Beschluss: einstimmig

Beschluss:

 

Im Zuge der jährlichen Fortschreibung des Investitionsprogramms für mehrjährige Investitionsvorhaben des Landkreises ist anhand des neuen Baukostenstandes zu überprüfen, ob sich durch Preissteigerungen etc. Kostenerhöhungen gegenüber der bisherigen Veranschlagung abzeichnen. Ist dies der Fall, sind die Gesamtkosten sowie die Veranschlagungen der einzelnen Jahresraten neu festzusetzen. Soweit aktualisierte Kostenberechnungen oder –anschläge vorliegen, sind diese hierbei zu Grunde zu legen. Im Übrigen erfolgt die Anpassung der voraussichtlichen Gesamtkosten anhand der jeweils veränderten Baupreisindizes des Statistischen Bundesamtes. Zur Gewährleistung der Deckung wird dabei den Ausgaben im Finanzplan der Folgejahre eine Preissteigerungsreserve zugesetzt.

 


Sachverhalt:

 

Die Veranschlagung von Investitionsvorhaben des Landkreises, die sich über mehrere Jahre erstrecken, im laufenden Vermögenshaushalt sowie im Investitionsprogramm für die nächsten drei folgenden Jahre erfolgt in der Regel aufgrund vorliegender Kostenberechnungen. Auf eine Kostenschätzung wird nur dann zurückgegriffen, wenn noch keine Kostenberechnung vorliegt. Dies gilt insbesondere für solche Maßnahmen, die nach dem Investitionsprogramm erst in den nachfolgenden Jahren des dreijährigen Finanzplanungszeitraumes begonnen werden sollen.

 

Eventuelle Kostenerhöhungen in den Folgejahren durch Preissteigerungen etc. wurden bislang bei der Fortschreibung des Investitionsprogramms nicht berücksichtigt. Eine Änderung der voraussichtlichen Gesamtkosten wurde nur dann vorgenommen, wenn durch die Ausschreibung oder durch Planänderungen bzw. einen neuen Kostenanschlag eine von der ursprünglichen Veranschlagung abweichende Abrechnungssumme zu erwarten war.

 

In der Sitzung des Schul- und Kulturausschusses am 30.11.2011 wurde die Verwaltung um Prüfung gebeten, ob künftig bei größeren Investitionsvorhaben im Investitionsprogramm entsprechende Kostenerhöhungen angesetzt werden können.

 

Nachfolgend wird das Ergebnis dieser Prüfung dargestellt:

 

Die Grundsätze von Klarheit und Wahrheit des Haushaltsplanes erfordern bei der Veranschlagung von Ausgaben nachprüfbar ermittelte Kostenangaben (Kostenberechnung nach DIN 276). Damit die Preissteigerungen und das Ausmaß der tatsächlichen Bauzeit aber nicht zu ungenau geschätzt werden, wird nach den Kommentaren zur Kommunalen Haushaltsverordnung vorgeschlagen, die Kosten von Baumaßnahmen nach den aktuellen Kostenständen (also ohne Preissteigerungsraten) zu ermitteln und die so errechneten Gesamtkosten nach den voraussichtlichen Jahresraten im laufenden Haushaltsplan zu veranschlagen.

 

Bei der jährlichen Fortschreibung der Finanzplanung sollen die Gesamtkosten anhand des neuen Baukostenstandes überprüft und die Gesamtkosten sowie die Veranschlagung der einzelnen Jahresraten erforderlichenfalls neu festgesetzt werden. Zur Gewährleistung der Deckung wird dabei den Ausgaben im Finanzplan eine Preissteigerungsreserve zugesetzt, deren Höhe nach der Zahl der laufenden mehrjährigen Investitionsvorhaben und den erwartenden Baukostensteigerungen festgelegt wird.

 

Demzufolge spricht auch nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften und deren Kommentierung nichts dagegen, bei größeren Investitionsvorhaben, die sich über mehrere Jahre erstrecken, bei der Fortschreibung des Investitionsprogramms einen Zuschlag für Preissteigerungen mit einzubauen. Aus der Sicht der Verwaltung sollte dem daher auch Rechnung getragen werden.

 

Vorgeschlagen wird in den Fällen, in denen keine aktualisierte Kostenberechnung oder –anschlag vorliegt, bei der Fortschreibung des Investitionsprogramms eine Anpassung der voraussichtlichen Gesamtkosten anhand des veränderten Baupreisindizes vorzunehmen.

 

Nach den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes ergaben sich bei Hoch- und Tiefbaumaßnahmen seit 2005 (Basiswert 2005 = 100) folgende Baupreisindizes:

 

 

Bürogebäude

Sonstige Nichtwohngebäude

Straßen

Brücken

2005

100,0

100,0

100,0

100,0

2006

103,6

104,0

105,3

103,8

2007

110,1

110,6

111,7

109,9

2008

113,4

114,7

117,1

115,1

2009

113,9

114,8

118,1

114,5

2010

115,7

116,9

119,0

116,8

2011

119,0

120,5

123,1

119,80

 

Im Ergebnis bedeutet dies eine Steigerung innerhalb von 6 Jahren um rd. 20 %, somit durchschnittlich 3,4 % pro Jahr.

 

Eine Berücksichtigung von Kostensteigerungen bei mehrjährigen Investitionsvorhaben durch entsprechende Fortschreibung der Gesamtkosten hat zwangsläufig Auswirkungen auf Haushaltsplan, Investitionsprogramm und Finanzplan. Somit fällt die Entscheidung gemäß §29 der derzeit gültigen Geschäftsordnung in die Zuständigkeit des Kreistages.