Sitzung: 04.10.2012 Umweltausschuss
Beschluss: einstimmig
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0
Vorlage: 100/2012
Dem Kreistag wird empfohlen, wie folgt zu
beschließen:
Der
Kreistag beschließt die in der Anlage zu diesem Beschluss beigefügten
Änderungen der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des
Landkreises Coburg (Gebührensatzung –
GS-AWS-) vom 05.05.2010.
Mit der Umstellung des Abrechnungssystems vom
Personenmaßstab zum Behältermaßstab wird ab dem 01.01.2011 für die
Abfallentsorgung des Landkreises Coburg ein Abfallprogramm der Firma Envicomp
benutzt.
Mit diesem Programm werden die Grundstücke erfasst,
die Restmülltonnen und deren Leerungen registriert, der Tonnentausch
abgewickelt sowie Gebührenbescheide erstellt.
Aufgrund zahlreicher Rückfragen zu den
Gebührenbescheiden erscheint es sinnvoll, die Gebührensatzung bei bestimmten
Passagen zu ändern.
Insbesondere bei der Abrechnung der Abfallentsorgungsgebühren für die Zeiträume, die weniger als 12 Monate umfassen, kann es vorkommen, dass bei den ungeraden Monaten halbe Leerungen abgerechnet werden.
Abrechnungsbescheid
Beispiel:
Behältergröße: 80 l
Zeitraum für die Gebührenabrechnung:
01.01.-22.05.2012
In Anspruch genommene Leerung: 4
Mindestleerung: 7,5
Berechnete Leerung: 7,5
Gebühr pro Leerung: 2,00 €
Abgerechnete Leerungsgebühr: 15,00 €
Berechnung der Mindestleerung: 18 Leerungen/Jahr
geteilt durch 12 Monate mal 5 Monate=7,5
Fälligkeit der
Gebührenschuld
Nach
der Gebührensatzung werden die Gebühren bei Bankabbuchung vierteljährlich am
15.02., 15.05., 15.08. u. 15.11. eines Jahres fällig. Für die Personen die
keinen Abbuchungsauftrag erteilt haben, wird die Gebühr zum 01.07. bzw. 31.12.
eines Jahres fällig.
Die
von den „Nichtabbuchern“ vorgetragenen Änderungswünsche zur Umstellung auf
Abbuchung kann im laufenden Jahr im Abfallprogramm nicht abgeändert werden.
Weiterhin erweist sich der Fälligkeitstermin 01.07. bzw. 31.12. bei der
Erstellung von Änderungsbescheiden zu den Jahresabrechungsbescheiden als nicht
praktikabel.
Die
Leerungsgutschrift aus dem zurückliegenden Jahr wird nur einmal auf den
Jahresabrechnungsbescheiden ausgewiesen. Bei nachfolgenden Änderungsbescheiden (z. B. bei Tonnentausch), die vor dem 1.
Juli liegen, erscheint die Gutschrift nicht mehr.
aus der Beratung:
Die geänderte Satzung wurde als Tischvorlage verteilt und wird der Niederschrift beigefügt.