1.    Kreisrat Christian Gunsenheimer stellte im Umweltausschuss am 04.10.2012 die Frage, ob es möglich sei, den „Überweisern“ der Müllgebühren den zusätzlichen Aufwand, den dieses Verfahren im Vergleich zu den „Lastschriftzahlern“ verursacht, in Rechnung zu stellen.

 

Der Vorsitzende verliest hierzu den Vermerk von Regierungsrat Steffen Nickel:

 

„Diese Frage ist meines Erachtens zu verneinen.

 

Zum einen ist kein Bürger verpflichtet, Dritten, egal ob Privaten oder Behörden, eine Einzugsermächtigung für sein Bankkonto zu erteilen. Das Landratsamt als zuständige Behörden stellt es darüber hinaus den Bürgern frei, ob sie den geforderten Betrag überweisen möchten oder ein Einzug per Lastschriftverfahren erfolgen soll. Eine verschiedene Behandlung der beiden Zahlungsweisen würde einen Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip darstellen.

 

Zum anderen ist es gebührenrechtlich nicht zulässig, bei der Bemessung von Gebühren, einen Aufwand zu berechnen, der gar nicht in konkreten Kosten zu beziffern ist. Es ist ja durchaus möglich, dass der betreffende „Überweisende“ seine Gebühren rechtzeitig an die Kreiskasse bezahlt. Auch für den Fall, dass er das nicht tut, ist der zeitliche Aufwand, der für die Nachforderung entsteht, im Vorfeld nicht konkret zu erfassen. Ein Gegenbeispiel hierfür wäre eine „Zusatzgebühr“ für eine Zahlung mit Kreditkarte. Hier entstehen dem Zahlungsbegünstigten prozentuale Kosten gegenüber dem Kreditinstitut, das den Zahlbetrag in jedem Fall ausbezahlen muss und selbst das Insolvenzrisiko des Gebührenschuldners zu tragen hat. Diese Kosten sind konkret fassbar und könnten daher weitergereicht werden.“

 

2.    Kreisrat Christoph Raabs stellte schriftlich am 25.09.2012 (Eingang per E-Mail) folgende Anfrage:

 

Sehr geehrter Herr Landrat,

 

in den vergangenen Wochen war der Tagespresse wiederholt zu entnehmen, dass bedauerlicher Weise im Landkreis Coburg einige Gebäude von hervorragendem historischen und kulturellen Wert von Verfall bedroht sind. Offenbar sind immer auch finanzielle Gründe Ursache dieses Verfalls.

 

Gerade im Coburger Land mit seiner reichhaltigen (Bau)-Geschichte und einigen sehr typischen und einzigartigen Gebäuden sollten alle Anstrengungen unternommen werden, möglichst viele Baudenkmale zu erhalten. Offenbar reichen die bestehenden Fördermöglichkeiten von Freistaat, Regierung und Gemeinden für Eigentümer von Baudenkmalen oftmals nicht aus, um auch nur eine Grundsicherung der bedrohten Bausubstanz zu gewährleisten.

 

In einigen Landkreisen im Freistaat Bayern und darüber hinaus bestehen wohl auch aus dem vorgenannten Grund weitere Fördermöglichkeiten durch freiwillige Leistungen der Landkreise selbst. Unter anderem gibt es entsprechende Förderrichtlinien im Landkreis Ansbach, oder im Land Brandenburg in den Landkreises Dahme-Spreewald und Märkisch-Oderland. Ich habe exemplarisch die Richtlinien beigefügt. Der Landkreis Bayreuth hatte offenbar ebenfalls bis vor kurzem eine derartige Förder-Richtlinie.

 

Gab es entsprechende Regelung auch schon im Landkreis Coburg?

 

Falls ja, warum wurden diese Mittel wieder gestrichen?

 

Falls nein, scheint es zweckmäßig, bei den nächsten Haushaltsplanungen über einen entsprechenden Ansatz zu diskutieren. Eine Möglichkeit zur Vergabe landkreiseigener Fördermittel könnte neben der Unteren Denkmalschutzbehörde z.B. auch der Beirat „Das schönere Dorf – die schönere Stadt“ sein.

 

Zielstellung sollte es nicht sein, Kleinbeträge mit der „Gießkanne“ auf möglichst viele Antragsteller auszuschütten, sondern nach Möglichkeit 1-2 Antragsteller pro Jahr bei wirklich herausragenden Bauwerken mit nennenswerten Mitteln zu versehen. Analog zu den Mitteln der Sportförderung und der Förderung im Musisch/Kulturellen Bereich wäre m.E. ein Fördertopf mit einem Umfang von 30.000 € bis 50.000 €/Jahr denkbar.

 

Ich hoffe auf eine ergebnisoffene Diskussion zu meiner Anfrage, möglicherweise zunächst innerhalb der zuständigen Gremien, und um kurze öffentliche Stellungnahme im Rahmen der nächsten Sitzung des Kreistages.

 

Vielen Dank.

 

Mit freundlichen Grüßen

Christoph Raabs

 

 

Hierzu verliest Landrat Michael Busch folgende Stellungnahme von Siegfried Roos, Fachbereich Bauwesen rechtlich, Untere Denkmalschutzbehörde:

 

„Auf der Grundlage „Richtlinien des Landkreises Coburg über die Gewährung von Kreiszuschüssen für denkmalpflegerischen Maßnahmen“ wurden in der Vergangenheit auf entsprechenden Antrag Zuschüsse im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel gewährt. Letztmalig war im Kreishaushalt für das Jahr 1994 ein Betrag von 100.000,00 DM eingestellt.

 

Wohl vor dem Hintergrund des sog. „Fürstenfeldbrucker Urteils“ des BayVGH wurden ab dem Haushaltsjahr 1995 keine Zuschussmittel für denkmalpflegerische Maßnahmen im Kreishaushalt eingestellt.“

 

Der Vorsitzende regt an, dieses Thema bei den Haushaltsvorberatungen 2013 mit einzubringen.

 

Die Richtlinien des Landkreises Coburg werden als Anlage 1 der Niederschrift beigefügt.


Landratsamt Coburg · Geschäftsbereich 4 · Bauen und Umwelt

 

Anfrage Bürgermeister Gunsenheimer für Kreistag:

 

Es stellte sich die Frage, ob es möglich sei, den „Überweisern“ der Müllgebühren den zusätzlichen Aufwand, den dieses Verfahren im Vergleich zu den „Lastschriftzahlern“ verursacht, in Rechnung zu stellen.

 

 

Diese Frage ist m.E. zu verneinen.

 

Zum einen ist kein Bürger verpflichtet, Dritten, egal ob Privaten oder Behörden, eine Einzugsermächtigung für sein Bankkonto zu erteilen. Das Landratsamt als zuständige Behörden stellt es darüber hinaus den Bürgern frei, ob sie den geforderten Betrag überweisen möchten oder ein Einzug per Lastschriftverfahren erfolgen soll. Eine verschiedene Behandlung der beiden Zahlungsweisen würden einen Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip darstellen.

 

Zum anderen ist es gebührenrechtlich nicht zulässig, bei der Bemessung von Gebühren, einen Aufwand zu berechnen, der gar nicht in konkreten Kosten zu beziffern ist. Es ist ja durchaus möglich, dass der betreffende „Überweisende“ seine Gebühren rechtzeitig an die Kreiskasse bezahlt. Auch für den Fall, dass er das nicht tut, ist der zeitliche Aufwand, der für die Nachforderung entsteht, im Vorfeld nicht konkret zu erfassen. Ein Gegenbeispiel hierfür wäre eine „Zusatzgebühr“ für eine Zahlung mit Kreditkarte. Hier entstehen dem Zahlungsbegünstigten prozentuale Kosten gegenüber dem Kreditinstitut, das den Zahlbetrag in jedem Fall ausbezahlen muss und selbst das Insolvenzrisiko des Gebührenschuldners zu tragen hat. Diese Kosten sind konkret fassbar und könnten daher weitergereicht werden.

 

Steffen Nickel