Beschluss:
Der Fachbereich Jugend, Familie und Senioren führt bei der Prüfung der Übernahme
von Teilnahmebeiträgen gem. §90 SGB VIII auch für Kinder bis zum 3. Geburtstag
und Schulkinder bis zum 12. Geburtstag keine Bedarfsprüfung, auch bezogen auf
die Buchungszeiten, sondern lediglich eine Prüfung der finanziellen
Verhältnisse durch.
Sachverhalt:
Kinder haben ab dem dritten Lebensjahr bis zum Schulbeginn gem. §24 Abs.
2 SGB VIII einen Anspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung bzw.
Tagespflege.
Dementsprechend wird bisher bei der Beantragung der Übernahme der
anfallenden Beiträge für diese Einrichtungen gem. §90 SGB VIII bei diesen
Kindern lediglich geprüft, ob den Eltern die Belastung finanziell zuzumuten
ist.
Bei Kindern bis zum 3. Geburtstag und Schulkindern bis zum 12.
Geburtstag wurde bislang vor der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine
Bedarfsprüfung durchgeführt. Die Beiträge werden nur übernommen, wenn die
Eltern aus arbeits- oder ausbildungsbedingten Gründen abwesend sind oder eine
sozialpädagogische Stellungnahme die Betreuung aus erzieherischen Gründen
befürwortet.
Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Urteil vom
08.06.2010, Au 3 K 09.1846, festgestellt, dass ein Anspruch auf Übernahme von
Teilnahmebeiträgen gem. §90 SGB VIII unabhängig vom Vorliegen eines
Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz besteht und somit keine
Bedarfsprüfung vorzunehmen ist.
Diese Rechtsauffassung haben das Bayerische Bayerische Staatsministerium
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (StMAS), die Regierung von
Oberfranken (Widerspruchstelle) und das Bayerische Landesjugendamt übernommen.
Letzteres hat seine fachlichen Empfehlungen zur Berechnung der
Kostenbeteiligung entsprechend geändert.
Folglich sind die Beiträge immer zu übernehmen, wenn das Kind eine
Tageseinrichtung oder Tagespflege besucht und die finanzielle Belastung den
Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist, auch unabhängig von den gebuchten
Besuchszeiten.
In Abänderung der bisherigen Richtlinien wird dem Ausschuss für Jugend,
Familie und Senioren vorgeschlagen, folgenden Beschluss zu fassen: