Sachverhalt:

Das Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (PflegeWoqG) ist seit dem 01.08.2008 in Kraft.

Das Gesetz besteht aus den Allgemeinen und den Besonderen Vorschriften für stationäre Einrichtungen. Letztgenanntes beinhaltet u.a. Regelungen zu den

·         Anforderungen an Träger und Leitung

·         Aufgaben und Befugnissen der zuständigen Behörde und

·         besonderen Vorschriften für ambulant betreute Wohngemeinschaften und betreute Wohngruppen

Zweck des Gesetzes ist es, die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse pflege- und betreuungsbedürftiger Menschen in stationären Einrichtungen und sonstigen Wohnformen vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Lebensqualität der Betroffenen zu wahren (Art. 1 PflegeWoqG).

 

Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Regelungen ist im August letzten Jahres die Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (AVPfleWoqG) in Kraft getreten, die insbesondere

·         bauliche und personelle Mindeststandards ,

·         Wahl und Mitwirkung der BewohnerInnenvertretung, sowie Anforderungen an den Träger zur Teilhabe der pflegebedürftigen Menschen am gesellschaftlichen Leben, und

·         Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten des Trägers

regelt.

Ziel ist der Schutz der BewohnerInnen und die Stärkung ihrer Partizipation. Er konkretisiert für den stationären Bereich den Rechtsrahmen des PfleWoqG und gestaltet die Rahmenbedingungen für das freiwillige Leben von älteren und pflegebedürftigen Menschen und Menschen mit Behinderung in stationären Einrichtungen, um ein Höchstmaß an Selbstbestimmung und Teilhabe dieser Personen zu ermöglichen.

Aufgrund der neuen baulichen Mindestanforderungen müssen die Träger ihre stationären Einrichtungen an die heutigen Vorstellungen eines menschenwürdigeren Lebens bei Pflegebedürftigkeit im Alter und bei Behinderung anpassen. Das bedeutet beispielsweise konkret, dass alle Einrichtungen barrierefrei (nach der DIN 18040 Teil 2) gestaltet sein müssen. Ausgenommen sind hiervon nur Räumlichkeiten, die ausschließlich dem Personal vorbehalten sind.
Der Wohnplatz für eine Person muss einen Wohn-Schlaf-Raum mit einer Wohnfläche von mindestens 14 m2, für zwei Personen von mindestens 20 m2 umfassen. Hierbei nicht enthalten sind ein zugehöriger Sanitärraum sowie ein etwaiger Vorraum, auch wenn er nicht baulich abgetrennt ist.
Alle Badewannen-, Dusch- und Wascharmaturen müssen nach neuem Recht mit einem Verbrühschutz ausgerüstet sein.
Für die Angleichung an die baulichen Mindestvoraussetzungen wird den Einrichtungen ein Zeitraum von 5 Jahren nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung eingeräumt. Auf Antrag kann diese bei grundlegenden Umbaumaßnahmen auch auf 25 Jahre verlängert werden.

Diese Neuerungen wie auch weitere bauliche Mindestvorschriften werden für die Einrichtungen im Landkreis teilweise erhebliche bauliche Veränderungen bedeuten. Im Rahmen dieses Verfahren können die Einrichtungen die Beratung von Heimaufsicht und Baubehörde des Landratsamts in Anspruch nehmen.

Im nicht-baulichen Bereich sind neue personelle Mindestanforderungen festgelegt worden. Diese betreffen sowohl z.B. die fachliche Eignung der Einrichtungsleitung, wie auch die Einführung einer Quote für gerontopsychiatrisch qualifizierte Fachkräfte beim Betreuungspersonal. Damit soll erreicht werden, dass auch für nicht geschulte Bereuungskräfte jederzeit ein qualifizierter Ansprechpartner zur Verfügung steht.

Diese wie auch alle anderen Regelungen der Verordnung (siehe Anlage) berücksichtigen die geänderten gesellschaftlichen Vorstellungen von einem Leben im Alter, bei Pflegebedürftigkeit und bei Behinderung. Sie tragen den unterschiedlichen Interessen und Bedürfnissen der BewohnerInnen stationärer Einrichtungen der Pflege und für ältere Menschen, stationärer Einrichtungen für Menschen mit Behinderung und stationärer Hospize Rechnung. Zugleich stärkt die Verordnung die einzelne Einrichtung in Bezug auf die Umsetzung ihrer fachlichen Konzeption.

 

 


aus der Beratung:

 

Der Vorsitzende regt an Infoblättchen für niedergelassene Hausärzte zu erstellen, aus denen hervorgeht, welches Heim welche Plätze/Kurzzeitpflegeplätze/betreutes Wohnen etc. vorhält.

Frau Papiernik nimmt diesen Auftrag an die Verwaltung an und wird in naher Zukunft eine Infobroschüre erstellen.