Der Ausschuss für Jugend und
Familie beschließt die Richtlinien zur Vergabe von ambulanten Hilfen zur
Erziehung gem. § 27 SGB VIII und Eingliederungshilfen gem. § 35 a SGB VIII. Mit
den Leistungserbringern werden ab dem 01.11.2011 für jeden Einzelfall
Honorarverträge abgeschlossen. Richtlinien und Muster-Honorarvertrag sind
Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt:
Bisher wurden die Bedingungen und Vergütungen bei der Vergabe von den
oben benannten Leistungen im Rahmen einer Leistungsvereinbarung geregelt. Die
Leistungsvereinbarung wurde jährlich aktualisiert und nach Beschluss durch den
Ausschuss für Jugend und Familien einzelfallunabhängig mit jedem potentiellen
Leistungserbringer abgeschlossen.
Dies war gängige Praxis in zahlreichen Jugendämtern.
In den vergangenen Monaten beanstandete die Deutsche Rentenversicherung
Bund diese Praxis. Die von ihr geprüften Vertragsverhältnisse freiberuflich in
der Jugendhilfe tätiger Fachkräfte endeten zunehmend damit, eine tatsächlich
freiberufliche Tätigkeit zu verneinen. Ihres Erachtens würde das Weisungsrecht
in der Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bei der
Vergabe von Hilfen eine zentrale Voraussetzung einer abhängigen Beschäftigung
sein. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vertritt
eine gegenteilige Rechtsauffassung.
Zwar liegt dazu noch kein höchstrichterliches Urteil vor. Aber die
vorliegenden Entscheidungen stützen bislang überwiegend die Position der
Deutschen Rentenversicherung.
Landkreis- und Städtetag haben sich daraufhin dieser Problematik
angenommen und in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe standardisierte Mustervereinbarungen
entwickelt.
Die für den Landkreis Coburg freiberuflich tätigen Fachkräfte hatten
bislang –noch- keine Probleme mit dem Rentenversicherungsträger. Da diese aber für
die Zukunft nicht auszuschließen sind, ist eine Anpassung an die Empfehlungen des
Landkreis- und Städtetages sinnvoll.
Künftig wird mit allen Leistungserbringern ambulanter Hilfen für jeden
Einzelfall ein gesonderter Honorarvertrag (Anlage 2) abgeschlossen. Den Rahmen,
in dem die Vergabe von Aufträgen, die Vergütung und Handlungsprinzipien
festgelegt werden, bilden die gesondert formulierten Richtlinien (Anlage 1).
Die neue Verfahrensweise wird zum 01.11.2011 eingeführt. Die Umstellung
bereits laufender Hilfen erfolgt bis zum 28.02.2012.
Die Höhe der in 2011 reduzierten Fachleistungsstundensätze wird auch in
2012 weitestgehend fortgeschrieben. Beabsichtigt ist, diese zum Haushaltsjahr
2013 wieder auf das Niveau von 2010 zurück zu führen. Eine Anpassung wird nur
hinsichtlich unterschiedlicher „Kürzungsbeträge“ vorgenommen. Ein Teil der
Leistungserbringer hatte in den Gesprächen im vergangenen Jahr auf 2 € je Std.
verzichtet, ein anderer Teil auf 3 €. Aufgrund entsprechender Rückmeldungen von
Honorarkräften ist für 2012 vorgesehen, die Reduzierung für alle Fachkräfte auf
2 € festzulegen.
StudentInnen und Studenten der sozialen Arbeit, die bereits das
Vorstudium und das Semesterpraktikum abgeschlossen haben, werden in der
Vergütung künftig ErzieherInnen gleichgestellt.
Dem Ausschuss für Jugend und Familie wird vorgeschlagen, folgenden
Beschluss zu fassen: