Dem Kreistag wird empfohlen, wie folgt zu beschließen:

 

Der Kreistag beschließt die in der Anlage zu diesem Beschluss beigefügten Änderungen der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Coburg  (Gebührensatzung – GS-AWS-) vom 05.05.2010.

 


Mit der Umstellung des Abrechnungssystems vom Personenmaßstab zum Behältermaßstab wird ab dem 01.01.2011 für die Abfallentsorgung des Landkreises Coburg ein Abfallprogramm der Firma Envicomp benutzt.

 

Mit diesem Programm werden die Grundstücke erfasst, die Restmülltonnen und deren Leerungen registriert, der Tonnentausch abgewickelt sowie Gebührenbescheide erstellt.

 

Aufgrund zahlreicher Rückfragen zu den Gebührenbescheiden erscheint es sinnvoll, die Gebührensatzung bei bestimmten Passagen zu ändern.

 

Insbesondere bei der Abrechnung der Abfallentsorgungsgebühren für die Zeiträume, die weniger als 12 Monate umfassen, kann es vorkommen, dass bei den ungeraden Monaten halbe Leerungen abgerechnet werden.

 

Abrechnungsbescheid

 

Beispiel:

 

Behältergröße: 80 l

 

Zeitraum für die Gebührenabrechnung: 01.01.-22.05.2012

 

In Anspruch genommene Leerung: 4

 

Mindestleerung: 7,5

 

Berechnete Leerung: 7,5

 

Gebühr pro Leerung: 2,00 €

 

Abgerechnete Leerungsgebühr: 15,00 €

 

Berechnung der Mindestleerung: 18 Leerungen/Jahr geteilt durch 12 Monate mal 5 Monate=7,5

 

 

Fälligkeit der Gebührenschuld

 

Nach der Gebührensatzung werden die Gebühren bei Bankabbuchung vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. u. 15.11. eines Jahres fällig. Für die Personen die keinen Abbuchungsauftrag erteilt haben, wird die Gebühr zum 01.07. bzw. 31.12. eines Jahres fällig.

 

Die von den „Nichtabbuchern“ vorgetragenen Änderungswünsche zur Umstellung auf Abbuchung kann im laufenden Jahr im Abfallprogramm nicht abgeändert werden. Weiterhin erweist sich der Fälligkeitstermin 01.07. bzw. 31.12. bei der Erstellung von Änderungsbescheiden zu den Jahresabrechungsbescheiden als nicht praktikabel.

 

Die Leerungsgutschrift aus dem zurückliegenden Jahr wird nur einmal auf den Jahresabrechnungsbescheiden ausgewiesen. Bei nachfolgenden Änderungsbescheiden    (z. B. bei Tonnentausch), die vor dem 1. Juli liegen, erscheint die Gutschrift nicht mehr.

 

 


aus der Beratung:

 

Die geänderte Satzung wurde als Tischvorlage verteilt und wird der Niederschrift beigefügt.