Beschluss: einstimmig

Beschluss:

 

Der Landkreis Coburg beteiligt sich am Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss im Planungsabschnitt Vieselbach-Altenfeld mit einer Zuwendung von max. 1.500 EUR.

Entsprechende Haushaltsmittel sind im Verwaltungshaushalt 2012 zu veranschlagen.


Sachverhalt:

 

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 14.12.2006 folgenden einstimmigen Beschluss gefasst:

 

„Der Landkreis Coburg lehnt den Neubau einer 380-KV-Leitung zur Abführung der Windenergie aus Norddeutschland durch das Coburger Land ab. Die Verwaltung wird beauftragt, die rechtlichen Seiten zu prüfen und den grenzüberschreitenden Kontakt zu Thüringen zu suchen.“

 

In seiner Sitzung am 08.11.2007 hat der Kreistag diesen Grundsatzbeschluss nochmals bekräftigt. Ferner hat der Kreistag am 19.11.2008 beschlussmäßig den Bundestag aufgefordert, den durch die Bundesregierung eingereichten Gesetzesentwurf „Gesetz zum beschleunigten Ausbau von Höchstspannungsleitungen (EnlAG)“ abzulehnen. Auf die seinerzeitigen Beschluss-Niederschriften wird insoweit Bezug genommen.

 

In Befolgung dieser Beschlüsse hat sich der Landkreis bereits 2007 an der Mitfinanzierung eines wissenschaftlichen Gutachtens zur Notwendigkeit der geplanten 380-KV-Verbindung bei Gesamtkosten von 58.264 EUR mit einem Anteil von 1.900 EUR (= 3,26 %) beteiligt. Ferner wurde vom Landkreis 2009 für die anwaltliche Vertretung der Kommunen und der Grundstückseigentümer bei der Einreichung von Einwendungen und für die anwaltliche Vertretung im Planfeststellungsverfahren bei Gesamtkosten von 24.599,95 EUR ein Anteil von 1.000 EUR (= 4,07 %) gezahlt.

 

Mit Schreiben vom 06.12.2011 hat die Stadt Großbreitenbach mitgeteilt, dass mit dem Planfeststellungsbeschluss Abschnitt Vieselbach-Altenfeld (Thüringen) in Kürze zu rechnen ist und den Landkreis Coburg um Rückinformation gebeten, ob und in welcher Höhe eine evtl. finanzielle Beteiligung des Landkreises Coburg im Falle der Beschreitung des Klageweges möglich wäre.

 

Der Planfeststellungsbeschluss und eine hiergegen gerichtete Klage beziehen sich ausschließlich auf einen Streckenabschnitt in Thüringen, somit außerhalb des Landkreisgebietes des Landkreises Coburg. Da eine örtliche Zuständigkeit nicht gegeben ist, handelt es sich auch nicht um eine kommunale Angelegenheit des Landkreises Coburg, weder im eigenen noch im übertragenen Wirkungskreis. Eine Betroffenheit des Landkreises Coburg könnte allerdings dann gesehen werden, wenn bzw. weil durch die Planfeststellung Zwangspunkte für die weiterzuführende Leitungstrasse auf dem Gebiet des Landkreises Coburg gesetzt werden und die Unterstützung der Klage der allgemeinen Abwehr eines aus der Sicht des Landkreises Coburg unerwünschten Vorhabens dient.

 

Dieser Argumentation sollte im Interesse eines grenzüberschreitenden Kontakts zu Thüringen auch gefolgt werden. Seitens der Verwaltung wird deshalb eine finanzielle Beteiligung des Landkreises vorgeschlagen, die aber wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit als freiwillige Leistung anzusehen ist.

 

Die Gesamtkosten des Klageverfahrens werden einschließlich einer Eventualposition für mögliche Gutachterkosten auf 46.000 EUR geschätzt. Entsprechend der bisherigen Kostenverteilung bei der Mitfinanzierung des seinerzeitigen wissenschaftlichen Gutachtens sollte die finanzielle Beteiligung bei der Klage auf maximal 1.500 EUR begrenzt werden.