Beschluss: einstimmig

Beschluss:

 

Dem Kreistag wird empfohlen, folgenden Beschluss zu fassen:

 

  1. Den Beschlussgremien der Verbandsmitglieder wird empfohlen, folgende Änderungssatzung zu beschließen:

 

 

§ 1

 

Die Satzung des Zweckverbandes Grünes Band – Rodachtal – Lange Berge – Steinachtal in der Fassung vom 20. Dezember 2010 (Oberfränkisches Amtsblatt Nr. 12/2010 S. 202 - 203.) wird wie folgt geändert:

 

§ 19 Satz 1 erhält folgenden Wortlaut:

 

„Der Zweckverband ist mit Ablauf der Phase I zum 30. Juni 2013 aufgelöst, wenn die Verbandsmitglieder nicht zuvor dem Übergang in die Phase II des Naturschutzgroßprojektes zustimmen.“

 

§ 2

 

Diese Änderung tritt einen Tag nach Bekanntmachung im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde in Kraft.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die vorgesehene Satzungsänderung vor einer Befassung der Beschlussgremien der Verbandsmitglieder mit der Regierung von Oberfranken als der zuständigen Aufsichtsbehörde abzustimmen. Hierbei ist die Förderfähigkeit des Projektes auch nach der Satzungsänderung sicherzustellen.

 


Sachverhalt:

 

Zur Verwirklichung der Phase I des Naturschutzgroßprojektes „Grünes Band – Rodachtal – Lange Berge – Steinachtal“ haben sich die Landkreise Coburg, Hildburghausen, Kronach und Sonneberg gemäß Art. 17 Abs. 1 KommZG sowie aufgrund des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Thüringen (GVBl. S. 192) zu einem Zweckverband zusammengeschlossen. Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat die Verbandssatzung mit Schreiben vom 11.09.2009, Nr. IB3-1440.2-49, gemäß Art. 3 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Staatsvertrages und Art. 17 Abs. 3 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 Satz 1, Art. 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) KommZG genehmigt und die Regierung von Oberfranken gemäß Art. 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b), Abs. 3 KommZG zur zuständigen Aufsichtsbehörde über den Zweckverband bestimmt. Die Genehmigung und der Wortlaut der Verbandssatzung wurden gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 KommZG am 22.10.2009 im Amtsblatt der Regierung von Oberfranken, Oberfränkisches Amtsblatt Nr. 11/2009, S. 149 ff. bekanntgemacht. Am Tag nach der Bekanntmachung ist die Satzung des Zweckverbandes in Kraft getreten.

 

Die zeitliche Existenz des Zweckverbandes wurde in § 19 der Verbandssatzung befristet. Gemäß der Bekanntmachung im Amtsblatt der Regierung von Oberfranken, Oberfränkisches Amtsblatt Nr. 12/2010, S. 202 – 203 wurde § 19 der Verbandssatzung wie folgt geändert:

 

„Der Zweckverband ist mit Ablauf der Phase I vom 31. Dezember 2012 aufgelöst, wenn die Verbandsmitglieder nicht zuvor dem Übergang in die Phase II des Naturschutzgroßprojektes zustimmen. Der Übergang in die Phase II des Projektes ist nur möglich, wenn der Pflege- und Entwicklungsplan die Zustimmung eines jeden Verbandsmitglieds sowie des Bundesamtes für Naturschutz, des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und dem Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt findet. Im Falle der Fortführung ist die Satzung entsprechend anzupassen.“

 

 

Im Januar 2011 schloss der Zweckverband des Naturschutzgroßprojektes mit dem Institut für Vegetationskunde und Landschaftsökologie (IVL) einen Werkvertrag zur Erstellung des Pflege- und Entwicklungsplans (PEPL) für das Naturschutzgroßprojekt „Grünes Band Rodachtal – Lange Berge – Steinachtal“ ab.

 

Nach Auswertung der Kartierungsergebnisse und der Formulierung von Leitbild und Zielen sollte von Februar bis Juni 2012 die Maßnahmenplanung einschließlich Diskussion der Maßnahmen stattfinden. Tatsächlich starteten die ersten Besprechungen zur Maßnahmenplanung allerdings erst im Mai 2012, so dass nun eine zeitliche Verzögerung bei der Ziel- und Maßnahmenplanung von ca. 3 Monaten eingetreten ist.

 

Die Ursachen für die zeitliche Verzögerung des Projektes sind:

 

1.    Ausfall eines wichtigen Bearbeiters

Im Oktober 2011 wurde der stellvertretende IVL-Projektleiter Herr Liepelt ins Krankenhaus eingeliefert. Mittlerweile gilt er als arbeitsunfähig und befindet sich im Ruhestand. Kurzfristig konnte dieser erfahrene, stellvertretende Projektleiter nicht ersetzt werden, so dass sich die Auswertung der Bestandsaufnahmen sowie die Ziel- und Maßnahmenplanungen um mehrere Monate verzögerten. Inzwischen wurden geeignete neue Bearbeiter gefunden, die das IVL-Projektteam unterstützen, so dass nun die Einhaltung des neuen Zeitplans gewährleistet ist.

 

 

2.    Verzögerte Bereitstellung planungsrelevanter Daten

Die Bereitstellung von planungsrelevanten Daten durch Behörden und Verbände an das Planungsbüro IVL erfolgte in manchen Fällen zeitlich stark verzögert (Waldbiotopkartierung Thüringen, Eigentumsdaten Thüringen, Forsteinrichtungsdaten Bayerische Staatsforsten, Vogelkartierungsdaten von Dritten, Naturschutzkonzept Bayerische Staatsforsten, PEPL DBU-Fläche Lauterberg) und erschwerte somit die rechtzeitige Erarbeitung von Planungsinhalten.

 

3.    Zeitlicher Aufwand für die Diskussion mit den betroffenen Akteuren über die Ziel- und Maßnahmenplanung in der Region unterschätzt.

 

Die ausführliche Diskussion mit Landwirten und Waldbesitzern, aber auch mit Behörden und Verbänden (Landwirtschaft, Flurneuordnung, Wasserwirtschaft, Forst, Jagd, Fischerei, Naturschutz) sowie Kommunen über die geplanten Maßnahmen ist entscheidend für die Akzeptanz des Naturschutzgroßprojektes. Der dafür notwendige Zeitaufwand wurde jedoch zu gering eingeschätzt. Für einen erfolgversprechenden Abschluss der Diskussionen reicht die jetzt noch zur Verfügung stehende Zeit nicht mehr aus. Dies wird auch vom Bayerischen Bauernverband und vom Thüringer Bauernverband so gesehen, die daher die Verlängerung der Phase 1 befürworteten.

 

Aus den oben genannten Gründen wurde daher vom Zweckverband beantragt, die Phase 1 des Naturschutzgroßprojektes um 3 Monate bis zum 28.2.2013 zu verlängern.

 

Die Kosten für die Verlängerung der Phase 1 des Naturschutzgroßprojektes können durch das vorhandene Eigenkapital des Zweckverbands gedeckt werden.

 

Mit Schreiben des Bundesamtes für Naturschutz vom 20.9.2012 an das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit wurde der Antrag des Zweckverbandes genehmigt.

 

Eine Verlängerung der Geltungsdauer des Zweckverbandes nur bis zum 28. Februar 2013 ist jedoch nicht ausreichend, da im Falle eines positiven Votums der Projektbegleitenden Arbeitsgruppensitzung noch die Kreistage der vier Landkreise dem Übergang in die Phase 2 zustimmen müssen. Da der Projektantrag für die Phase 2 frühestens Ende Februar 2013 fertig sein wird, wird eine Verlängerung der Geltungsdauer des Zweckverbandes bis zum 30. Juni 2013 vorgeschlagen, um eine Beschlussfassung der Kreistage zu ermöglichen.

 

 

Rechtliche Situation

 

Zweckverbände sind grundsätzlich aufgrund ihrer körperschaftlichen Struktur auf Dauer angelegt. Im Einzelfall ist etwa schon von der Aufgabe des Zweckverbandes her eine zeitliche Befristung möglich (vgl. Hauth/Hillermeier/Bonengel/Kitzeder, Verwaltungsgemeinschaft und Zweckverbände, Erl. zu Art. 18 KommZG).

 

Vorliegend haben sich die Verbandsmitglieder darauf verständigt, das Projekt in zwei Phasen zu realisieren, wobei der Zweckverband mit Ablauf der Phase I zum 31.12.2012 aufgelöst sein sollte, wenn die Verbandsmitglieder nicht zuvor dem Übergang in die Phase II des Naturschutzgroßprojektes zustimmen (§ 19 Satz 1 der Verbandssatzung).

 

Ohne eine Änderung der einschlägigen Vorschrift wäre der Zweckverband zum 31.12.2012 kraft Verbandssatzung aufgelöst. Um den Zweckverband über den 31.12.2012 hinaus zu erhalten und die Abwicklung der Projektphase I zu ermöglichen, muss deshalb § 19 Satz 1 der Verbandssatzung entsprechend abgeändert werden.

 

Hierbei handelt es sich um eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung, die mit der Neubildung eines Zweckverbands vergleichbar ist. Zwar wird hinsichtlich des Organisationsstatutes auf die vorliegende Verbandssatzung zurückgegriffen. Die Fortexistenz des Zweckverbandes über den 31.12.2012 hinaus kann jedoch nur über die beschriebene Änderung erreicht werden. Diese essenzielle Entscheidung ist deshalb nicht von der Verbandsversammlung zu treffen, sondern von den Verbandsmitgliedern durch die jeweils zuständigen Beschlussgremien. Die Regierung von Oberfranken teilt diese Rechtsauffassung.