Sitzung: 20.03.2013 Seniorenbeirat
Vorlage: 031/2013
Den Schutz der Bewohner und Bewohnerinnen in
Einrichtungen der stationären Pflege regelt in Bayern das Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) vom
8. Juli 2008.
Dies
beinhaltet auch
-
die Verpflichtung des Trägers einer Einrichtung zur Transparenz und
Information:
„Der Träger ist verpflichtet,
1. sein Leistungsangebot aufgeschlüsselt nach Art, Menge und Preis in
geeigneter Weise für alle Interessierten zugänglich zu machen,
2. den Bewohnerinnen und Bewohnern Einblick in die sie betreffenden
Aufzeichnungen der Pflege-, Hilfe- oder Förderplanung und deren Umsetzung im
Sinn des Art. 3 Abs. 2 Nrn. 8 und 9 zu gewähren und
3. die Bewohnerinnen und Bewohner über vorhandene Beratungs- und Beschwerdestellen
zu informieren.“ (Art. 6, Abs. 1)
- die Verpflichtung der Behörde zur Prüfung, ob
alle Regelungen, Bedingungen und Auflagen eingehalten werden:
„Die zuständigen Behörden überwachen die stationären Einrichtungen durch
wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen. Die
Prüfungen werden in der Regel unangemeldet durchgeführt und können jederzeit
erfolgen.(Art. 11, Abs. 1)
- die Beratung des
Trägers durch die zuständige Behörde, wenn Mängel bei den
Qualitätsanforderungen festgestellt werden.
Wie erreichen diese Informationen den Bürger
?
Zunächst bleibt es den Trägern stationärer
Pflege überlassen, wie sie ihre Leistungen und die damit verbundenen Kosten
„veröffentlichen“. Alle Träger im Landkreis Coburg haben Websites im Internet,
auf denen Interessierte zumindest grundlegende Informationen zum Angebot
erhalten, und geben Broschüren heraus. Wichtigstes Element bleibt dabei aber
immer das persönliche Gespräch, in dem Fragen beantwortet und
Antragsmöglichkeiten und Kosten besprochen werden.
Über die umfassenden Prüfungen, die laut
Gesetz die zuständige Behörde jährlich durchführt, wird ein Bericht erstellt.
Die Veröffentlichung dieses standardisierten Berichtes ist zwar Pflicht:
Ab dem 1. Januar 2011 sind die Berichte der zuständigen Behörde über
die in den stationären Einrichtungen durchgeführten Prüfungen nach Art. 11 in
geeigneter Form zu veröffentlichen. (Art. 6, Abs. 2)
Strittig ist aber,
wer wie dieser Veröffentlichungspflicht
nachkommen muss.
Derzeitig wird an
einer entsprechenden Konkretisierung des PfleWoqG gearbeitet.
Bis dahin sind laut
zuständigem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie
und Frauen (StMAS) die Landratsämter aufgefordert, Prüfberichte mit
Zustimmung der Träger auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.
Der neue Gesetzesentwurf zur Änderung des
PfleWoqG soll nunmehr die Träger verpflichten, die Pflege-Prüfberichte der FQA auch
ohne Zustimmung der Träger auf einer zentralen Internetseite zu
veröffentlichen. Inhalt, Art und Umfang der Veröffentlichung finden in dem
Gesetzesentwurf zur Änderung des PfleWoqG wie folgt Ausdruck:
Der Pflege-Prüfbericht
soll die am Tag der Überprüfung getroffenen wesentlichen Feststellungen in dem
Qualitätsbereich der pflegerischen Versorgung umfassen und beinhaltet im
Wesentlichen:
1. positiven
Aspekten in der jeweiligen Einrichtung,
2. Empfehlungen zur
weiteren Verbesserung der Qualität,
3. Mängelfeststellungen,
sowie geplante oder bereits angeordnete
Maßnahmen zur Mängelbeseitigung nach dem PfleWoqG,
als auch Angaben zu
Strukturdaten und allgemeinen Informationen der Einrichtung.[1]
Im Landkreis Coburg ……
…… wurden 2012 in
allen Pflege- und Behinderteneinrichtungen eine überprüfende Begehung
durchgeführt. Alle Einrichtungen arbeiten kooperativ mit der „Heimaufsicht“ zusammen
und sind bemüht, deren Empfehlungen umzusetzen. Der allgemein bekannte
Fachkräftemangel erschwert die Arbeit der Einrichtungen und hat mitunter
Auswirkungen auf die Sicherung der verschiedenen Qualitätsbereiche.
Alle Prüfberichte
dieser Begehungen liegen vor. Derzeit haben sich zwei Träger entschieden,
freiwillig Ihre Prüfberichte auf der Homepage des Landratsamtes zu
veröffentlichen.
Alle anderen
Prüfberichte können auf Nachfrage bei den Trägern der Einrichtungen eingesehen
werden.
Sachverhalt:
[1] Vgl. insbesondere Internetseite: http://www.bayern.landtag.de/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000009500/0000009900.pdf, Seite 7, aufgerufen am 25.02.2013, 13.20 Uhr