Sitzung: 07.11.2012 Seniorenbeirat
Vorlage: 117/2012
Sachverhalt:
Grundsätzliches
Die gesetzliche
Betreuung hat die Pflegschaft bzw. Vormundschaft bei erwachsenen Menschen
„abgelöst“. Sie kann nur dann eingerichtet werden, wenn der Betroffene
körperlich, geistig oder seelisch beeinträchtigt ist und dadurch seine
Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann.
Jeder kann eine
Betreuung durch das Betreuungsgericht anregen: Verwandte oder Nachbarn, die
sich um die Gesundheit des Betroffenen sorgen; der Hausarzt, wenn er der
Meinung ist, dass der Betroffene in medizinische Maßnahmen nicht mehr selbst
einwilligen kann; Geldinstitute, denen der Umgang mit dem Vermögen
außergewöhnlich vorkommt oder auch der Betroffene selbst.
Zuständig für die
Prüfung, ob eine Betreuung erforderlich ist, ist das Betreuungsgericht, das
sich der Unterstützung durch die Betreuungsbehörde und medizinischer
Sachverständiger bedient. Bis zum Abschluss dieses Verfahrens gilt der
Betroffene als geschäftsfähig und damit autonom handlungsfähig. Dies gilt auch
bei einer ablehnenden Entscheidung zu einer Betreuung. Ist die
Geschäftsfähigkeit gegeben, wird gegen den Willen eines Betroffenen keine
Betreuung eingerichtet. Bei Bejahung des Betreuungsbedarfs ist dieser von Amts mind.
alle 7 Jahre zu überprüfen. Die Betreuung ist nur solange erforderlich, wie der
Betroffene der Hilfestellung durch einen rechtlichen Betreuer bedarf.
Betreuungen werden von der Betreuungsbehörde selbst, von Berufs- oder
von ehrenamtlichen Betreuern geführt, wobei der Einsatz von Ehrenamtlichen
Vorrang hat und die Betreuungsbehörde in der Rangfolge an letzter Stelle steht.
Der Betreuungsaufwand Berufs- und ehrenamtlicher Betreuer wird
vergütet.
Berufsbetreuer erhalten –je nach Vorbildung- im Rahmen pauschaler
Stundenkontingente einen Aufwand von 27 bis 44 Euro Honorar je Stunde.
Ehrenamtlichen Betreuern wird auf Antrag 323 Euro pro Jahr bezahlt. Vermögende
Betreute finanzieren den Betreuer aus ihrem Vermögen bzw. aus ihrem Einkommen
(Vermögensgrenze: 2600 Euro, Einkommensgrenze ca. 1300 Euro monatlich). Für
Betreute ohne Vermögen kommt die Justiz für die Kosten der Betreuung auf.
Aufgabe der Betreuungsbehörde ist es, das Betreuungsgericht bei der
Sachaufklärung in Form eines Sozialberichts zu unterstützen. Diese Tätigkeit
hat sich seit 1992 zur wichtigsten Aufgabe der Betreuungsbehörde entwickelt und
macht ca. 60 % der Tätigkeit aus.
Situation im Landkreis Coburg
Mit Stand vom 01.10.2012 werden beim Betreuungsgericht in Coburg 2.329
laufende Betreuungsverfahren geführt, von denen 1.276, also mehr als die Hälfte,
auf den Landkreis entfallen. Ca. 70% dieser Verfahren (= 896 Fälle) werden
durch ehrenamtliche Betreuer abgedeckt und 30% (= 380 Fälle) durch
Berufsbetreuer. Derzeit sind 25 Berufsbetreuer mit Betreuungsaufgaben für
zwischen 10 und 50 Klienten beschäftigt. Die meisten von ihnen sind bei den Betreuungsvereinen
von Caritas und ASB tätig.
Die gesetzlichen Betreuungen ist aktuell durch zwei Entwicklungen
geprägt. Zum einen ist ein Zuwachs an Betreuungen für jüngere Menschen zwischen
18 und 30 Jahren feststellbar, die aufgrund von Alkohol- bzw. Drogenmissbrauch
nicht mehr in der Lage sind, alle ihre Angelegenheiten allein zu regeln. Zum
anderen macht sich der Zuwachs an älteren Menschen bemerkbar. Hier ist von
Bedeutung, dass insbesondere bei der zunehmenden Hochaltrigkeit entsprechender
Unterstützungsbedarf besteht.
Präventionsmöglichkeiten
Eine gesetzliche Betreuung kann durch eine Vorsorgevollmacht vermieden
werden. Mit der Vorsorgevollmacht werden eine oder mehrere Personen beauftragt,
ab einem festzulegenden Zeitpunkt die Rechtsgeschäfte vertretungsweise zu
übernehmen. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vollmacht sollte in einer
separaten Vereinbarung bestimmt werden. Wichtig ist, dass die Vollmachtsnehmer
auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Da niemand den Bevollmächtigten
überwacht, sollten ausschließlich Vertrauenspersonen mit der Vollmacht betraut
werden.
Eheleute und Kinder sind nicht automatisch zur Vertretung des
Ehepartners oder Elternteils ermächtigt. Eine rechtliche Vertretung ist nur
mittels einer Vollmacht gewährleistet. Eine Vollmacht muss nicht unbedingt
beglaubigt werden, sie kann auch formlos bestehen. Kontovollmachten sind mit
der jeweiligen Bank abzuklären. Die Geldinstitute verlangen in der Regel die
Vollmachtserteilung auf bankeigenen Formularen, bzw. notariell beglaubigten
Vollmachten.
Vorsorgevollmachten können beim zentralen Vorsorgeregister der
Bundes-Notar-Kammer in Berlin hinterlegt werden.
Steht keine geeignete Person für eine Vorsorgevollmacht zur Verfügung,
kann auch vorab im eigenen Umfeld nach einer Person (Bekannte, Freunde,
Nachbarn, Familienangehörige) gesucht werden, die im Bedarfsfall für die
Übernahme einer Betreuung in Frage kommen.
Angestrebt wird, dass
-
Vorsorgevollmachten
in Anspruch genommen werden oder
-
insofern
Vorsorge getroffen wird, als dass mit Vertrauenspersonen die Bereitschaft zur
Übernahme einer später ggf. notwendigen Betreuung geklärt wird.
Um den wachsenden Betreuungsbedarf abzudecken, bedarf es darüber hinaus
ehrenamtlich Engagierter, die bei ihnen bis dahin nicht bekannten Menschen
Betreuungsaufgaben übernehmen.
Die Betreuungsbehörde bietet dazu Informationen und Beratung an.
Sachbearbeiter im Landratsamt Coburg ist Herr Rüdiger Geuß, Telefon: 09561-514-172.
Dieser Niederschrift liegt jeweils eine Kopie der Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vollmacht bei.