Sachverhalt:

Grundsätzliches

 

Die gesetzliche Betreuung hat die Pflegschaft bzw. Vormundschaft bei erwachsenen Menschen „abgelöst“. Sie kann nur dann eingerichtet werden, wenn der Betroffene körperlich, geistig oder seelisch beeinträchtigt ist und dadurch seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann.

Jeder kann eine Betreuung durch das Betreuungsgericht anregen: Verwandte oder Nachbarn, die sich um die Gesundheit des Betroffenen sorgen; der Hausarzt, wenn er der Meinung ist, dass der Betroffene in medizinische Maßnahmen nicht mehr selbst einwilligen kann; Geldinstitute, denen der Umgang mit dem Vermögen außergewöhnlich vorkommt oder auch der Betroffene selbst.

Zuständig für die Prüfung, ob eine Betreuung erforderlich ist, ist das Betreuungsgericht, das sich der Unterstützung durch die Betreuungsbehörde und medizinischer Sachverständiger bedient. Bis zum Abschluss dieses Verfahrens gilt der Betroffene als geschäftsfähig und damit autonom handlungsfähig. Dies gilt auch bei einer ablehnenden Entscheidung zu einer Betreuung. Ist die Geschäftsfähigkeit gegeben, wird gegen den Willen eines Betroffenen keine Betreuung eingerichtet. Bei Bejahung des Betreuungsbedarfs ist dieser von Amts mind. alle 7 Jahre zu überprüfen. Die Betreuung ist nur solange erforderlich, wie der Betroffene der Hilfestellung durch einen rechtlichen Betreuer bedarf.

Betreuungen werden von der Betreuungsbehörde selbst, von Berufs- oder von ehrenamtlichen Betreuern geführt, wobei der Einsatz von Ehrenamtlichen Vorrang hat und die Betreuungsbehörde in der Rangfolge an letzter Stelle steht.

Der Betreuungsaufwand Berufs- und ehrenamtlicher Betreuer wird vergütet.
Berufsbetreuer erhalten –je nach Vorbildung- im Rahmen pauschaler Stundenkontingente einen Aufwand von 27 bis 44 Euro Honorar je Stunde. Ehrenamtlichen Betreuern wird auf Antrag 323 Euro pro Jahr bezahlt. Vermögende Betreute finanzieren den Betreuer aus ihrem Vermögen bzw. aus ihrem Einkommen (Vermögensgrenze: 2600 Euro, Einkommensgrenze ca. 1300 Euro monatlich). Für Betreute ohne Vermögen kommt die Justiz für die Kosten der Betreuung auf.

Aufgabe der Betreuungsbehörde ist es, das Betreuungsgericht bei der Sachaufklärung in Form eines Sozialberichts zu unterstützen. Diese Tätigkeit hat sich seit 1992 zur wichtigsten Aufgabe der Betreuungsbehörde entwickelt und macht ca. 60 % der Tätigkeit aus.

 

 

Situation im Landkreis Coburg

 

Mit Stand vom 01.10.2012 werden beim Betreuungsgericht in Coburg 2.329 laufende Betreuungsverfahren geführt, von denen 1.276, also mehr als die Hälfte, auf den Landkreis entfallen. Ca. 70% dieser Verfahren (= 896 Fälle) werden durch ehrenamtliche Betreuer abgedeckt und 30% (= 380 Fälle) durch Berufsbetreuer. Derzeit sind 25 Berufsbetreuer mit Betreuungsaufgaben für zwischen 10 und 50 Klienten beschäftigt. Die meisten von ihnen sind bei den Betreuungsvereinen von Caritas und ASB tätig.

Die gesetzlichen Betreuungen ist aktuell durch zwei Entwicklungen geprägt. Zum einen ist ein Zuwachs an Betreuungen für jüngere Menschen zwischen 18 und 30 Jahren feststellbar, die aufgrund von Alkohol- bzw. Drogenmissbrauch nicht mehr in der Lage sind, alle ihre Angelegenheiten allein zu regeln. Zum anderen macht sich der Zuwachs an älteren Menschen bemerkbar. Hier ist von Bedeutung, dass insbesondere bei der zunehmenden Hochaltrigkeit entsprechender Unterstützungsbedarf besteht.

 

 

Präventionsmöglichkeiten

 

Eine gesetzliche Betreuung kann durch eine Vorsorgevollmacht vermieden werden. Mit der Vorsorgevollmacht werden eine oder mehrere Personen beauftragt, ab einem festzulegenden Zeitpunkt die Rechtsgeschäfte vertretungsweise zu übernehmen. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vollmacht sollte in einer separaten Vereinbarung bestimmt werden. Wichtig ist, dass die Vollmachtsnehmer auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Da niemand den Bevollmächtigten überwacht, sollten ausschließlich Vertrauenspersonen mit der Vollmacht betraut werden.

Eheleute und Kinder sind nicht automatisch zur Vertretung des Ehepartners oder Elternteils ermächtigt. Eine rechtliche Vertretung ist nur mittels einer Vollmacht gewährleistet. Eine Vollmacht muss nicht unbedingt beglaubigt werden, sie kann auch formlos bestehen. Kontovollmachten sind mit der jeweiligen Bank abzuklären. Die Geldinstitute verlangen in der Regel die Vollmachtserteilung auf bankeigenen Formularen, bzw. notariell beglaubigten Vollmachten.

Vorsorgevollmachten können beim zentralen Vorsorgeregister der Bundes-Notar-Kammer in Berlin hinterlegt werden.

Steht keine geeignete Person für eine Vorsorgevollmacht zur Verfügung, kann auch vorab im eigenen Umfeld nach einer Person (Bekannte, Freunde, Nachbarn, Familienangehörige) gesucht werden, die im Bedarfsfall für die Übernahme einer Betreuung in Frage kommen.

 

 

Angestrebt wird, dass

-              Vorsorgevollmachten in Anspruch genommen werden oder

-              insofern Vorsorge getroffen wird, als dass mit Vertrauenspersonen die Bereitschaft zur Übernahme einer später ggf. notwendigen Betreuung geklärt wird.

 

Um den wachsenden Betreuungsbedarf abzudecken, bedarf es darüber hinaus ehrenamtlich Engagierter, die bei ihnen bis dahin nicht bekannten Menschen Betreuungsaufgaben übernehmen.

Die Betreuungsbehörde bietet dazu Informationen und Beratung an.

 

Sachbearbeiter im Landratsamt Coburg ist Herr Rüdiger Geuß, Telefon: 09561-514-172.

 

Dieser Niederschrift liegt jeweils eine Kopie der Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vollmacht bei.