Oberflächennahe Geothermie
Wärmepumpen sind hochmoderne und technisch ausgereifte Systeme, die bei ordnungsgemäßer baulicher Ausführung eine umweltfreundliche und komfortable Alternative zu traditionellen Brennstoff-Heizsystemen darstellen. Bereits jede zweite Wärmepumpenanlage, die überwiegend im Zuge von Neubaumaßnahmen, aber auch im Rahmen von Altbausanierungen zur Wärmeversorgung errichtet werden, nutzt den Untergrund als Wärmequelle.
Grundwasserwärmepumpen
Hierbei wird Grundwasser aus einem Förderbrunnen entnommen und über einen Schluckbrunnen zurückgeführt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch die Einleitung des abgekühlten Grundwassers in ein oberirdisches Gewässer möglich. Bei Grundwasserwärmepumpen ist die Qualität des Wassers von entscheidender Bedeutung für die zuverlässige Funktion des Systems. Vor der Installation sollte deshalb eine Wasserprobe entnommen werden und mit den Anforderungen des Herstellers der Wärmepumpe abgeglichen werden.
Die Bohrungen zur Herstellung einer Grundwasser-Wärmepumpenanlage sind in der Regel anzuzeigende Erdaufschlüsse. Die wasserrechtliche Anzeige sollte spätestens einen Monat vor dem geplanten Bohrbeginn bei uns eingereicht werden.
Gerne können Sie sich auch hierfür unser Formular Bohranzeige für Wärmepumpen herunterladen.
Aufgrund der vorgesehenen thermischen Nutzung des erschlossenen Grundwassers in einer Wasser-Wasser-Wärmepumpenanlage (bis einschlißlich 50kJ/s) ist hierfür jedoch ein wasserrechtliches Verfahren nach den §§ 8, 9 und 10 WHG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 BayWG (Beschränkte Erlaubnis) oder eine Erlaubnis mit Zulassungsfiktion (Art. 70 BayWG) erforderlich.
Für den Betrieb einer Grundwasser-Wärmepumpenanlage ist auf Grundlage der Ergebnisse der Bohrungen eine wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 15 Abs. 1 BayWG (Beschränkte Erlaubnis) oder nach Art. 70 BayWG eine Erlaubnis mit Zulassungsfiktion (für das Zutagefördern von oberflächennahem Grundwasser für die thermische Nutzung bis einschließlich 50 kJ/s und Wiedereinleiten des abgekühlten und in seiner Beschaffenheit nicht weiter veränderten Wassers in das oberflächennahe Grundwasser) zu beantragen.
Bei Beantragung einer Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 1 BayWG muss der Antrag zudem das Gutachten eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft nach Art. 65 BayWG enthalten.
Ihr Ansprechpartner:
Tim Hofmann
Telefon: 09561 514-4202