Landratsamt Coburg

Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Postfach 23 54

Lauterer Straße 60

96450 Coburg

Willkommen!

Sie befinden sich im Antragsverfahren auf

Erteilung eines kleinen Waffenscheines

zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die einer zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das entsprechende Zulassungszeichen (siehe nebenstehend) tragen (§10 Abs. 4 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG)

Damit Ihre Anfrage vom Landratsamt Coburg bearbeitet werden kann, müssen Sie der Verarbeitung Ihrer Daten zustimmen. Danach werden Sie zum entsprechenden Formular weitergeleitet.

 

Weitere Informationen dazu entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.

 

Willkommen! Sie befinden sich im Antragsverfahren auf

Erteilung eines kleinen Waffenscheines

zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die einer zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das entsprechende Zulassungszeichen (siehe nebenstehend) tragen (§10 Abs. 4 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG)

Wenn Sie auf die Schaltfläche "Bürgerkonto Login" klicken, haben Sie die Möglichkeit, sich über Ihr Bürgerkonto anzumelden bzw. sich dort zunächst zu registrieren. Das Formular wird mit den von Ihnen im Bürgerkonto hinterlegten Daten automatisch vorbefüllt. Bitte beachten Sie, dass Sie die vorbefüllten Daten im Formular nicht ändern können und diese in jedem Fall übertragen werden.

Sie können aber natürlich auch ohne den Bürgerkonto-Login fortfahren und Ihre Daten selbst eintragen.

Alternativ können Sie den Antrag auch hier herunterladen, händisch ausfüllen und uns per Post zukommen lassen.

Antrag auf Erteilung eines kleinen Waffenscheines

zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die einer zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das entsprechende Zulassungszeichen (siehe nebenstehend) tragen (§10 Abs. 4 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG)


Angaben zum Antragsteller

Elternteil 1

Elternteil 2

Hinweise zum kleinen Waffenschein

 

Erwerbsfreie Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit „PTB-Zeichen“ stehen als tragbare Geräte zum Abschießen von Munition den Schusswaffen gleich (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Analge 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 WaffG).

 

Im Sinne des Waffengesetzes führt eine Schreckschusswaffe derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine Schusswaffe außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums ausübt (§1 Abs. 4 i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG).

 

Wer eine Schusswaffe führt, muss seinen Reisepass oder Personalausweis und den kleinen Waffenschein mit sich führen und Polizeibeamten auf Verlangen zur Prüfung vorlegen (§38 Nr. 1 a WaffG).

 

Es ist verboten, bei öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen Waffen im Sinne des Waffengesetzes zu führen. Dies gilt auch, wenn ein Waffenschein erteilt wurde! (§42 Abs. 1 WaffG)

 

Das Schießen mit Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen bedarf in der Regel einer zusätzlichen Erlaubnis! Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 4 WaffG geregelt.

Angaben zur Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung:

Aufbewahrung von Waffen:

 

Nach § 36 Abs. 1 WaffG hat der Besitzer von Waffen und Munition die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte (auch Familienmitglieder) sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden. Dies gilt für alle Waffen im Sinne des Waffengesetzes, also auch für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, Hieb- und Stichwaffen, Elektroschockgeräte, geprüfteReizstoffsprühgeräte, etc.

 

Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen und Munition ist ein festes, abgeschlossenes Behältnis anzusehen.

Haben Sie Fragen? Dann kontaktieren Sie uns:

Montag7:30 bis 12:00 Uhrund13:30 bis 16:00 Uhr
Dienstag7:30 bis 12:00 Uhrund13:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch7:30 bis 12:00 Uhr
Donnerstag7:30 bis 12:00 Uhrund13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag7:30 bis 12:00 Uhr

Wenn Sie das Formular absenden, wird danach ein Download-Link (PDF) angeboten. Sie können es sich dann für Ihre eigenen Unterlagen abspeichern.