Landratsamt Coburg

Fachbereich Wasserrecht

Lauterer Straße 60

96450 Coburg

Willkommen! Sie befinden sich im Antrag auf Erteilung einer beschränkten Erlaubnis nach Art. 15 Abs. 1 BayWG bzw. einer Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BayWG, um das Grundwasser vorübergehend abzusenken und das entnommene oberflächennahe Grundwasser zum Zwecke der Bauwasserhaltung abzuleiten und ohne nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften wieder in das oberflächennahe Grundwasser bzw. in ein oberidisches Gewässer einzuleiten.

Damit Ihre Anfrage vom Landratsamt Coburg bearbeitet werden kann, müssen Sie der Verarbeitung Ihrer Daten zustimmen. Danach werden Sie zum entsprechenden Formular weitergeleitet.

 

Weitere Informationen dazu entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.

 

Willkommen! Sie befinden sich im Antrag auf Erteilung einer beschränkten Erlaubnis nach Art. 15 Abs. 1 BayWG bzw. einer Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BayWG, um das Grundwasser vorübergehend abzusenken und das entnommene oberflächennahe Grundwasser zum Zwecke der Bauwasserhaltung abzuleiten und ohne nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften wieder in das oberflächennahe Grundwasser bzw. in ein oberidisches Gewässer einzuleiten.

Hinweis zum Antrag

Im Laufe des Verfahrens werden Sie dazu aufgefordert, die folgenden Dateien als PDF, PNG oder JPG hochzuladen.

  • Lageplan (M = 1 : 1000) mit eingezeichneter Baugrube, Lage der Pumpensümpfe und Einleitungs- bzw. Versickerungsanlagen
  • Skizze mit Angaben zur Geländehöhe, Baugrubenhöhe, Höhe des Grundwassers und Höhe des Pumpensumpfes

Wenn Sie auf die Schaltfläche "Bürgerkonto Login" klicken, haben Sie die Möglichkeit, sich als Privatperson über Ihr Bürgerkonto anzumelden bzw. sich dort zunächst zu registrieren. Das Formular wird mit den von Ihnen im Bürgerkonto hinterlegten Daten automatisch vorbefüllt. Bitte beachten Sie, dass Sie die vorbefüllten Daten im Formular nicht ändern können und diese in jedem Fall übertragen werden.

Sie können dieses Formular online ausfüllen und abschicken.

Alternativ können Sie den Antrag auch hier herunterladen, händisch ausfüllen und uns per Post zukommen lassen.

Antrag auf Erteilung einer beschränkten Erlaubnis nach Art. 15 Abs. 1 BayWG bzw. einer Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BayWG, um das Grundwasser vorübergehend abzusenken und das entnommene oberflächennahe Grundwasser zum Zwecke der Bauwasserhaltung abzuleiten und ohne nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften wieder in das oberflächennahe Grundwasser bzw. in ein oberidisches Gewässer einzuleiten.


Angaben zum Antragsteller

Anlagen

Angaben zur Bauwasserhaltung

Standort der Bauwasserhaltung

Anerkenntnis- und Verpflichtungserklärung

 

a) Die wasserrechtliche Erlaubnis gilt nur für die Zeit der Bauwasserhaltung und im für die Durchführung der Baumaßnahme unbedingt erforderlichen Umfang.


b) Mit Bodenverunreinigungen befrachtetes Wasser ist vor der Einleitung über geeignete und ausreichende Absetzanlagen zu reinigen.


c) Die Einleitungsstelle in ein oberirdisches Gewässer ist konstruktiv so zu gestalten, dass keine Beeinträchtigungen des Gewässerbettes und der Ufer auftreten können.


d) Die Baugrubensicherung ist, sofern sie auf das Grundwasser einwirken kann, nach Beendigung der Baumaßnahme zu entfernen.


e) Nach Beendigung der Baumaßnahmen sind alle Ableitungen und Entwässerungsvorrichtungen wieder außer Betrieb zu nehmen bzw. zu beseitigen.


f) Durch die Baumaßnahme dürfen die örtlichen Grundwasserverhältnisse nicht auf Dauer verändert werden; die ursprünglichen Grundwasserverhältnisse sind wiederherzustellen.


g) Eine Verfüllung der Baugrube darf nur mit gewässerunschädlichem Material erfolgen. Hierzu ist in der Regel der dort angefallene Bauaushub zu verwenden. Bauschutt und Baustellenabfall darf nicht verwendet werden.


h) Die Bauwasserhaltung ist so auszuführen, dass zu keiner Zeit wassergefährdende Stoffe in das Grundwasser bzw. oberirdische Gewässer gelangen können.


i) Im unmittelbaren Brunnenbereich werden keine wassergefährdenden Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen oder verwendet werden.


j) Beginn und Ende der Bauwasserhaltung sind dem Landratsamt Coburg unverzüglich mitzuteilen.

 

Die wasserrechtliche Erlaubnis mit Zulassungsfiktion bezieht sich ausschließlich auf die Auswirkungen, welche die Bauwasserhaltung auf das Grundwasser bzw. das oberirdische Gewässer hat. Ansonsten ergeht die Erlaubnis unbeschadet Rechte Dritter.

 

Das bedeutet, dass der Antragsteller bzw. der Bauherr oder das ausführende Unternehmen in eigener Verantwortung und Zuständigkeit rechtzeitig vorher

  • die für die Durchführung der Bauwasserhaltung ggf. erforderlichen privatrechtlichen Gestattungen (z. B. von betroffenen Grundstücks- und Gewässereigentümern, Fischereiberechtigten usw.) einzuholen hat und
  • mögliche Auswirkungen der Grundwasserabsenkung und -einleitung auf benachbarte Grundstücke und Bauwerke (z. B. Setzungen) selbst abzuschätzen und ggf. Abhilfe- und Beweissicherungsmaßnahmen zu ergreifen hat, um privatrechtliche Auseinandersetzungen oder Haftungs- bzw. Schadenersatzansprüchen vorzubeugen. Dementsprechend obliegt den Verantwortlichen die Beweissicherungs- und Schadenfeststellungspflicht.

Hinweise

Kontakt

Tim Hofmann

tim.hofmann@landkreis-coburg.de

Wenn Sie das Formular absenden, wird danach ein Download-Link (PDF) angeboten. Sie können es sich dann für Ihre eigenen Unterlagen abspeichern.