Landratsamt Coburg
Fachbereich für Jugend und Familie
Lauterer Straße 60
96450 Coburg

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
 

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Angaben zum Kind
Bezüge Kind
Kinder 12-17 Jahre
persö. Angaben
persö. Angaben
Anderer Elternteil
Einkünfte anderer Elternteil
Vermögen anderer Elternteil
Unterhalt
Unterhalt
Erklärung

Bitte dazugehöriges Merkblatt sorgfältig durchlesen. 

Bitte alle Fragen mit ja oder nein beantworten, bzw. Zutreffendes ankreuzen oder ausfüllen. Falls eine der erforderlichen Angaben nicht gemacht werden kann, ist „unbekannt“ einzutragen. In Zweifelsfällen oder bei Fragen ist Ihnen die zuständige Unterhaltsvorschussstelle gerne behilflich. Die von Ihnen erbetenen Angaben sind für die Entscheidung über Ihren Antrag erforderlich. Wer Unterhaltsvorschussleistungen beantragt ist verpflichtet, alle Auskünfte die zur Durchführung des UVG erforderlich sind zu erteilen und an der Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken (§ 1 Abs. 3 UVG) sowie die verlangten Nachweise vorzulegen (§ 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I). Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgt nur im notwendigen Umfang und im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere mit den Regelungen der Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union (DSGVO), des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (UVG) und des Sozialgesetzbuchs erhoben.

 

Hinweis zu benötigten Unterlagen

  • Geburtsurkunde bzw. Abstammungsurkunde Kind
  • Meldebestätigung Kind
  • Meldebestätigung vom Elternteil bzw. Vormund bei dem das Kind lebt

und falls zutreffend bzw. vorhanden

  • Nachweise über Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, Beschäftigungsduldung oder sonstigen Aufenthaltstitel des Kindes
  • Vertriebenenausweis/Bescheinigung des Kindes
  • Sorgeerklärung der Eltern/des Elternteils/des Vormundes
  • Anerkennung Vaterschaft mit Urkunde oder Gerichtsurteil
  • vorherige Bewilligungsbescheide oder Einstellungsbescheide von Unterhaltsvorschussleistungen
  • soziale Leistungen für das Kind: Nachweis über Jobcenterleistungen, Sozialamtsleistungen, Jugendamtsleistungen oder sonstige Leistungen zuständiger Stellen
  • Sterbeurkunde eines Elternteils
  • Nachweis über Waisenbezüge aus der Versicherung des verstorbenen Elternteils
  • Nachweis über abgelehnte Waisenbezüge
  • Nachweise über Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, Beschäftigungsduldung oder sonstigen Aufenthaltstitel des Elternteil bei dem das Kind lebt
  • Vertriebenenausweis/Bescheinigung des Elternteil bei dem das Kind lebt
  • Scheidungsurteil, Sterbeurkunde, sonstiges
  • letzter SGB ll - Bescheid des Elternteil bei dem das Kind lebt
  • Schulbescheinigung Kind
  • Ausbildung des Kindes: Lohn- bzw. Gehaltsbescheinigungen und vollständiger Ausbildungsvertrag
  • sonstiges Einkommen durch z. B Minijobs des Kindes: Lohn- bzw. Gehaltsbescheinigungen und vollständiger Arbeitsvertrag
  • sonstiges Einkommen des Kindes: Nachweis beifügen
  • Nachweis über die Unterhaltspflichtfreistellung des Elternteil bei dem das Kind nicht lebt
  • Nachweis über Bemühungen des Elternteils bei dem das Kind nicht lebt, Zahlungen zu leisten
  • Nachweis über Schuldentilgung des Unterhaltspflichtigen

Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen.

Sie können den Antrag komplett online stellen. Es kann auf eine Unterschrift verzwichtet werden.

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Datenschutzrechtliche Hinweise nach Art.13 DSGVO: Datenschutz - Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen

Enthält das Vertrauensnivau auf dessen Grundlage die Authentifizierung stattgefunden hat. Wird unter anderem genutzt um die Fieldsets mit den Bürgerkontodaten entsprechend zu kennzeichnen und dem Sachbearbeiter das zu grunde liegende Vertrauensnivau auf einen Blick anzuzeigen

Quelle der Identitätsprüfung

(Mögliche Werte sind: eIDAS, eID, Smart-eID, Authega, Elster, Benutzername oder FINK)

Dient einer näheren Differenzierung über das Vertrauensniveau hinaus, um zu Ermitteln welcher konkrete Service die Identitätsprüfung durchgeführt hat.

Feld zum Steuern der Anzeige für "Ihre persönlichen Daten". Blendet das Fieldset für die Anzeige der persönlichen Daten aus, wenn der Wert ungleich true ist und der Wert des Feldes "IsOrganization" ebenfalls einer Wert ungleich true hat. (Realisierung über zusätzlich eingebundenes JS)

Feld zum Steuern der Anzeige. Blendet Fieldset für organisationsbezogene Daten aus, wenn IsOrganization nicht den Wert true hat

1. Angaben zum Kind, für das die Leistungen beantragt werden
1.1 Persönliche Daten
1.2 Wohnverhältnisse

Das Kind lebt ganz oder überwiegend

(Wenn das Kind Sie nur am Wochenende,
in den Ferien oder zu besonderen Anlässen besucht, geben Sie „nein" an.)

1.3 Mitbetreuung durch den anderen Elternteil

Machen Sie bitte Angaben zur Art und zum Umfang der Betreuung:


Wie viele Stunden betreut der andere Elternteil Ihr Kind an den einzelnen Wochentagen?

1.4 Geheimhaltungsinteresse
1.5 Rechtliche Vertretung

Beistandschaft: Bei einer Beistandschaft hilft das Jugendamt dem Kind bei bestimmten Aufgaben. Zum Beispiel dafür zu sorgen, dass es Unterhalt erhält.

 

Vormundschaft: Bei einer Vormundschaft übernimmt jemand anderes die Aufgaben der Eltern. Zum Beispiel, wenn diese sich nicht mehr um das Kind kümmern können oder dürfen.

 

Pflegschaft: Wenn jemand Anderes nur bestimmte Aufgaben der Eltern übernimmt, nennt man dies eine Pflegschaft.

1. Angaben zum Kind, für das die Leistungen beantragt werden
1.6 Bezug von Sozialleistungen

BG-Nummer (Bedarfsgemeinschafts-Nummer): Diese Nummer finden Sie auf dem Jobcenterbescheid.

1.7 Kindergeld oder kindergeldähnliche Leistungen aus dem Ausland

Leistungen aus dem Ausland, die mit dem Kindergeld vergleichbar sind, sind zum Beispiel: Kinderzuschüsse zu Renten aus Österreich, bestimmte Kinderrenten nach bundesrechtlichen Vorschriften der USA, staatliche türkische Kinderzuschläge für Kinder von Bediensteten des Staates und der staatlichen Betriebe. Hierzu zählen auch Leistungen für Kinder, die Sie von einer zwischen- oder überstaatlichen Stelle bekommen. So eine Stelle ist zum Beispiel die EU. Ein Beispiel für so eine Leistung sind die Kinderzulagen der EU. Der Kinderzuschlag ist keine Leistung, die mit dem Kindergeld vergleichbar ist. Sind Sie unsicher, ob Sie Leistungen aus dem Ausland erhalten, die mit Kindergeld vergleichbar sind? Dann sprechen Sie bitte mit Ihrer zuständigen Unterhaltsvorschuss-Stelle. Diese hilft Ihnen gern weiter.

1.8 Waisenbezüge

Wenn ein Elternteil verstorben ist, kann Ihr Kind Waisenbezüge bekommen. Das sind vor allem Waisenrente aus der gesetzlichen Unfall- oder aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Waisengeld aus der Beamten- oder Soldatenversorgung, Waisenbezüge aus den berufsständischen Versorgungswerken (z. B. für Apotheker und Ärzte), Waisenrente (einschließlich der Grundrente) nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären. Waisenbezüge sind auch: Schadenersatzleistungen wegen des Todes des anderen Elternteils oder Stiefelternteils. Diese kann Ihr Kind als Rente oder einmalig als Abfindung bekommen.

1.9 Schadensersatzleistungen oder einmalige Abfindung
1.10 Früherer Unterhaltsvorschussbezug
2. Angaben zum Kind, für das die Leistungen beantragt werden
Kinder ab 12. Jahren

BG-Nummer (Bedarfsgemeinschafts-Nummer): Diese Nummer finden Sie auf dem Jobcenterbescheid.

Kinder zwischen 15 - 17 Jahren

Das Abschlusszeugnis wird voraussichtlich erteilt:

Hat Ihr Kind Einkommen?

3. Angaben zum antragstellenden Elternteil
3.1 Persönliche Daten
3.2 Adresse
3.3 Gesetzliche Vertretung

Eine Vormundschaft kommt sowohl bei Minderjährigen als auch bei Volljährigen vor. Hier übernimmt jemand anderes die gesetzliche Vertretung von Ihnen bspw. gegenüber Behörden. Zum Beispiel, wenn sich nicht mehr um das Kind gekümmert werden kann oder darf. Eine gesetzliche Betreuung ist eine Hilfe für Erwachsene. Dabei hilft ein Betreuer oder eine Betreuerin Ihnen Ihren Alltag zu regeln.

Vertriebenenausweis/Bescheinigung nach § 15 BVFG stets beifügen; sofern noch nicht erteilt: Registrierschein oder Aufnahmebescheid

3. Angaben zum antragstellenden Elternteil
3.4 Familienstand

Der Familienstand bezieht sich immer auf Ihre aktuelle Situation. Daher kann sich der Familienstand auch schnell ändern. Beispielsweise könnte Ihr Ehepartner verstorben sein. Und Sie könnten dann neu geheiratet haben. Dann ist Ihr aktueller Familienstand „verheiratet“. Bitte teilen Sie Ihrer zuständigen Unterhaltsvorschuss-Stelle sofort mit, wenn sich Ihr Familienstand ändert.

3.5 Bankverbindung
4. Angaben zum anderen Elternteil
4.1 Persönliche Daten

Wenn Name des Vaters nicht bekannt, dann bitte unbekannt eintragen.

Falls der familienferne / leibliche Elternteil verstorben ist

4. Angaben zum anderen Elternteil
4.2 Einkünfte aus Arbeit

Was arbeitet und verdient der andere Elternteil? Bitte füllen Sie alle Felder aus, die Sie ausfüllen können.

4.3 Weitere Einkünfte

BG-Nummer (Bedarfsgemeinschafts-Nummer): Diese Nummer finden Sie auf dem Jobcenterbescheid.

4.4 Krankenversicherung

Bitte machen Sie, soweit wie möglich, Angaben zur Krankenkasse des anderen Elternteils

4.5 Ausbildung / Studium
4. Angaben zum anderen Elternteil
4.6 Vermögen

Welche Vermögenswerte hat der andere Elternteil? Bitte kreuzen Sie alles an, was Ihnen bekannt ist. 

4.7 Weitere Kinder

Sind Ihnen weitere Kinder des anderen Elternteils bekannt?

 

Hierzu zählen nicht Ihre gemeinsamen Kinder.

4.8 Unterhaltszahlungen
4.9 Gesetzliche Vertretung
5. Angaben zu Elterneigenschaft

Falls Ihr Kind nicht ehelich geboren wurde:

Wenn ein Kind keinen rechtlichen Vater hat, kann sich das auf zwei Wegen ändern: Der Vater kann die Vaterschaft anerkennen. Oder die Mutter, das Kind oder der Vater können die Vaterschaft vom Gericht feststellen lassen.

Wenn die Vaterschaft nicht urkundlich anerkannt wurde oder nicht gerichtlich festgestellt wurde:

Wer ist der leibliche Vater des Kindes?

6. Angaben zum Unterhalt
6.1 Unterhaltstitel

In einem Unterhaltstitel geht es darum, den Unterhalt für ein Kind festzulegen. Ein Elternteil verpflichtet sich dabei, Unterhalt für das Kind zu zahlen. Das macht der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, bekommt den Unterhalt. Man kann den Unterhaltstitel beim Jugendamt beantragen. Es gibt auch Titel, die einen Elternteil gegen seinen Willen verpflichten, Unterhalt zu zahlen.

Der Unterhaltstitel ist im Original bei der UVG-Stelle vorzulegen.

Mit dem Antrag auf Unterhaltsfestsetzung wird schnell und einfach geklärt, dass dem Kind Unterhalt zusteht. Meistens ist es der Beistand oder die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt des Kindes, der beim Amtsgericht den Antrag auf Unterhaltsfestsetzung stellt.

6. Angaben zu Unterhalt
6.2 Frühere Unterhaltszahlungen

Wann waren die letzten 3 Unterhaltszahlungen und wie hoch waren sie?

6.3 Unterhaltsvorauszahlungen

Wenn eine Vorauszahlung geleistet wurde:

Für welchen Zeitraum ist die Vorauszahlung gedacht?

6.4 Bemühungen
7. Angaben zu weiteren gemeinsamen Kindern

Erklärung

Die Unterhaltsvorschussstelle wird von mir unverzüglich unterrichtet, wenn der alleinerziehende Elternteil heiratet, auch wenn der Ehegatte nicht der Elternteil des Kindes ist, der alleinerziehende Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammen zieht, der alleinerziehende Elternteil eine Lebenspartnerschaft im Ausland begründet das Kind nicht mehr oder nicht mehr im erforderlichen Umfang beim alleinerziehenden Elternteil lebt, das Kind oder der alleinerziehende Elternteil umzieht oder beide gemeinsam umziehen (auch ins Ausland), sich der Betreuungsumfang des Kindes durch den anderen Elternteil nicht nur geringfügig erhöht, ein weiteres gemeinsames Kind zum anderen Elternteil zieht, der Bedarf des Kindes durch Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gedeckt wird, die Vaterschaft zu dem Kind festgestellt ist, der andere Elternteil durch gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich von der Unterhaltspflicht freigestellt wird, der andere Elternteil Unterhalt für das Kind zahlt oder wenn Unterhalt für das Kind gepfändet wird, für das Kind ein Unterhaltstitel geschaffen wurde, der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils bekannt wird, der andere Elternteil den freiwilligen Wehrdienst ableisten wird, für das Kind Halbwaisenrente beantragt oder gewährt wird, das anspruchsberechtigte Kind oder der andere Elternteil verstorben ist, für das Kind kein Kindergeld mehr gezahlt wird, das Kind keine allgemeinbildende Schule mehr besucht, das Kind eine Berufsausbildung beginnt, das Kind keine allgemeinbildende Schule mehr besucht und Änderungen beim Einkommen und Vermögen des Kindes eintreten.

In Kenntnis, dass wahrheitswidrige Angaben bzw. das Verschweigen von entscheidungserheblichen Tatsachen strafrechtlich verfolgt oder mit Bußgeld geahndet werden können und zu Unrecht empfangene Unterhaltsvorschussleistungen ersetzt bzw. erstattet werden müssen, wird versichert, dass die vorstehenden Angaben richtig und vollständig sind. Die für die Auszahlung der Leistungen nach dem UVG erforderlichen Daten werden auf Datenträger gespeichert. Mit einer Übermittlung der Angaben an die Stellen, die sie zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben benötigen, erkläre ich mich einverstanden. Das Informationsblatt zu Art. 13 und 14 DSGVO habe ich erhalten. Das Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz und die Mitteilungspflichten habe ich gelesen und verstanden.

Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO

- Geltende Datenschutzbestimmungen aufgrund des Inkrafttretens der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und der Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) -

 

Informationen zur Datenverarbeitung nach Art. 13 und 14 DSGVO

Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgt nur im notwendigen Umfang und im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere mit den Regelungen der Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union (DSGVO), des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (UVG) und des Sozialgesetzbuches.

 

1.Verantwortlicher für die Datenverarbeitung

Zuständig für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes im übertragenen Wirkungskreis sind die Jugendämter der kreisfreien Städte und Landkreise (Art. 62 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze). Verantwortlich für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten bei der Durchführung des UVG (ohne Regressverfahren nach § 7 UVG) ist das Kreisjugendamt Neuburg-Schrobenhausen, Unterhaltsvorschussstelle, Platz der Deutschen Einheit 1, 86633 Neuburg a.d. Donau.

 

In Regressverfahren nach § 7 UVG ist als allgemeine Vertretungsbehörde für den Freistaat Bayern das Landesamt für Finanzen zuständig (§ 2 Absatz 8 der Verordnung über die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern). Verantwortlich für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Regressverfahren nach § 7 UVG ist das Landesamt für Finanzen. Das Landesamt für Finanzen können Sie unter folgenden Kontaktdaten erreichen:

 

Anschrift Landesamt für Finanzen

- Zentralabteilung -

Rosenbachpalais

Residenzplatz 3

97070 Würzburg

Telefon 0931 4504-6770

E-Mail datenschutzanfrage@lff.bayern.de

 

2. Datenschutzbeauftragte/r

Für den Bereich Durchführung des UVG (ohne Regressverfahren nach § 7 UVG): Den zuständigen Datenschutzbeauftragten/die zuständige Datenschutzbeauftragte der Unterhaltsvorschussstelle Neuburg-Schrobenhausen erreichen Sie unter der Postanschrift: Platz der Deutschen Einheit 1, 86633 Neuburg a.d. Donau oder unter folgender E-Mail-Adresse: datenschutz@neuburg-schrobenhausen.de oder über das unter der Internetadresse www.neuburg-schrobenhausen.de angebotene Kontaktformular. Die Kommunikation über das Kontaktformular erfolgt über eine gesicherte Verbindung.

 

Für den Bereich Regressverfahren nach § 7 UVG:

Den zuständigen Datenschutzbeauftragten/die zuständige Datenschutzbeauftragte im Landesamt für Finanzen erreichen Sie unter der Postanschrift: Residenzplatz 3, 97070 Würzburg oder unter folgender E-Mail-Adresse: datenschutzbeauftragter@lff.bayern.de. - 6 - Weitere Informationen rund um das Thema Datenschutz sowie die Kommunikation über eine gesicherte Verbindung erhalten Sie unter folgender E-Mail-Adresse: http://lff.bayern.de/datenschutz.aspx.

 

3. Verarbeitungszwecke

Die Unterhaltsvorschussstelle Neuburg-Schrobenhausen und das Landesamt für Finanzen verarbeiten im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit personenbezogene Daten von Ihnen zum Zwecke ihrer gesetzlichen Aufgabenerledigung nach dem UVG. Sie sind zur wirtschaftlichen Erbringung von Geldleistungen verpflichtet. Dies sind insbesondere die Gewährung von Unterhaltsvorschuss und die entsprechende Beratung. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten auch bei der Durchsetzung des auf das Land übergegangenen Unterhaltsanspruchs gegen den Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, sowie ggf. zur Bearbeitung von Erstattungsansprüchen anderer Sozialleistungsträger oder Rückforderungen von Unterhaltsvorschuss verarbeitet und ggf. zu Prüfzwecken durch den Bundesrechnungshof, die Landesrechnungshöfe.

 

Beispiele für Erhebungs- und Übermittlungsanlässe beim Unterhaltsvorschuss

a) Antragsteller(in): Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen (Wohnsitzermittlung, Klärung des Aufenthaltsstatus, Vaterschaftsklärung), Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs (wobei es ggf. auf die Verhältnisse beider Elternteile ankommt), anderer Sozialleistungsbezug, Rückforderung bei Überzahlung von Unterhaltsvorschuss b) Anderer Elternteil: Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs (Feststellung der Leistungsfähigkeit durch Einkommens- und Vermögensermittlung) c) Berechtigtes Kind: Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs, Feststellung anzurechnender Einkünfte (Schulbesuch, Einkommensermittlung)

 

4. Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung

Die Datenverarbeitung durch die Unterhaltsvorschussstelle Neuburg-Schrobenhausen und das Landesamt für Finanzen stützen sich auf Art. 6 Abs. 1 lit. c), Abs. 3 und Art. 9 Abs. 2f DSGVO i.V.m. § 68 Nr. 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch, § 67 Absatz 2 Satz 1, 67a ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, §§ 1, 2, 4 bis 7 UVG. Bei weiteren Fragen zu Rechtsgrundlagen wenden Sie sich bitte an die Unterhaltsvorschuss-Stelle oder an das Landesamt für Finanzen.

 

5. Empfänger/innen oder Kategorien von Empfängern/innen

Die unter Ziffer 7 genannten Datenkategorien können zum Zwecke der gesetzlichen Aufgabenerledigung der Unterhaltsvorschussstelle Neuburg-Schrobenhausen und des Landesamtes für Finanzen an folgende Dritte übermittelt werden: Andere Sozialleistungsträger (z. Bsp. DRV, Krankenversicherung, Jobcenter, Bundesagentur für Arbeit), Finanzämter, Gerichte, andere Dritte wie z. B. kommunale Ämter, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundesministerium des Innern, Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, Bundeszentralamt für Steuern, Bundesamt für Finanzen, Bundesrechnungshof, Landesrechnungshof, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, für den Bereich des Unterhaltsvorschuss zuständiges Landesministerium, ggf. Landesjugendamt, ggf. Landesverwaltungsamt, Insolvenzverwalter, Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF), Ausländerbehörden, Auftragsverarbeiter (z. B. Scandienstleister, IT-Dienstleister), externe Forschungsinstitute (nur bei Forschungsanträgen, die durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend genehmigt wurden), - 7 - bei anderen Elternteilen: Arbeitgeber, Ausbildungsbetriebe, Versicherungsunternehmen. Darüber hinaus können personenbezogene Daten auch an öffentliche Stellen übermittelt werden wie z. B. Melderegister, Handelsregister, Grundbuchämter.

 

6. Speicherdauer

Für Daten zur Inanspruchnahme von Geldleistungen nach dem UVG besteht eine Speicherfrist von 10 bis 30 Jahren nach Beendigung des Verfahrens zur Durchführung des UVG. Eine Beendigung des Verfahrens liegt vor, wenn keine Zahlung von Unterhaltsvorschuss mehr erfolgt, ein ggf. erforderliches Rückforderungsverfahren und die Rückgriffsbearbeitung beim Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, abgeschlossen wurde (Grenze: Verjährung /Verwirkung). Innerhalb der vorstehend genannten Frist besteht kein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten.

 

7. Kategorien personenbezogener Daten

Folgende Datenkategorien werden von der Unterhaltsvorschussstelle Neuburg-Schrobenhausen und dem Landesamt für Finanzen verarbeitet:

 

a) Stammdaten inkl. Kontaktdaten

Das sind: Aktenzeichen, Name und Vorname des berechtigten Kindes und beider Elternteile, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Telefonnummer (optional), E-Mail-Adresse (optional), Familienstand, Kindschaftsverhältnis, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus, Renten-/Sozialversicherungsnummer, Bankverbindung

 

b) Daten zur Leistungsgewährung und zum Rückgriff sowie ggf. zur Rückforderung

Das sind:

Einkommensnachweise, Vermögensnachweise, Leistungszeitraum, -höhe, -art, Angaben zur Unterbringung und zu Betreuungszeiten des Kindes, Daten zu Unterhaltsansprüchen/ Regressansprüchen, Daten zu Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Daten zur Dauer und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

 

8. Betroffenenrechte

Sie haben das Recht, von Ihrer Unterhaltsvorschussstelle Auskunft darüber zu verlangen, welche personenbezogenen Daten von Ihnen verarbeitet werden (Art. 15 DSGVO).

 

Wenn Sie feststellen, dass zu Ihrer Person gespeicherte Daten fehlerhaft oder unvollständig sind, können Sie nach Art. 16 DSGVO die unverzügliche Berichtigung oder Vervollständigung dieser Daten verlangen. Sie haben das Recht auf Löschung Ihrer personenbezogenen Daten, wenn hierfür die Voraussetzungen des Art. 17 DSGVO vorliegen. Unter den Voraussetzungen des Art. 18 DSGVO in Verbindung mit § 84 Abs. 3 SGB X können Sie eine Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten verlangen. Dies kommt z. B. dann in Betracht, wenn die Unterhaltsvorschussstelle Neuburg-Schrobenhausen und/oder das Landesamt für Finanzen die Daten - 8 - nicht mehr länger benötigt, Sie diese jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen und eine Löschung der Daten Ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigen würde.

 

9. Datenerhebung bei anderen Stellen

Die Unterhaltsvorschussstelle Neuburg-Schrobenhausen oder das Landesamt für Finanzen kann zum Zwecke ihrer gesetzlichen Aufgabenerledigung nach dem UVG gem. Art. 6 Abs. 1 lit. c), Abs. 3 und Art. 9 DSGVO i.V.m. §§ 67a ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, § 6 Abs. 2, 5 und 6 UVG unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen personenbezogene Daten auch bei anderen öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen oder Personen erheben. Dies können sein:

 

Andere Sozialleistungsträger (z. Bsp. DRV, Krankenversicherung, Jobcenter, Bundesagentur für Arbeit), Finanzämter, Gerichte, andere Dritte wie z. B. kommunale Ämter, Bundeszentralamt für Steuern, Bundesamt für Finanzen, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Ausländerbehörden, bei anderen Elternteilen: Arbeitgeber, Ausbildungsbetriebe, Versicherungsunternehmen, Maßnahme- und Bildungsträger. Darüber hinaus können personenbezogene Daten auch aus öffentlichen Quellen bezogen werden wie z. B. Internet, Melderegister, Handelsregister, Grundbuchämter usw.

 

10. Beschwerde

Im Hinblick auf mögliche Verletzungen Ihrer Freiheits- und Persönlichkeitsrechte durch die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten können Sie bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz Beschwerde einlegen (Art. 15 des Bayerischen Datenschutzgesetzes). Diesen können Sie unter folgenden Kontaktdaten erreichen:

 

Postanschrift Postfach 22 12 19

81541 München

Adresse Wagmüllerstraße 18

80538 München

Telefon 089 21672-0

E-Mail poststelle@datenschutz-bayern.de

Internet https://www.datenschutz-bayern.de

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