Landratsamt Coburg

Fachbereich Gesundheitswesen

Postfach 23 54

Lauterer Straße 60

96450 Coburg

Übermittlungsbogen über den Nachweis des Masernschutzes
(§ 20 Absatz 9 ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Gemeinschaftseinrichtungen)

 

Damit Ihre Anfrage vom Landratsamt Coburg bearbeitet werden kann, müssen Sie der Verarbeitung Ihrer Daten zustimmen. Danach werden Sie zum entsprechenden Formular weitergeleitet.

 

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Dokumentationshilfe / Übermittlungsbogen über den Nachweis des Masernschutzes


Meldende Einrichtung

Meldung des Masernschutzes für folgende Personen

Nicht gemeldet werden müssen folgende Personen

  • Personen mit zwei Masernimpfungen
  • Jünger als 12 Monate
  • Jünger als 24 Monate, wenn mindestens einmal geimpft
  • Personen mit ärztlich attestierter Immunität gegen Masern
  • Personen mit ärztlicher Bescheinigung über eine dauerhafte medizinische Kontraindikation, auf Grund derer eine Masernschutzimpfung nicht möglich ist
  • Personen mit einer Bescheinigung einer anderen Behörde über den erbrachten Nachweis
  • Personen, die Sie nicht in Ihre Einrichtung aufgenommen haben, da kein Nachweis über den Masernschutz vorgelegt wurde

    Bei Zweifeln an der Richtigkeit vorgelegter Nachweise gilt jedoch eine Meldepflicht.

Person #1

Daten der Personensorgeberechtigten (Mutter)

Daten der Personensorgeberechtigten (Vater)

Grund für die Meldung:

Die o.g. Person ist allerdings bereits vor dem 01.03.2020 in der Einrichtung tätig oder wird dort betreut.

Bei Überzeugung von der fehlenden Echtheit oder inhaltlichen Unrichtigkeit des Nachweises darf keine Aufnahme (Tätigkeit bzw. Betreuung) in die Einrichtung erfolgen. Ein Nachweis gilt in diesem Fall als nicht erbracht und eine Meldung an das Gesundheitsamt hat nicht zu erfolgen.

Dies gilt nicht für schulpflichtige Kinder in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 IfSG (Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen) sowie in Zeiten einer von der obersten Landesbehörde bekanntgemachten Ausnahme nach § 20 Abs. 9 S. 8 IfSG (Impfstoffmangel).
Bei Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit darf eine Aufnahme (Betreuung bzw. Tätigkeit) unter Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen.

 

Eine Person, die der gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, darf auch ohne Nachweis im Sinne von § 20 Abs. 9 IfSG in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden. Diese Ausnahme gilt nur für Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 IfSG (Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen).

Zum Zeitpunkt der Aufnahme (Tätigkeit bzw. Betreuung) in die Einrichtung galt eine allgemeine Ausnahme der obersten Landesgesundheitsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, da das Paul-Ehrlich-Institut einen Lieferengpass zu allen Impfstoffen mit einer Masernkomponente, die für das Inverkehrbringen in Deutschland zugelassen oder genehmigt sind, bekannt gemacht hat.

Wenn Sie das Formular absenden, wird Ihnen eine Kopie ihres Antrages per E-Mail für ihre eigenen Unterlagen zugesandt.

Haben Sie Fragen? Dann kontaktieren Sie uns:

09561 514-3201
Montag7:30 bis 12:00 Uhrund13:30 bis 16:00 Uhr
Dienstag7:30 bis 12:00 Uhrund13:30 bis 16:00 Uhr
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Freitag7:30 bis 12:00 Uhr
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