Eine Erlaubnis wird, im Falle ihrer Erteilung, voraussichtlich folgende Auflagen enthalten:
a) Die wasserrechtliche Erlaubnis gilt nur für die Zeit der Bauwasserhaltung und im für die Durchführung der Baumaßnahme unbedingt erforderlichen Umfang.
b) Mit Bodenverunreinigungen befrachtetes Wasser ist vor der Einleitung über geeignete und ausreichende Absetzanlagen zu reinigen.
c) Die Einleitungsstelle in ein oberirdisches Gewässer ist konstruktiv so zu gestalten, dass keine Beeinträchtigung des Gewässerbettes und der Ufer auftreten können.
d) Die Baugrubensicherung ist, sofern sie auf das Grundwasser einwirken kann, nach Beendigung der Baumaßnahme zu entfernen.
e) Nach Beendigung der Baumaßnahmen sind alle Ableitungen und Entwässerungsvorrichtungen wieder außer Betrieb zu nehmen bzw. zu beseitigen.
f) Durch die Baumaßnahme dürfen die örtlichen Grundwasserverhältnisse nicht auf Dauer verändert werden; die ursprünglichen Grundwasserverhältnisse sind wiederherzustellen.
g) Eine Verfüllung der Baugrube darf nur mit gewässerunschädlichem Material erfolgen. Hierzu ist in der Regel der hier angefallene Bauaushub zu verwenden. Bauschutt und Baustellenabfall dürfen nicht verwendet werden.
h) Die Bauwasserhaltung ist so auszuführen, dass zu keiner Zeit wassergefährdende Stoffe in das Grundwasser bzw. oberirdische Gewässer gelangen können.
i) Im unmittelbaren Brunnenbereich dürfen keine wassergefährdenden Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen oder verwendet werden.
j) Tatsächlicher Beginn und Ende der Bauwasserhaltung sind dem Landratsamt Coburg unverzüglich mitzuteilen.
Umfang der wasserrechtlichen Prüfung:
Die wasserrechtliche Erlaubnis mit Zulassungsfiktion bezieht sich ausschließlich auf die Auswirkungen, welche die Bauwasserhaltung auf das Grundwasser bzw. das oberirdische Gewässer hat. Ansonsten ergeht die Erlaubnis unbeschadet der Rechte Dritter.
Das bedeutet, dass der Antragsteller, der Bauherr oder das ausführende Unternehmen in eigener Verantwortung und Zuständigkeit rechtzeitig vorher
- die für die Durchführung der Bauwasserhaltung ggf. erforderlichen privatrechtlichen Gestattungen (z. B. von betroffenen Grundstücks- und Gewässereigentümern, Fischereiberechtigten usw.) einzuholen hat und
- mögliche Auswirkungen der Grundwasserabsenkung und -einleitung auf benachbarte Grundstücke und Bauwerke (z. B. Setzungen) selbst abzuschätzen und ggf. Abhilfe- und Beweissicherungsmaßnahmen zu ergreifen hat, um privatrechtliche Auseinandersetzungen oder Haftungs- bzw. Schadenersatzansprüchen vorzubeugen. Dementsprechend obliegt den Verantwortlichen die Beweissicherungs- und Schadenfeststellungspflicht.