Der Fachbereich Jugend, Familie und
Senioren wird beauftragt, die vorliegende Leistungs-, Entgelt- und
Qualitätsentwicklungsvereinbarung mit der GeRi GmbH, vorbehaltlich der
Genehmigung der Haushaltsmittel durch den Kreistag, für das Jahr 2013 abzuschließen.
Sachverhalt:
Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die
Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und
sichern sollen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine
unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. (§ 10 Abs. 1 JGG)
Im Jugendgerichtsgesetz (JGG) sind die Weisungen im Rahmen der
Erziehungsmaßregeln nicht abschließend, sondern nur beispielhaft aufgeführt.
- Weisungen befolgen, die sich auf den
Aufenthaltsort beziehen,
- bei einer Familie oder einem Heim
wohnen,
- eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle
anzunehmen,
- Arbeitsleistungen
zu erbringen,
- sich der Aufsicht und Betreuung einer
bestimmten Person zu unterstellen (Betreuungshelfer, Betreuungsweisung),
- an einem sozialen Trainingskurs
teilzunehmen,
- sich Bemühen einen Ausgleich mit dem
Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich),
- den Verkehr mit bestimmten Personen und
den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen,
- an einem Verkehrsunterricht
teilzunehmen.
Darüber hinaus kommt in Betracht, dem Jugendlichen eine
heilerzieherische Behandlung, eine Entziehungskur oder weitere
Erziehungsmaßregeln aufzuerlegen. § 9 I JGG sieht ferner die Anordnung vor,
Hilfen zur Erziehung im Sinne des § 12 JGG anzunehmen.
Zur Beschlussfassung liegt eine Vereinbarung mit der gemeinnützigen Gesellschaft für
Resozialisierung und Integration verhaltensauffälliger und sozial benachteiligter
Menschen mbH (GeRI) vor, die sich ausschließlich auf die Vermittlung und
Betreuung junger Menschen in Arbeitsleistungen bezieht.
Ziel der gemeinnützigen Arbeitsleistung ist,
zukünftige Straffälligkeiten und somit Sanktionen wie Jugendarrest,
Bewährungsstrafen oder Haft zu vermeiden und die drohende Abwärtsspirale zu
stoppen.
Das Konzept von GeRi schafft durch die
sorgfältige Auswahl der Einsatzstellen und die Art der Tätigkeit, Bedingungen
um dieses Ziel zu erreichen. Des Weiteren sorgt der Träger für eine zeitnahe Vermittlung unter Berücksichtigung
der Möglichkeiten und Fähigkeiten eines jeden Jugendlichen. Dabei werden die
Vorgaben und Wünsche der Einsatzstellen abgeglichen, um so möglichst passgenau
zu vermitteln.
Während der Ableistung der Arbeitsstunden
bietet die Koordinierungsstelle dem Jugendlichen bei Bedarf Begleitung,
Unterstützung und Hilfestellung an. Eine weitere Aufgabe des Trägers ist es,
die Ableistung der Arbeitsstunden mit den einzuhaltenden Fristen zu überwachen
und das Jugendgericht darüber zu informieren.
Im Jahr 2011 wurden in 228 Jugendgerichtsverfahren gemeinnützige
Arbeitsleistungen zur Auflage gemacht. Lt. Träger liegen die Fallzahlen in 2012
in gleicher Höhe.
Mit dem Träger wurde vereinbart, das Budget in Höhe von 7.000 € auch
für das Jahr 2013 beizubehalten. Ein entsprechender Ansatz wurde in der Haushaltsstelle 4660.7070, Unterkonto Arbeitsweisungen, im Haushalt
berücksichtigt.