Seit
2007 besteht eine Leistungsvereinbarung mit dem Diakonischen Werk Coburg. Diese
ist inhaltlich deckungsgleich mit den ebenfalls fördernden Landkreisen
Lichtenfels und Kronach und der Stadt Coburg.
Der
Leistungsbereich umfasst die Beratung nach § 2 SchKG und
Schwangerschafts-konfliktberatung nach § 219 StGB in Verbindung mit §§ 5-7
Schwangerenkonfliktgesetz (SchKG). Weitere Auftragsgrundlagen sind das
Schwangeren- und Familienhilfe-änderungsgesetz (SFHÄndG) und Art. 18 Bayer.
Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerG).
Die Aufgaben und Ziele in dieser
Leistungsvereinbarung werden vom Gesetzgeber
definiert und vorgegeben und bedingen damit auch die Personal- und
Sachausstattung.
Die betreffenden Kommunen beteiligen sich an den von der Regierung von
Oberfranken förderfähig anerkannten Personal- und Sachkosten der Beratungsstelle
für Schwanger-schaftsfragen mit einem Zuschuss von 30 %.
Seit 2005 wird die Aufteilung der Kosten auf
die beteiligten Kommunen nach Einwohnerzahlen vorgenommen und dieses Verfahren
erfüllt die Vorgaben der aktuellen Durchführungsverordnung zum Bayerischen
Schwangerenberatungsgesetz.
Das Diakonische Werk legt den Kommunen im
Vorjahr eine Aufstellung der zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen vor. Im
folgenden Haushaltsjahr erhält die Kommune eine Kostenübersicht der
tatsächlichen Ein- und Ausgaben. Die daraus resultierenden Mehr- bzw.
Minderzahlungen werden mit den laufenden Abschlagszahlungen verrechnet.
Für das Jahr 2011 wurden dafür 26.000 € im
Haushaltsentwurf veranschlagt, für das Jahr 2012 wird, nach den Berechnungen
des Diakonischen Werkes, die Summe wieder in dieser Höhe prognostiziert.
Haushaltsstelle: 04620.7070
Dem Ausschuss für Jugend und Familie wird vorgeschlagen folgenden
Beschluss zu fassen:
Der Fachbereich Jugend, Familie und Senioren wird beauftragt, die
vorliegende Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsvereinbarung für das Jahr 2012
mit dem Diakonischen Werk Coburg e.V., vorbehaltlich der Genehmigung der
Haushaltsmittel durch den Kreistag, abzuschließen.
Sachverhalt:
Seit
2007 besteht eine Leistungsvereinbarung mit dem Diakonischen Werk Coburg. Diese
ist inhaltlich deckungsgleich mit den ebenfalls fördernden Landkreisen
Lichtenfels und Kronach und der Stadt Coburg.
Der
Leistungsbereich umfasst die Beratung nach § 2 SchKG und
Schwangerschafts-konfliktberatung nach § 219 StGB in Verbindung mit §§ 5-7
Schwangerenkonfliktgesetz (SchKG). Weitere Auftragsgrundlagen sind das
Schwangeren- und Familienhilfe-änderungsgesetz (SFHÄndG) und Art. 18 Bayer.
Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerG).
Die Aufgaben und Ziele in dieser
Leistungsvereinbarung werden vom Gesetzgeber
definiert und vorgegeben und bedingen damit auch die Personal- und
Sachausstattung.
Die betreffenden Kommunen beteiligen sich an den von der Regierung von Oberfranken
förderfähig anerkannten Personal- und Sachkosten der Beratungsstelle für
Schwanger-schaftsfragen mit einem Zuschuss von 30 %.
Seit 2005 wird die Aufteilung der Kosten auf
die beteiligten Kommunen nach Einwohnerzahlen vorgenommen und dieses Verfahren
erfüllt die Vorgaben der aktuellen Durchführungsverordnung zum Bayerischen
Schwangerenberatungsgesetz.
Das Diakonische Werk legt den Kommunen im
Vorjahr eine Aufstellung der zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen vor. Im
folgenden Haushaltsjahr erhält die Kommune eine Kostenübersicht der
tatsächlichen Ein- und Ausgaben. Die daraus resultierenden Mehr- bzw.
Minderzahlungen werden mit den laufenden Abschlagszahlungen verrechnet.
Für das Jahr 2011 wurden dafür 26.000 € im
Haushaltsentwurf veranschlagt, für das Jahr 2012 wird, nach den Berechnungen
des Diakonischen Werkes, die Summe wieder in dieser Höhe prognostiziert.
Haushaltsstelle: 04620.7070
Dem Ausschuss für Jugend und Familie wird vorgeschlagen folgenden
Beschluss zu fassen: