Beschluss: einstimmig

Beschluss:

 

Dem Kreistag wird empfohlen, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Von der allgemeinen Information zur möglichen Kostenentwicklung bei Hochbaumaß­nahmen wird Kenntnis genommen.


Sachverhalt:

 

Die Planung und Durchführung einer Baumaßnahme findet in mehreren Abschnitten statt, die nach HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) in 9 Leistungsphasen aufgeteilt werden.

Zum Ende der Leistungsphasen 2 (Vorplanung), 3 (Entwurfsplanung), 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) und 8 (Objektüberwachung) wird eine Aussage über den jeweils aktuellen Kostenstand der Baumaßnahme getroffen.

 

Erste Kostenermittlung ist die Kostenschätzung (LPH 2).

Diese wird nach DIN 276, 1. Gliederungsebene erstellt. Hier werden die Kosten dadurch ermittelt, dass grobe  Bezugsgrößen aus der Vorplanung (z.B. Bruttorauminhalt oder Nutzflächen des Objektes) mit Vergleichswerten (z.B. nach BKI – statistische Kosten­kennwerte annähernd vergleichbarer abgerechneter Objekte) multipliziert werden.

Viele Kosteneinflüsse können in diesem Leistungsstand nicht berücksichtigt werden.

Der zugebilligte Toleranzrahmen ist keine fest definierte Größe. In Kommentaren und Gerichtsurteilen wird der Toleranzrahmen zwischen Kostenschätzung und Kostenberech­nung bei Neubaumaßnahmen bei bis zu +- 40 % gesehen.

 

Die zweite Kostenermittlung ist die Kostenberechnung (LPH 3).

Sie wird ebenfalls nach DIN 276 erstellt, jedoch verfeinert bis mindestens zur 2. Glie­derungsebene.

Die HOAI spricht bei der Kostenberechnung von einer verbindlichen Kostenermittlung.

Nach geltender Rechtsprechung wird dem Planer hierbei ein Toleranzrahmen  von +- 20-25 % zum Kostenanschlag zugebilligt.

 

Die dritte prognostizierende Kostenermittlung ist der Kostenanschlag (LPH 7).

Hier liegen das erste Mal keine Werte aus der Literatur oder von Vergleichsobjekten zu Grunde, sondern die bindenden Preise der anbietenden Unternehmer.

Eine Ungenauigkeit von +- 10-15 % muss hierbei noch toleriert werden.

 

Die abschließende Kostenermittlung ist die Kostenfeststellung (LPH 8).

Hier werden nach Abschluss aller Arbeiten und Abrechnungen sämtliche angefallenen Kosten zusammengestellt.

 

Die zu tolerierende Kostenabweichung ist immer vom Einzelfall abhängig und kann sich insbesondere bei Maßnahmen im Altbestand noch wesentlich erhöhen.

 

Zur Information: Die Preissteigerung in der Bauwirtschaft bei Bauleistungen betrug in den letzten 5 Jahren (III: Quartal 2006 bis III. Quartal 2011) nach Angaben des Statistischen Bundesamts 17,2 %.