Sitzung: 01.03.2012 Kreistag
Dieter Pillmann verliest die amtlichen
Mitteilungen:
(Auszug aus der KT Niederschrift vom 27.10.2012
zu TOP Ö 14, Erweiterungsbau Landratsamt Coburg aus
der Beratung)
In
der gemeinsamen Sitzung des Bau- und Kreisausschusses am 20.10.2011und des
Kreistages am 27.010.2011 bittet Kreisrat Georg Hofmann die Verwaltung, vor der
Verlagerung des Jobcenters auf die Lauterer Höhe die Erstattung der Fahrkarten
zu klären.
Momentan
seien ca. 38 % der Leistungsempfänger auf die öffentlichen Verkehrsmittel
angewiesen.
Kreisrat
Hofmann schlägt vor, den Betroffenen eine Fahrkarte mit der nächsten Einladung
zu verschicken oder evtl. Busdienste einzuführen.
„Stellungnahme:
1.
Zunächst ist festzustellen, dass die Problematik der Verauslagung von Fahrtkosten
zum Jobcenter, unabhängig vom Standort des Jobcenters ist. Es gab und gibt solche
Anliegen vereinzelt auch beim derzeitigen Standort.
2.
Im Regelbedarf, den jeder Leistungsberechtigte im Rahmen der Sicherung des Lebensunterhaltes
erhält, ist ein pauschaler Betrag zur Teilnahme am Straßenverkehr mit
öffentlichen oder privaten Verkehrsmitteln enthalten. Er beträgt z.B. bei einem
Alleinstehenden mit Regelbedarf von 364,- € derzeit monatlich 22,92 €. Dieser
Betrag ist auch für Behördengänge, also z.B. auch für Besuche im Jobcenter,
vorgesehen.
3.
Grundsätzlich wird seitens des JCCL versucht, möglichst viele Anliegen der
Kunden postalisch oder per Telefon zu erledigen, um persönliche Vorsprachen auf
ein Mindestmaß einzuschränken. Es wurde in Einzelfällen, auf berechtigten
Kundenwunsch auch der beim Jobcenter beschäftigte Außendienst-Ermittler als
„Chauffeur“ für Kunden ins Jobcenter eingesetzt.
4.
Gemäß § 61 SGB I soll jeder, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, auf
Verlangen des zuständigen Leistungsträgers dort persönlich erscheinen. Gemäß §
65a SGB I kann er hierfür Aufwendungsersatz erhalten.
Gemäß
§ 309 SGB III sind arbeitslose Personen verpflichtet, sich auf Aufforderung
beim Leistungsträger zu einem Meldetermin bzw. beim ärztlichen oder psychologischen
Dienst zu einem Untersuchungstermin persönlich zu melden. Hierfür können die notwendigen
Reisekosten übernommen werden. Im JCCL werden in der Regel die Kosten
erstattet.
5.
Es ist bei begründeter Mittellosigkeit möglich, Fahrtkosten bereits im Voraus
an den Kunden zu zahlen und sich die Verwendung durch Vorlage von Belegen
nachweisen zu lassen.
Das
Vorbringen, die Fahrtkosten bis zur anschließenden Erstattung nicht verauslagen
zu können, kommt nur in seltenen, besonders begründeten Einzelfällen vor. Diese
Einzelfälle konnten in der Vergangenheit mit den genannten Möglichkeiten gelöst
werden.
Dies
wird auch künftig und auch im Falle eines anderen Standortes gelingen.
Fazit:
a)
Die persönlichen Vorsprachen werden auf ein unumgängliches Minimum beschränkt.
Vorzugsweise werden Anliegen telefonisch oder postalisch erledigt.
b)
Notwendige persönliche Vorsprachen werden gegen Kostenerstattungen abgerechnet.
c)
In Einzelfällen wird ein Fahrdienst durch freien Mitarbeiter organisiert.
d)
Bisher konnten alle derartigen Anliegen zufriedenstellend gelöst werden.
Die Notwendigkeit, andere Wege einzurichten, wie Ausgabe von Einzel-Fahrkarten oder Organisation von Busdiensten mit anschließender Abrechnung mit dem Busunternehmen wird seitens des JCCL bisher nicht gesehen.“
Mit
diesem Vorgehen besteht Einverständnis. Die Anregung von KR Hofmann hat sich
erledigt.