Sitzung: 18.07.2012 Seniorenbeirat
Vorlage: 072/2012
Sachverhalt:
Das Gesetz zur
Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung
(PflegeWoqG) ist seit dem 01.08.2008 in Kraft.
Das Gesetz besteht
aus den Allgemeinen und den Besonderen Vorschriften für stationäre
Einrichtungen. Letztgenanntes beinhaltet u.a. Regelungen zu den
·
Anforderungen an Träger und Leitung
·
Aufgaben und Befugnissen der zuständigen Behörde und
·
besonderen Vorschriften für ambulant betreute
Wohngemeinschaften und betreute Wohngruppen
Zweck des Gesetzes
ist es, die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse pflege- und
betreuungsbedürftiger Menschen in stationären Einrichtungen und sonstigen
Wohnformen vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Lebensqualität der
Betroffenen zu wahren (Art. 1 PflegeWoqG).
Auf der Grundlage
dieser gesetzlichen Regelungen ist im August letzten Jahres die Verordnung zur Ausführung des Pflege- und
Wohnqualitätsgesetz (AVPfleWoqG) in Kraft getreten, die insbesondere
·
bauliche
und personelle Mindeststandards ,
·
Wahl und
Mitwirkung der BewohnerInnenvertretung, sowie Anforderungen an den Träger zur
Teilhabe der pflegebedürftigen Menschen am gesellschaftlichen Leben, und
·
Aufbewahrungs-
und Aufzeichnungspflichten des Trägers
regelt.
Ziel ist der Schutz
der BewohnerInnen und die Stärkung ihrer Partizipation. Er konkretisiert für
den stationären Bereich den Rechtsrahmen des PfleWoqG und gestaltet die
Rahmenbedingungen für das freiwillige Leben von älteren und pflegebedürftigen
Menschen und Menschen mit Behinderung in stationären Einrichtungen, um ein
Höchstmaß an Selbstbestimmung und Teilhabe dieser Personen zu ermöglichen.
Aufgrund der neuen
baulichen Mindestanforderungen müssen die Träger ihre stationären Einrichtungen
an die heutigen Vorstellungen eines menschenwürdigeren Lebens bei
Pflegebedürftigkeit im Alter und bei Behinderung anpassen. Das bedeutet
beispielsweise konkret, dass alle Einrichtungen barrierefrei (nach der DIN
18040 Teil 2) gestaltet sein müssen. Ausgenommen sind hiervon nur
Räumlichkeiten, die ausschließlich dem Personal vorbehalten sind.
Der Wohnplatz für eine Person muss einen Wohn-Schlaf-Raum mit einer Wohnfläche
von mindestens 14 m2, für zwei Personen von mindestens 20 m2
umfassen. Hierbei nicht enthalten sind ein zugehöriger Sanitärraum sowie ein
etwaiger Vorraum, auch wenn er nicht baulich abgetrennt ist.
Alle Badewannen-, Dusch- und Wascharmaturen müssen nach neuem Recht mit einem
Verbrühschutz ausgerüstet sein.
Für die Angleichung an die baulichen Mindestvoraussetzungen wird den
Einrichtungen ein Zeitraum von 5 Jahren nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung
eingeräumt. Auf Antrag kann diese bei grundlegenden Umbaumaßnahmen auch
auf 25 Jahre verlängert werden.
Diese Neuerungen wie
auch weitere bauliche Mindestvorschriften werden für die Einrichtungen im Landkreis
teilweise erhebliche bauliche Veränderungen bedeuten. Im Rahmen dieses
Verfahren können die Einrichtungen die Beratung von Heimaufsicht und Baubehörde
des Landratsamts in Anspruch nehmen.
Im nicht-baulichen
Bereich sind neue personelle Mindestanforderungen festgelegt worden. Diese
betreffen sowohl z.B. die fachliche Eignung der Einrichtungsleitung, wie auch
die Einführung einer Quote für gerontopsychiatrisch qualifizierte Fachkräfte
beim Betreuungspersonal. Damit soll erreicht werden, dass auch für nicht
geschulte Bereuungskräfte jederzeit ein qualifizierter Ansprechpartner zur
Verfügung steht.
Diese wie auch alle
anderen Regelungen der Verordnung (siehe Anlage) berücksichtigen die geänderten gesellschaftlichen
Vorstellungen von einem Leben im Alter, bei Pflegebedürftigkeit und bei
Behinderung. Sie tragen den unterschiedlichen Interessen und Bedürfnissen der
BewohnerInnen stationärer Einrichtungen der Pflege und für ältere Menschen,
stationärer Einrichtungen für Menschen mit Behinderung und stationärer Hospize
Rechnung. Zugleich stärkt die Verordnung die einzelne Einrichtung in Bezug auf
die Umsetzung ihrer fachlichen Konzeption.
aus der Beratung:
Der Vorsitzende regt an Infoblättchen für niedergelassene Hausärzte zu erstellen, aus denen hervorgeht, welches Heim welche Plätze/Kurzzeitpflegeplätze/betreutes Wohnen etc. vorhält.
Frau Papiernik nimmt diesen Auftrag an die Verwaltung an und wird in naher Zukunft eine Infobroschüre erstellen.