbonität des Swap-Partners), das Geschäft bestmöglich
im Rahmen dieser Vorgaben abschließen zu können. Über den Abschluss wäre dem
Gremium in der nächstmöglichen Sitzung zu berichten.
Stellungnahme:
Mit den Beschlüssen vom 19.07.2007 und 06.12.2007 hat der Kreisausschuss
die Verwaltung zum Abschluss einzelner Finanzinstrumente auf der Grundlage des
Derivaterlasses des BayStMI ermächtigt. Diese Ermächtigung wurde seinerzeit
seitens der Verwaltung für den Abschluss solcher Verträge für ausreichend
erachtet. In Befolgung der Prüfungsfeststellung ist künftig bei jedem neuen
Derivatgeschäft vor dessen Abschluss zusätzlich noch eine Beschlussfassung mit
konkreten Vorgaben für den Einzelfall vorgesehen.
c) Prüfungsfeststellung:
Die bisherige Berichterstattung an den Kreisausschuss (23.07.2009)
erachten wir für nicht ausreichend. Über den Abschluss eines Payer-SWAPS im
Dezember 2011 wurde der Kreisausschuss bisher beispielsweise nicht informiert.
Neben den künftig zu fassenden Beschlüssen zu den Einzelabschlüssen sollte das
zuständige Gremium in regelmäßigen Zeitabständen über die bestehenden
Zinsverträge und deren Entwicklung informiert werden.
Stellungnahme:
Die Berichterstattung an den Kreisausschuss über den Abschluss eines
Payer-SWAPS im Dezember 2011 ist seinerzeit unterblieben. Künftig wird, wie es
am 23.07.2009 bereits in ausreichenden Maß der Fall war, das Gremium bei jedem
neuen Abschluss und in regelmäßigen Zeitabständen auch über die bereits
bestehenden Zinsverträge und deren Entwicklung informiert.
d) Prüfungsfeststellung:
Ob eine eigene Dienstanweisung für den Derivateinsatz erforderlich ist,
beurteilt sich vor allem nach dem Umfang des Kreditportfolios und dem Umfang
des Einsatzes von Derivaten. Eine solche Dienstanweisung müsste u. a. das
Verfahren beim Abschluss und bei der Beendigung von Finanzderivaten, der
Einbindung fachkundiger Berater sowie Dokumentations- und (regelmäßige)
Berichtspflichten regeln. Soweit keine Dienstanweisung erlassen werden soll,
sollten zumindest die Rahmenbedingungen für den Derivateinsatz durch das
zuständige Gremium beschlussmäßig festgelegt werden.
Stellungnahme:
Derzeit sind keine neuen Derivatgeschäfte beabsichtigt. Soweit ein
solches künftig ansteht, ist vorgesehen, mit der Einzelfallentscheidung des
Kreis- und Strategieausschusses für den neuen Zinsvertrag gem. Buchstabe b)
auch die generellen Rahmenbedingungen für den Derivat beschlussmäßig
festzulegen.
e) Prüfungsfeststellung:
Der Landkreis muss beim Einsatz von Finanzderivaten über ein eigenes
Finanzmanagement mit entsprechendem Fachwissen verfügen, das ihm
eigenverantwortliche Entscheidungen beim Abschluss der Geschäfte ermöglicht. Im
IMS vom 14.09.2009 heißt es hierzu: „Derivative Finanzierungsinstrumente
erfordern in der Kommune ein entsprechendes Finanzmanagement mit dem
notwendigen Fachwissen, was sich nur bei großen Kommunen mit einer Vielzahl
solcher Geschäfte bezahlt machen dürfte.“ Auch wenn der Derivateinsatz beim
Landkreis zum Prüfungszeitpunkt vergleichsweise überschaubar war, sind doch
Mindestanforderungen (z. B. im Hinblick auf eine sachgerechte Ausschreibung der
Finanzprodukte) zu gewährleisten. Die zuständigen Mitarbeiter sollten
ausreichend geschult werden.
Stellungnahme:
Schulungs- und Fortbildungsangebote für den Einsatz von Finanzderivaten
wurden in der Vergangenheit nur sehr spärlich unterbreitet. Mehrfach wurden
auch bereits angesetzte Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen wegen zu
geringer Teilnehmerzahl kurzfristig wieder abgesetzt. Soweit dennoch eine
Teilnahme möglich war, wurde dies in der Vergangenheit genutzt und wird auch
künftig genutzt werden.
TZ 17: Verletzung
des Konnexitätsprinzips bei der Umschuldung eines Grundgeschäftes; finanzieller
Verlust durch vermeidbare doppelte Zinssicherung
Der Landkreis, vertreten durch den damaligen Karl Zeitler, schloss am
30.04.2008 mit der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG einen Payer-Swap zur
Zinssicherung für ein bestehendes Darlehen bei der HSH Nordbank, für das die
Zinsbindungsfrist am 30.09.2010 auslief. Für den Zeitraum nach Ablauf der
Zinsbindung vereinbarten die Vertragsparteien zu einem (konstanten) Grundbetrag
von 937.042,63 € einen Festzinssatz von 5,01 % und als variablen Zinssatz den
3-Monats-Euribor. Weiterhin wurde die Vertragslaufzeit bis zum 29.06.2040
vereinbart.
Bei Ablauf der Zinsbindung für das Grundgeschäft wurde die bestehende
Sicherungsbeziehung von der Verwaltung übersehen und das Darlehen – unter
Vereinbarung einer neuen Festzinsbindung (nominal 2,51 %) – umgeschuldet.
Nachdem die Verwaltung erkannte, dass zu einem weiterlaufenden Zinsvertrag kein
Grundgeschäft mit einer dem Derivaterlass genügendem Konnexität mehr bestand,
wurde im Rahmen der haushaltsplanmäßigen Kreditaufnahmen im Dezember 2011 ein
neues Darlehen über den Grundbetrag des Zinsvertrages mit einer variablen
Verzinsung (3-Monats-Euribor zzgl. 0,47 % Marge) aufgenommen. Allerdings wurde
– im Vergleich zu dem Zinsvertrag – eine deutlich kürzere Darlehenslaufzeit
(bis 31.12.2021) vereinbart. Eine vorzeitige Auflösung des Derivates wurde
aufgrund dessen negativen Marktwertes (rd. – 228.000,00 € per 30.06.2011) nicht
weiter verfolgt.
a) Prüfungsfeststellung:
Nach dem Derivaterlass des BayStMI müssen derivate
Finanzierungsinstrumente in einem nachweisbaren sachlichen und zeitlichen
Zusammenhang (Betrags- und Laufzeitkongruenz) mit einem konkret vorhandenen
oder aktuell neu abgeschlossenen Kreditvertrag (Grundgeschäft) stehen (sog.
Konnexität). Insbesondere der notwendige sachliche Zusammenhang erfordert, dass
zu einem Payer-Swap variable verzinste Kredite mit entsprechender Laufzeit und
Höhe bestehen. Dies hat der Landkreis bei der Umschulung des
Grundgeschäftsdarlehens nicht beachtet und damit gegen das Konnexitätsprinzip
verstoßen. Wir weisen darauf hin, dass Derivate, die ohne ein konnexes
Grundgeschäft gehalten werden, als spekulativ anzusehen und damit für
bayerische Kommunen unzulässig sind.
Die Konnexität im Sinne des Derivaterlasses konnte streng genommen auch
durch das „Nachschieben“ eines Grundgeschäftes nicht wieder hergestellt werden,
da sich Zinsgeschäfte nach dem Wortlaut des Derivaterlasses nur auf konkret
vorhandene oder aktuell abgeschlossene Kreditverträge beziehen dürfen und damit
nicht auf zukünftige Abschlüsse. Darüber hinaus weichen die Laufzeiten des
Zinsvertrages und des nachgeschobenen Grundgeschäftes erheblich voneinander ab.
Nach den erteilten Auskünften hat die Finanzverwaltung die
Darlehensverlängerung bzw. den Abschluss eines Folgevertrags zuverlässig
vorgemerkt. Der Landkreis hätte künftig die Vorgaben des Derivaterlasses zu
beachten.
Stellungnahme:
Bei der Umschuldung des Darlehens bei der HSH Nordbank zum 30.09.2010
wurde seinerzeit die über dem Swap bei der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG
bestehende Sicherungsbeziehung von der Verwaltung übersehen. Damit war für den
weiterlaufenden Zinsvertrag kein Grundgeschäft mehr vorhanden. Nachdem dieser
Verstoß gegen das Konnexitätsprinzip bekannt wurde, wurde der Fehler im
November 2011 durch die Aufnahme eines neuen Darlehens über den Grundbetrag des
Zinsvertrages erst nachträglich wieder geheilt. Durch bessere Aufmerksamkeit
soll künftig ein solcher Fehler vermieden und die Einhaltung der Vorgaben des
Derivaterlasses sichergestellt werden.
b) Prüfungsfeststellung:
Durch die Umschuldung des Grundgeschäftsdarlehens zu einem Festzinssatz
von 2,51 % sind dem Landkreis vermeidbare Zinsausgaben entstanden. Eine
Zinssicherung für das Darlehen war – aufgrund des bestehenden Payer-SWAPs –
nicht erforderlich (und auch nicht zulässig,
vgl. Buchst. a). Hätte der Landkreis das betreffende Darlehen – wie im
Zinsvertrag vorgesehen – variabel verzinslich auf 3-Monats-Euribor-Basis
weitergeführt, wären aufgrund des niedrigen variablen Zinssatzes geringere
Kreditzinsen angefallen. Unter Einrechnung einer durchschnittlichen Marge von
0,3 % für ein fiktives variabel verzinstes Darlehen ergibt sich für den
Zeitraum vom 01.10.2010 (Umschuldung Grundgeschäftsdarlehen) bis zum 31.12.2010
(Aufnahme „nachträgliches“ Grundgeschäftsdarlehen) eine zusätzliche
Zinsbelastung von rd. 11.400,00 €. Hinsichtlich des eingetretenen Verlustes
verweisen wir weiterhin auf den letzten Abschnitt dieses Prüfungsberichts.
Stellungnahme:
Die Prüfungsbeanstandung erfolgt zu Recht. Auf die Ausführungen zu
Buchst. a) wird Bezug genommen. Durch die falsche Sachbearbeitung des
Fachbereichsleiters Finanzen ist dem Landkreis im Zeitraum vom 01.10.2010 bis
31.12.2011 gemäß der beiliegenden Berechnung ein Vermögensschaden von insgesamt
11.410,84 € entstanden. Der Schaden wurde der
Kassenversicherung zur Regulierung angezeigt.
TZ 18: Hinweise zum
Straßenunterhalt
Prüfungsfeststellung:
Nach den vor Ort erhaltenen Auskünften besteht ein nicht unerheblicher
Sanierungsbedarf bei den Kreisstraßen. Die Träger der Straßenbaulast haben ihre
Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu
erhalten. Als Grundlage für eine zielgerichtete Erhaltungsplanung ist eine
systematische Erfassung und Auswertung des baulichen Straßennetzes hilfreich.
Der Landkreis ist für den Ausbau und den Unterhalt von rd. 195 km
Kreisstraßen zuständig; der Unterhaltsaufwand hierfür beläuft sich lt.
Erhebungen der Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen auf
rd. 1,10 €/qm. Nach den erhaltenen Auskünften vor Ort ist eine auf
Substanzerhalt gerichtete Straßenunterhaltung nicht in vollem Umfang
gewährleistet, da hierfür bisher zur Verfügung gestellten Finanzmittel nicht
ausreichend sind bzw. bei einer angenommenen Straßen-Lebensdauer von
durchschnittlich 30 Jahren der alljährlich zu sanierende km-Anteil (rd. 6,5 km)
nicht erreicht wird. Auch schiebt der Landkreis an sich notwendige
Sanierungsmaßnahmen teilweise seit vielen Jahren vor sich her.
Wir empfehlen, nach Möglichkeit den Bestandserhalt sichernde Finanzmittel
bereitzustellen. Abschließend bemerken wir, dass verschiedene Auf- und
Abstufungen (z. B. CO 16 im Bereich Seßlach oder CO 17 im Bereich
Rödental/Unterwohlsbach) noch vorzunehmen sind.
Stellungnahme:
Eine Prioritätenliste über einen 4-Jahres Zeitraum (letzter Stand
November 2013) existiert seit langer Zeit, allerdings nicht als
Schadenskataster über das gesamte Kreisstraßennetz. Diese Prioritätenliste wird
seitens des FB Tiefbau an Hand von Tragfähigkeitsmessungen und ständiger
Zustandsüberwachungen, auch durch die Kreisstraßenmeisterei, fortgeschrieben.
Diese Verfahrensweise hat sich insoweit bewährt, da bei erkennbarer deutlicher
Verschlechterung eines Streckenabschnitts eine neue Bewertung und Rangfolge
festgelegt werden konnte. Allerdings muss Voraussetzung sein, dass die
Abwägungen und Entscheidungen der Fachstellen maßgeblich sind. Dies ist aus der
Praxis allerdings nicht immer der Fall.
Auf ein sog. Unterhaltungsmanagement nach den Empfehlungen der
Forschungsgesellschaft für Straßenwesen wurde wie auch bei den meisten anderen
Landkreisen aus Kostengründen bisher verzichtet.
Die vom BKPV ermittelten 6,5 km zu sanierenden Kreisstraßen zur
Substanzerhaltung entsprechen der Ermittlung des FB Tiefbau. Auch der für
notwendig erachtete Bedarf von rd. 1,2 Mio. € pro Jahr zur Erhaltung des
Straßenoberbaues kann nur bestätigt werden. In den vergangenen Jahren wurden
hierfür haushaltsmäßig nur 300.000,00 € bis 500.000,00 € zur Verfügung
gestellt. Auf den daraus resultierenden entstehenden Substanzverlust wurde in
den letzten 15 Jahren mehrfach durch den FB Tiefbau hingewiesen.
Bezüglich der Bemerkung zu Auf- und Abstufungen sind nicht nur die CO 16
(Neubau in Seßlach) und CO 17 (KVP bei und Teilstrecke in Unterwohlsbach)
betroffen, sondern es müssen noch weitere Widmungs- und Umstufungsverfahren an
Kreisstraßen
-
CO 3; Ausbau
bei Roßfeld
-
CO 4; Marktplatz
Bad Rodach
-
CO 13; KVP
Ebersdorf
-
CO 16; Fehlerbereinigung
an Landkreisgrenze
-
CO 25; Ausbau
bei Gossenberg
erarbeitet und abgeschlossen werden. Dies ist hauptsächlich trotz
Prioritätenmanagement mit Dauerüberlastungen in den Fachbereichen „Kämmerei“
und „Tiefbau“ begründet. Diese Tatsache wird sich nochmals bei Realisierung der
CO 13 verstärken, da vom FB Tiefbau für die örtliche Bauüberwachung ohne
Wahrnehmung der Bauherrenaufgaben Leistungen in Höhe von rd. 255.000,00 € zu
erbringen sind.
Abschließend wird angemerkt, dass der Prüfungsbericht des BKPV zum Thema
Straßenunterhalt die notwendigen Erfordernisse darlegt.
TZ 19: Grundsteuerbefreiung
nicht beachtet
Prüfungsfeststellung:
Der Landkreis entrichtet seit 2009 für das Landratsamt-Areal (Lauterer
Str. 58) Grundsteuer B in Höhe von rd. 549,00 € jährlich (zuvor: rd. 586,00 €).
Grund hierfür ist, dass ehemals eine örtliche Sparkassenfiliale im Erdgeschoss
des Landratsamtes untergebracht war. Nach den erhaltenen Auskünften ist dies
jedoch seit etwa 10 Jahren nicht mehr der Fall. Gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1
i. V. m. Abs. 2 Grundsteuergesetz (GrStG) besteht – mit Ausnahme der beiden
Hausmeisterwohnungen – eine Befreiung von der Grundsteuer.
Stellungnahme:
Nach Auszug der Sparkassenfiliale aus dem Landratsamtsgebäude im Jahr
2003 hätte die Grundsteuer ab dem 01.01.2004 neu festgesetzt werden müssen. Der
Antrag auf Neufestsetzung der Einheitsbewertung wurde nachträglich beim
Finanzamt Coburg gestellt. Mit entsprechenden Grundsteuerbescheid der Stadt
Coburg vom 28.01.2014 wurde die Grundsteuer rückwirkend bis zum Jahr 2009 von
jährlich 549,20 € auf 388,92 € festgelegt. Für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis
31.12.2013 wurde dem Landkreis die jährliche Differenz von 160,28 €, insgesamt
801,40 €, erstattet.
Die zu viel gezahlten Steuern für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis
31.07.2007 können aufgrund der Verjährungsfrist von 6 Jahren nicht mehr das
Kassenversicherung gemeldet werden. Der Vermögensschaden im Jahr 2008 von
160,28 € liegt unter der Eigenbeteiligung von 250,00 €, sodass ebenfalls eine
Anmeldung bei der Kassenversicherung nicht mehr möglich ist.
TZ 20: Kontoführungsgebühren
Prüfungsfeststellung:
Der Landkreis Coburg zahlt alljährlich an die Sparkasse rd. 3.000,00 €
Kontoführungsgebühren. Hierüber besteht nach den uns erteilten Auskünften
lediglich eine mündliche Übereinkunft, die seit vielen Jahren so praktiziert
wird. Aus unserer überörtlichen Prüfungstätigkeit ist uns bekannt, dass bei
anderen geprüften Stellen keine Kontoführungsgebühren anfallen oder mit der
Einführung von Online-Banking erheblich gesenkt wurden. Wir empfehlen, mit der
Sparkasse in Verbindung zu treten und möglichst günstigere Konditionen für die
Kontoführung auszuhandeln.
Stellungnahme:
Die bestehende Regelung (Pauschale i. H. v. 255,65 € monatlich) wurde
von den damaligen Vorständen der Sparkasse Coburg-Lichtenfels (damals:
Vereinigte Coburger Sparkassen) sowie den damaligen Kämmerern der Stadt und des
Landkreises Coburg vereinbart. Eine Vergleichsberechnung der Sparkasse
Coburg-Lichtenfels vom 16.07.2013 hat ergeben, dass bei einer Abrechnung nach
tatsächlichen angefallenen Buchungsposten ein wesentlich höherer Betrag
entrichtet werden müsste. Aktuell werden die Kontoführungsgebühren neu
verhandelt und angepasst. Mit einer Reduzierung der Pauschale ist jedoch nicht
zu rechnen.
F. |
Personalrechtliche Angelegenheiten |
TZ 21: Personalrechtliche
Angelegenheit: Feststellung und Hinweise
a)
Unfall der Beschäftigten U. F.
Prüfungsfeststellung:
Wegen der bei einem Unfall erlittenen Verletzungen war die Beschäftigte
U. F. arbeitsunfähig. Vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung wurde
für den Zeitraum, für den der Landkreis Lohnfortzahlung leisten musste
(06.11.2010 bis 17.12.2010), lediglich der auf die Zeit der Arbeitsunfähigkeit
entfallende Bruttolohn, der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und zur
Zusatzversorgung sowie die Pauschalsteuer für die Umlage an die ZVK gefordert.
Bei der Ermittlung der Ansprüche nach § 6 EntgFG wären – jeweils anteilig –
auch die Jahressonderzahlung sowie die vermögenswirksamen Leistungen zu
berücksichtigen gewesen.
Stellungnahme:
Die Verwaltung hat die restlichen Schadensersatzansprüche noch im
Verlauf der Prüfung berechnet und geltend gemacht. Die Zahlung ging noch im
Verlauf der Prüfung ein.
b)
Unfallversicherung für die ehrenamtlichen Kreisräte und für die Volks-
und Berufsschüler
Prüfungsfeststellung:
Für die ehrenamtlichen Kreisräte und für die Volks- und Berufsschüler
besteht eine Unfallversicherung bei der Versicherungskammer Bayern (Kosten 2012
insgesamt 2.725,00 €). Für die Tätigkeit der kommunalen Mandatsträger und der
Schüler besteht jedoch bereits Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen
Unfallversicherung (§ 2 Nr. 10 SGB VIII). Die Versicherungen erscheinen
entbehrlich.
Stellungnahme:
Bei der Unfallversicherung für Kommunale Mandatsträger und für Volks-
und Berufsschüler handelt es sich im herkömmlichen Sinne nicht um eine
Doppelversicherung, sondern um einen ergänzenden Versicherungsschutz zum KUVB.
Der KUVB leitest z. B. erst ab einem messbaren Invaliditätsgrad von 20 % und
mehr. Weiter ist hier in aller Regel eine Todesfallentschädigung vereinbart und
ein Krankenhaustagegeld, welcher der KUVB i. a. R. nicht hat. Bei der
überwiegenden Mehrheit der kommunalen Kunden der Versicherungskammer werden diese
Verträge deshalb aufrechterhalten.
c)
Beförderung Verwaltungsbeamten T. K.
Prüfungsfeststellung:
Der Verwaltungsbeamte T. K. wurde mit Wirkung vom 01.05.2002 zum
Amtsinspektor befördert. Eine Änderungsmeldung an den Bayerischen
Versorgungsverband ist jedoch versehentlich unterblieben. Erst mit der
Gewährung einer Amtszulage ab 01.03.2008 erhielt der Versorgungsverband
Kenntnis von der Beförderung im Jahr 2002. Der Landkreis musste daraufhin eine
Umlagenachzahlung von rd. 5.400,00 € (davon rd. 640,00 € Verzugszinsen)
nachentrichten. In Bezug auf die Verzugszinsen wurde nach während der Prüfung
die Kassenversicherung eingeschaltet.
Stellungnahme:
Die Meldung wurde versehentlich nicht rechtzeitig gefertigt. Die
Verzugszinsen wurden der Kassenversicherung gemeldet. Änderungen werden nun
zeitnah dem Versorgungsverband mitgeteilt, die entsprechende Bestätigung und
Verarbeitung durch den Versorgungsverband wird überwacht. Das Verfahren wird
künftig beachtet.
d)
Nebentätigkeit des Landrats
Prüfungsfeststellung:
Der Landrat legt seit seinem Amtsantritt (Mai 2008) jährlich eine
Aufstellung über die von ihm ausgeübten Nebentätigkeiten vor. Die Verwaltung
prüft anhand dieser Aufstellung, ob eine Genehmigungs- bzw. Ablieferungspflicht
besteht. Die bisher vom Landrat vorgelegte Aufstellung enthielt alljährlich
zwei Positionen; der Landrat übt jedoch nachweislich mehr als zwei
Nebentätigkeiten aus.
Für alle Nebentätigkeiten, die nicht genehmigungsfrei sind, ist
grundsätzlich eine Nebentätigkeitsgenehmigung erforderlich. Zuständig für die
Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung ist der Kreistag als oberste
Dienstbehörde. Nebentätigkeiten, die der Landrat im Rahmen eines öffentlichen
Ehrenamtes ausübt, sind genehmigungsfrei. Ebenfalls bestimmt sich für den
Landrat evtl. eine Ablieferungspflicht aus Nebentätigkeiten.
Künftig wäre jeweils eine vollständige Übersicht über alle ausgeübten
Tätigkeiten vorzulegen, damit die Verwaltung einzelfallbezogen überprüfen kann,
ob bzw. inwieweit hierfür eine Ablieferungspflicht besteht.
Stellungnahme:
Die Verwaltung wurde vom Landrat beauftragt und ermächtigt,
alle potentiellen Nebenbeschäftigungen zu ermitteln und zu erfassen. Es wurde
bereits eine Liste mit den bekannten Nebenbeschäftigungen erstellt. Die
vollständige Erfassung läuft jedoch noch. Anhand dieser Liste werden die
Ablieferungspflichten des Landrats beurteilt.
e)
Nachzahlung an die Beschäftigte N. S.
Prüfungsfeststellung:
Die Beschäftige N. S. erhielt mit der Entgeltabrechnung Juni 2011 eine
Nachzahlung wegen einer versehentlich nicht gezahlten Zulage gem. § 2 zur
Anlage 3 BAT für den Zeitraum von Januar 2010 bis Mai 2011. Auf die
Ausschlussfrist des § 37 TVöD haben wir hingewiesen.
Stellungnahme:
Die Ausschlussfrist des § 37 TVöD wird zukünftig noch strenger beachtet.
G. |
Sonstige Hinweise |
TZ 22: Im Verlauf
der Prüfung wurden nachfolgende Sachverhalte mit der Verwaltung kurz erörtert:
a)
Zinssatz bei der Inanspruchnahme von Kassenkrediten
Prüfungsfeststellung:
Der vereinbarte Zinssatz für die Inanspruchnahme von Kassenkrediten
betrug zum Zeitpunkt unserer Prüfung 3,25 %. Wir haben im Hinblick auf die
bevorstehenden hohen Ausgaben darauf hingewiesen, dass uns hier deutlich
günstigere Zinssätze bekannt sind.
Stellungnahme:
Vor Inanspruchnahme eines Kassenkredits wird mit der
Hausbank der aktuelle Zinssatz verhandelt.
b)
Versicherung der Dienstfahrzeuge
Prüfungsfeststellung:
Der Landkreis hat seine gesamte Fahrzeugflotte bei der
Versicherungskammer Bayern versichert. Der Verwaltung wird empfohlen,
turnusgemäß in mehrjährigen Abständen eine Überprüfung von der
Versicherungskammer vornehmen zu lassen, ob die Fahrzeuge in der jeweils
günstigsten Schadensfreiheitsklasse eingestuft sind.
Stellungnahme:
Vom Fachbereich Z1 werden die Versicherungsverträge laufend geprüft und
es wird nach Optimierungsmöglichkeiten gesucht. Zuletzt wurde Anfang 2015 eine
Rabattoptimierung durchgeführt. Durch den Tausch der Schadenfreiheitsrabatte
bei sechs Fahrzeugen konnten rd. 650,00 € eingespart werden.
Im Jahr 2015 soll auch wieder ein Vergleich verschiedener
Versicherungsanbieter durchgeführt werden, die Daten wurden soweit vorbereitet,
Angebote demnächst angefordert.
c)
Ergänzung des Wohnraummietvertrages
Prüfungsfeststellung:
Im Wohnraummietvertrag vom 15.11.2011 (betreffend Mietobjekt: Lauterer
Str. 58, Wohnung rechts, 96450 Coburg) wurde ausdrücklich die Übernahme der
Betriebskosten und die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter
vereinbart. Eine nähere Definition der Betriebskosten bzw. was zu den
Schönheitsreparaturen zählt erhält der Mietvertrag jedoch nicht. Es empfiehlt
sich, bei künftigen Wohnraummietverträgen die Übernahme dieser Kosten auf
Grundlage der sog. Betriebskostenverordnung (BetrKV) zu vereinbaren (vgl. § 556
Abs. 1 BGB) sowie den Begriff der Schönheitsreparaturen näher zu definieren.
Darunter sind üblicherweise die in der Wohnung anfallenden Renovierungsarbeiten
(z. B. Tapezieren, Streichen der Wände und Decken und ggf. Fußböden, der
Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen) zu
verstehen. Eine Vereinbarung zur Übernahme anfallender Kleinreparaturen durch
den Mieter enthält der Mietvertrag ebenfalls nicht.
Stellungnahme:
Der Mietvertrag vom 15.11.2011 zwischen dem Landkreis Coburg und den
Mieter der Wohnung Lauterer Str. 58 (rechts) wurde entsprechend ergänzt. Der
Mieter hat eine Ausfertigung erhalten.
d)
Falsche Fortschreibung des Rücklagenbestandes
Prüfungsfeststellung:
Die von der Verwaltung gefertigte Rücklagenübersicht (§ 81 Abs. 2
KommHV-Kameralistik) der Haushaltsjahre 2010 und 2011 stimmte nicht mit der
Fortschreibung des Rücklagenbestandes anhand der in den Jahresrechnungen
ausgewiesenen Sollzuführungen und Sollentnahmen überein. Hierauf hatte bereits
die örtliche Rechnungsprüfung hingewiesen. Der Differenzbetrag betrug 1.891,46
€. Die Angelegenheit wurde noch im Verlauf der Prüfung geklärt.
Stellungnahme:
Der Übertragungsfehler war von der Verwaltung bereits vor der Prüfung
bemerkt worden. Mit der Fortschreibung des Rücklagestandes im
Rechenschaftsbericht zur Jahresrechnung 2012 vom 11.07.2013 wurde dieser Fehler
korrigiert.
e)
Aktualität von Dienstanweisungen
Prüfungsfeststellung:
Beim Landkreis besteht eine Vielzahl von Dienstanweisungen bzw.
innerorganisatorischen Vorgaben. Eine nicht unerhebliche Anzahl der erlassenen
Vorgaben ist aufgrund des mittlerweile vergangenen Zeitraums überholt, formal
jedoch noch immer in Kraft. Wir empfehlen – im Interesse der Übersichtlichkeit
und Nachvollziehbarkeit – stets eine aktuelle Übersicht der gültigen
Dienstanweisungen vorzuhalten. Diese wären regelmäßig auf ihre Aktualität zu
überprüfen und ggf. anzupassen. Es ist in geeigneter Weise sicherzustellen,
dass alle Bediensteten stets Kenntnis von den für sie maßgeblichen
Dienstanweisungen erhalten.
Stellungnahme:
Von der Projektgruppe „Geregelte Kompetenzen“ wurde die Allgemeine
Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) und die
Ergänzungen für das Landratsamt Coburg vom 20.12.2001, die seit 01.01.2002 in
Kraft sind, zum 01.01.2014 überarbeitet.
Jeder Fachbereich hat ein ausgedrucktes Exemplar der AGO erhalten. Die
Führungskräfte haben die AGO und die Ergänzungen für das Landratsamt Coburg mit
Anlagen in ihrem Zuständigkeitsbereich gegen Unterschrift zur Kenntnis gegeben.
Die Bestimmungen der AGO sind von allen Bediensteten des Landratsamtes Coburg
zu beachten und anzuwenden. Das Gesamtwerk der AGO mit Ergänzungen für das
Landratsamt Coburg wird auch in das Landratsamt-Wiki eingepflegt und ist somit
für jeden Bediensteten einsehbar.
f)
Prüfung der Jahresrechnung 2012
Prüfungsfeststellung:
Die Jahresrechnung 2012 wäre noch örtlich zu prüfen und festzustellen.
Stellungnahme:
Die örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2012 durch den
Rechnungsprüfungsausschuss ist abgeschlossen. Das Ergebnis ist im Bericht des
Kreisrechnungsprüfungsamtes vom 20.12.2013 zusammengefasst. Der Kreistag hat am
27.02.2014 die Jahresrechnung festgestellt und die entsprechende Entlastung für
2012 erteilt.
I.
Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses
Der Landkreis Coburg erhielt insgesamt überhöhte Erstattungsleistungen des Bundes für die Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung sowie beim Belastungsausgleich. Außerdem waren
einerseits die Statistikmeldungen für die Sozialhilfe zu hoch und flossen
entsprechend in die Bemessung der Schlüsselzuweisungen ein. Andererseits
blieben dort die kommunalen Eingliederungsleistungen in Arbeit nach dem SGB II
für die Kinderbetreuung bislang unberücksichtigt. Des Weiteren waren die
Leistungen an Asylbewerber nicht vollständig mit dem Freistaat Bayern
abgerechnet.
Der Zuschussbedarf in der Jugendhilfe
nahm im Berichtszeitraum deutlich zu. Ursächlich hierfür war u. a. ein Anstieg
der Fallzahlen bei den stationären Hilfen.
Im Bereich der Informationstechnik
bestehen Schwachstellen bei der Datensicherung, beim Virenschutz und bei
der Firewall. Durch zu weitreichende Zugriffsberechtigungen, fehlende
Funktionstrennung, die Möglichkeit Benutzerkonten unbefugt verwenden zu können
sowie aufgrund von Defiziten bei der elektronischen Archivierung ist die
Kassensicherheit nur eingeschränkt gewährleistet. Die Kassensicherheit könnte durch
eine Änderung beim Online-Banking-Verfahren ebenfalls verbessert werden.
Die Verfahrensabläufe in der Kasse
sind teilweise unwirtschaftlich und sollten geändert werden.
Im Hinblick auf die bedeutende Rolle, die den Beteiligungen des
Landkreises zukommt, empfehlen wir, die Beteiligungsverwaltung
innerhalb der Landkreisverwaltung zu stärken. Diese hätte künftig insbesondere
dafür zu sorgen, dass für sämtliche Beteiligungen die kommunalrechtlichen
Vorschriften (Art. 74 ff. LKrO) eingehalten und die Berichte über die
Abschlussprüfungen der Jahresabschlüsse beschafft, ausgewertet und aufbereitet
werden.
Bei den vom Landkreis eingesetzten derivativen
Finanzinstrumenten wurde auf die Einholung von Vergleichsangeboten
verzichtet. Die zuständigen Gremien wurden nicht ausreichend informiert, dass
Konnexitätsprinzip nur unzureichend beachtet. In diesem Zusammenhang entstanden
Mehrkosten zu Lasten des Landkreises.
Die bisherigen Aufwendungen im Bereich des Straßenunterhalts sind für einen dauerhaften Substanzerhalt nicht
ausreichend.
Im Bereich des Personalrechts waren
nur geringfügige Hinweise veranlasst.
Die im Bericht zu Lasten des Landkreises festgestellten Einnahmeausfälle
oder Mehraufwendungen wurden, soweit die Voraussetzungen erfüllt waren, als
Vermögensschaden bei der Kassenversicherung angemeldet.
Schadensfall |
Schadenshöhe |
Erstattungsbetrag |
TZ 1 Buchst. a |
3.000,00 € |
2.750,00 € |
TZ 5 |
1.020,68 € |
770,68 |
TZ 17 Buchst. b |
11.410,84 € |
11.160,84 € |
TZ 19 |
801,40 € |
Erstattungsanspruch verjährt |
TZ 21 Buchst. c |
643,45 € |
kein Anspruch auf Erstattung |
Summe |
16.876,37 € |
14.681,52 € |
Die Erstattungsbeträge sind wie angegeben
auf dem Konto des Landkreises eingegangen.
aus der Beratung:
Landrat Michael Busch bietet an, nachdem Kreisrat Hendrik Dressel unter Hinweis auf die umfangreichen Unterlagen um Aufschub zur Durchführung bittet, dass der Prüfbericht in den nächsten Fraktionssitzungen besprochen werden könne. Rückfragen sollen vor der Kreistagssitzung am 22.10.2015, an die Verwaltung gestellt werden.