Den Schutz der Bewohner und Bewohnerinnen in Einrichtungen der stationären Pflege regelt in Bayern das Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) vom 8. Juli 2008.

Dies beinhaltet auch

-      die Verpflichtung des Trägers einer Einrichtung zur Transparenz und Information:

Der Träger ist verpflichtet,
1. sein Leistungsangebot aufgeschlüsselt nach Art, Menge und Preis in geeigneter Weise für alle Interessierten zugänglich zu machen,
2. den Bewohnerinnen und Bewohnern Einblick in die sie betreffenden Aufzeichnungen der Pflege-, Hilfe- oder Förderplanung und deren Umsetzung im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Nrn. 8 und 9 zu gewähren und
3. die Bewohnerinnen und Bewohner über vorhandene Beratungs- und Beschwerdestellen zu informieren.“ (Art. 6, Abs. 1)

-      die Verpflichtung der Behörde zur Prüfung, ob alle Regelungen, Bedingungen und Auflagen eingehalten werden:

Die zuständigen Behörden überwachen die stationären Einrichtungen durch wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen. Die Prüfungen werden in der Regel unangemeldet durchgeführt und können jederzeit erfolgen.(Art. 11, Abs. 1)

-      die Beratung des Trägers durch die zuständige Behörde, wenn Mängel bei den Qualitätsanforderungen festgestellt werden.

Wie erreichen diese Informationen den Bürger ?

Zunächst bleibt es den Trägern stationärer Pflege überlassen, wie sie ihre Leistungen und die damit verbundenen Kosten „veröffentlichen“. Alle Träger im Landkreis Coburg haben Websites im Internet, auf denen Interessierte zumindest grundlegende Informationen zum Angebot erhalten, und geben Broschüren heraus. Wichtigstes Element bleibt dabei aber immer das persönliche Gespräch, in dem Fragen beantwortet und Antragsmöglichkeiten und Kosten besprochen werden.

Über die umfassenden Prüfungen, die laut Gesetz die zuständige Behörde jährlich durchführt, wird ein Bericht erstellt. Die Veröffentlichung dieses standardisierten Berichtes ist zwar Pflicht:

Ab dem 1. Januar 2011 sind die Berichte der zuständigen Behörde über die in den stationären Einrichtungen durchgeführten Prüfungen nach Art. 11 in geeigneter Form zu veröffentlichen. (Art. 6, Abs. 2)

Strittig ist aber, wer wie dieser Veröffentlichungspflicht nachkommen muss.

Derzeitig wird an einer entsprechenden Konkretisierung des PfleWoqG gearbeitet.

 

Bis dahin sind laut zuständigem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (StMAS) die Landratsämter aufgefordert, Prüfberichte mit Zustimmung der Träger auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.

Der neue Gesetzesentwurf zur Änderung des PfleWoqG soll nunmehr die Träger verpflichten, die Pflege-Prüfberichte der FQA auch ohne Zustimmung der Träger auf einer zentralen Internetseite zu veröffentlichen. Inhalt, Art und Umfang der Veröffentlichung finden in dem Gesetzesentwurf zur Änderung des PfleWoqG wie folgt Ausdruck:

 

Der Pflege-Prüfbericht soll die am Tag der Überprüfung getroffenen wesentlichen Feststellungen in dem Qualitätsbereich der pflegerischen Versorgung umfassen und beinhaltet im Wesentlichen:

1. positiven Aspekten in der jeweiligen Einrichtung,

2. Empfehlungen zur weiteren Verbesserung der Qualität,

3. Mängelfeststellungen, sowie  geplante oder bereits angeordnete Maßnahmen zur Mängelbeseitigung nach dem PfleWoqG,

als auch Angaben zu Strukturdaten und allgemeinen Informationen der Einrichtung.[1]

 

Im Landkreis Coburg ……

 

…… wurden 2012 in allen Pflege- und Behinderteneinrichtungen eine überprüfende Begehung durchgeführt. Alle Einrichtungen arbeiten kooperativ mit der „Heimaufsicht“ zusammen und sind bemüht, deren Empfehlungen umzusetzen. Der allgemein bekannte Fachkräftemangel erschwert die Arbeit der Einrichtungen und hat mitunter Auswirkungen auf die Sicherung der verschiedenen Qualitätsbereiche.

 

Alle Prüfberichte dieser Begehungen liegen vor. Derzeit haben sich zwei Träger entschieden, freiwillig Ihre Prüfberichte auf der Homepage des Landratsamtes zu veröffentlichen.

Alle anderen Prüfberichte können auf Nachfrage bei den Trägern der Einrichtungen eingesehen werden.

 

Sachverhalt:

 



[1] Vgl. insbesondere Internetseite: http://www.bayern.landtag.de/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000009500/0000009900.pdf, Seite 7, aufgerufen am 25.02.2013, 13.20 Uhr