Dieter Pillmann verliest die amtlichen Mitteilungen:

 

(Auszug aus der KT Niederschrift vom 27.10.2012

zu TOP Ö 14, Erweiterungsbau Landratsamt Coburg aus der Beratung)

 

In der gemeinsamen Sitzung des Bau- und Kreisausschusses am 20.10.2011und des Kreistages am 27.010.2011 bittet Kreisrat Georg Hofmann die Verwaltung, vor der Verlagerung des Jobcenters auf die Lauterer Höhe die Erstattung der Fahrkarten zu klären.

 

Momentan seien ca. 38 % der Leistungsempfänger auf die öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen.

 

Kreisrat Hofmann schlägt vor, den Betroffenen eine Fahrkarte mit der nächsten Einladung zu verschicken oder evtl. Busdienste einzuführen.

 

„Stellungnahme:

 

1. Zunächst ist festzustellen, dass die Problematik der Verauslagung von Fahrtkosten zum Jobcenter, unabhängig vom Standort des Jobcenters ist. Es gab und gibt solche Anliegen vereinzelt auch beim derzeitigen Standort.

 

2. Im Regelbedarf, den jeder Leistungsberechtigte im Rahmen der Sicherung des Lebensunterhaltes erhält, ist ein pauschaler Betrag zur Teilnahme am Straßenverkehr mit öffentlichen oder privaten Verkehrsmitteln enthalten. Er beträgt z.B. bei einem Alleinstehenden mit Regelbedarf von 364,- € derzeit monatlich 22,92 €. Dieser Betrag ist auch für Behördengänge, also z.B. auch für Besuche im Jobcenter, vorgesehen.

 

3. Grundsätzlich wird seitens des JCCL versucht, möglichst viele Anliegen der Kunden postalisch oder per Telefon zu erledigen, um persönliche Vorsprachen auf ein Mindestmaß einzuschränken. Es wurde in Einzelfällen, auf berechtigten Kundenwunsch auch der beim Jobcenter beschäftigte Außendienst-Ermittler als „Chauffeur“ für Kunden ins Jobcenter eingesetzt.

 

 

4. Gemäß § 61 SGB I soll jeder, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers dort persönlich erscheinen. Gemäß § 65a SGB I kann er hierfür Aufwendungsersatz erhalten.

 

Gemäß § 309 SGB III sind arbeitslose Personen verpflichtet, sich auf Aufforderung beim Leistungsträger zu einem Meldetermin bzw. beim ärztlichen oder psychologischen Dienst zu einem Untersuchungstermin persönlich zu melden. Hierfür können die notwendigen Reisekosten übernommen werden. Im JCCL werden in der Regel die Kosten erstattet.

 

5. Es ist bei begründeter Mittellosigkeit möglich, Fahrtkosten bereits im Voraus an den Kunden zu zahlen und sich die Verwendung durch Vorlage von Belegen nachweisen zu lassen.

 

Das Vorbringen, die Fahrtkosten bis zur anschließenden Erstattung nicht verauslagen zu können, kommt nur in seltenen, besonders begründeten Einzelfällen vor. Diese Einzelfälle konnten in der Vergangenheit mit den genannten Möglichkeiten gelöst werden.

Dies wird auch künftig und auch im Falle eines anderen Standortes gelingen.

 

Fazit:

a) Die persönlichen Vorsprachen werden auf ein unumgängliches Minimum beschränkt. Vorzugsweise werden Anliegen telefonisch oder postalisch erledigt.

b) Notwendige persönliche Vorsprachen werden gegen Kostenerstattungen abgerechnet.

c) In Einzelfällen wird ein Fahrdienst durch freien Mitarbeiter organisiert.

d) Bisher konnten alle derartigen Anliegen zufriedenstellend gelöst werden.

Die Notwendigkeit, andere Wege einzurichten, wie Ausgabe von Einzel-Fahrkarten oder Organisation von Busdiensten mit anschließender Abrechnung mit dem Busunternehmen wird seitens des JCCL bisher nicht gesehen.“     

 

Mit diesem Vorgehen besteht Einverständnis. Die Anregung von KR Hofmann hat sich erledigt.