Landratsamt Coburg

Fachbereich Wasserrecht

Lauterer Straße 60

96450 Coburg

Willkommen! Sie befinden sich in der Anzeige für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

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Anzeige für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

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Anzeige für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

gemäß § 40 Abs.1 und Abs. 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit

wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl.I S.905)


A - Allgemeine Angaben

A 1 - Betreiber

A 2 - Eigentümer

A 3 - Auflistung der Anlagen, die hiermit angezeigt werden

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagen) sind gemäß § 2 Abs. 9 AwSV selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheiten, in denen wassergefährdenden Stoffe gelagert., abgefüllt,
umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen verwendet werden, sowie Rohrleitungsanlagen nach § 62 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.
Als ortsfest oder ortsfest benutzt gelten Einheiten, wenn sie länger als ein halbes Jahr an einem Ort zu einem bestimmten betrieblichen Zweck betrieben werden; Anlagen können aus mehreren Anlagenteilen bestehen. Die Anlagen umfassen alle Einrichtungen, Behälter, Rohrleitungen und Flächen, die für den
bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sind. Die Abgrenzung der jeweiligen Einheit erfolgt durch den Betreiber und richtet sich in der Regel nach dem betrieblichen Verwendungszweck. Betrieblich verbundene unselbständige Einheiten bilden eine Anlage.

Lfd. Nr. aus A3

Der Teil B der Anzeige ist für jede einzelne, nach A 3 bezeichnete Anlage gesondert auszufüllen.

B 1 - Standort der Anlage

B 2 - Angezeigt wird

B 3 - Anlage zum

Lagern ist gemäß § 2 Abs. 20 AwSV das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung.

Lagern ist gemäß § 2 Abs. 20 AwSV das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung.

Abfüllen ist gemäß § 2 Abs. 22 und § 23 AwSV das Befüllen und Entleeren von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen.

Umschlagen ist gemäß § 2 Abs. 23 AwSV das Laden und Löschen von Schiffen, soweit es unverpackte wassergefährdende Stoffe betrifft sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes. Zum Umschlagen gehört auch das vorübergehende
Abstellen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen in einer Umschlaganlage im Zusammenhang mit dem Transport.

Herstellen ist gemäß § 2 Abs. 25 AwSV das Erzeugen und Gewinnen von wassergefährdenden Stoffen.
Behandeln ist gemäß § 2 Abs. 26 AwSV das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern.
Verwenden istgemäß § 2 Abs. 27 AwSV das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen.

Rohrleitungen sind gemäß § 2 Abs. 19 AwSV feste und flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe einschließlich ihrer Formstücke, Armaturen, Förderaggregate, Flansche und Dichtmittel und sind in der Regel als Teile von Anlagen anzusehen.

B 4 - Bauart der Anlage

„Unterirdische Anlagen" sind gemäß § 2 Abs. 15 AwSV Anlagen, bei denen zumindest ein Anlagenteil unterirdisch ist;
unterirdisch sind Anlagenteile,
1. die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind oder
2. die nicht vollständig einsehbar in Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, eingebettet sind.
Alle anderen Anlagen sind oberirdisch; oberirdisch sind insbesondere auch Anlagen, deren Rückhalteeinrichtungen teilweise im Erdreich eingebettet sind, sowie Behälter, die mit ihren flachen Böden vollflächig oder mit Stützkonstruktionen auf dem Untergrund aufgestellt sind.

Das maßgebende Volumen einer Anlage bestimmt sich nach den Regelungen des § 39 Abs. 2-10 AwSV.

Siehe auch Hinweis unten zu B4.

Das maßgebende Volumen einer Anlage bestimmt sich nach den Regelungen des § 39 Abs. 2-10 AwSV.

Siehe auch Hinweis unten zu B4.

„Unterirdische Anlagen" sind gemäß § 2 Abs. 15 AwSV Anlagen, bei denen zumindest ein Anlagenteil unterirdisch ist;
unterirdisch sind Anlagenteile,
1. die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind oder
2. die nicht vollständig einsehbar in Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, eingebettet sind.
Alle anderen Anlagen sind oberirdisch; oberirdisch sind insbesondere auch Anlagen, deren Rückhalteeinrichtungen teilweise im Erdreich eingebettet sind, sowie Behälter, die mit ihren flachen Böden vollflächig oder mit Stützkonstruktionen auf dem Untergrund aufgestellt sind.

Das maßgebende Volumen einer Anlage bestimmt sich nach den Regelungen des § 39 Abs. 2-10 AwSV.

Siehe auch Hinweis unten zu B4.

Das maßgebende Volumen einer Anlage bestimmt sich nach den Regelungen des § 39 Abs. 2-10 AwSV.

Siehe auch Hinweis unten zu B4.

Das maßgebende Volumen einer Anlage bestimmt sich nach den Regelungen des § 39 Abs. 2-10 AwSV.

Siehe auch Hinweis unten zu B4.

B 5 - Angaben zu wassergefährdenden Stoffen, mit denen umgegangen wird

B 6 - Ermittlung der Gefährdungsstufe der Anlage (§ 39 AwSV)

Entfällt für Biogasanlagen gemäß § 2 Abs. 14 AwSV bei ausschließlicher Verwendung von allgemein wassergefährdenden Stoffen (§ 3 Abs. 2 AwSV)

Das Volumen der Anlage ergibt sich aus der Summation der obigen Angaben.

Befinden sich in einer Anlage wassergefährdende Stoffe unterschiedlicher WGK, hat die Ermittlung der
maßgeblichen WGK zur Bestimmung der Gefährdungsstufe der Anlage gemäß § 39 Abs. 1 AwSV grundsätzlich nach § 39 Abs. 10 AwSV zu erfolgen.

Die Gefährdungsstufe ermittelt sich gemäß § 39 Abs. 1 AwSV aus dem Volumen der Anlage und der maßgeblichen Wassergefährdungsklasse.

Bitte beachten Sie hier auch die Tabelle unten in den Hinweisen.

 

B 7 - Folgende Unterlagen sind vorzulegen

Die Unterlagen sind für den jeweiligen angezeigten Tatbestand beizufügen.

Neuerrichtung, Änderung oder Betreiberwechsel einer bestehenden Anlage

Hinweise

Zu B 4
Das maßgebende Volumen einer Anlage bestimmt sich nach den Regelungen des § 39 Abs. 2-10 AwSV.
Bei Lageranlagen ergibt sich gemäß § 39 Abs. 3 AwSV das maßgebende Volumen aus dem betriebstechnisch nutzbaren Rauminhalt aller zur Anlage gehörenden Behälter. Das maßgebende Volumen eines Fass- und Gebindelagers ergibt sich aus der Summe der Rauminhalte aller Behältnisse und Verpackungen, für die die Lageranlage ausgelegt ist.
Bei Abfüllanlagen ist das maßgebende Volumen gemäß § 39 Abs. 4 AwSV entweder der Rauminhalt, der sich beim größten Volumenstrom über einen Zeitraum von zehn Minuten ergibt, oder der Rauminhalt, der sich aus dem mittleren Tagesdurchsatz der Anlage ergibt, wobei der größere Wert maßgebend ist.
Bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe bestimmt sich das maßgebende Volumen gemäß § 39 Abs. 6 AwSV nach dem unter Berücksichtigung der Verfahrenstechnik ermittelten größten Volumen, das bei bestimmungsgemäßem Betrieb in einer Anlage vorhanden ist.

Bei Biogasanlagen gemäß § 2 Abs. 14 ergibt sich das maßgebende Volumen aus der Summe der Volumina der in § 2 Abs. 14 AwSV genannten Anlagen (§ 39 Abs. 9 AwSV).

Zu B 6

Kontakt

Tim Hofmann

tim.hofmann@landkreis-coburg.de

Wenn Sie das Formular absenden, wird danach ein Download-Link (PDF) angeboten. Sie können es sich dann für Ihre eigenen Unterlagen abspeichern.

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