Beschluss: einstimmig

Beschluss:

 

Der Fachbereich Jugend, Familie und Senioren führt bei der Prüfung der Übernahme von Teilnahmebeiträgen gem. §90 SGB VIII auch für Kinder bis zum 3. Geburtstag und Schulkinder bis zum 12. Geburtstag keine Bedarfsprüfung, auch bezogen auf die Buchungszeiten, sondern lediglich eine Prüfung der finanziellen Verhältnisse durch.

 

 


Sachverhalt:

 

Kinder haben ab dem dritten Lebensjahr bis zum Schulbeginn gem. §24 Abs. 2 SGB VIII einen Anspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung bzw. Tagespflege.

 

Dementsprechend wird bisher bei der Beantragung der Übernahme der anfallenden Beiträge für diese Einrichtungen gem. §90 SGB VIII bei diesen Kindern lediglich geprüft, ob den Eltern die Belastung finanziell zuzumuten ist.

 

Bei Kindern bis zum 3. Geburtstag und Schulkindern bis zum 12. Geburtstag wurde bislang vor der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Bedarfsprüfung durchgeführt. Die Beiträge werden nur übernommen, wenn die Eltern aus arbeits- oder ausbildungsbedingten Gründen abwesend sind oder eine sozialpädagogische Stellungnahme die Betreuung aus erzieherischen Gründen befürwortet.

 

Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Urteil vom 08.06.2010, Au 3 K 09.1846, festgestellt, dass ein Anspruch auf Übernahme von Teilnahmebeiträgen gem. §90 SGB VIII unabhängig vom Vorliegen eines Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz besteht und somit keine Bedarfsprüfung vorzunehmen ist.

Diese Rechtsauffassung haben das Bayerische Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (StMAS), die Regierung von Oberfranken (Widerspruchstelle) und das Bayerische Landesjugendamt übernommen. Letzteres hat seine fachlichen Empfehlungen zur Berechnung der Kostenbeteiligung entsprechend geändert.

 

Folglich sind die Beiträge immer zu übernehmen, wenn das Kind eine Tageseinrichtung oder Tagespflege besucht und die finanzielle Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist, auch unabhängig von den gebuchten Besuchszeiten.

 

In Abänderung der bisherigen Richtlinien wird dem Ausschuss für Jugend, Familie und Senioren vorgeschlagen, folgenden Beschluss zu fassen: