Beschluss: einstimmig

Der Ausschuss für Jugend und Familie beschließt die Richtlinien zur Vergabe von ambulanten Hilfen zur Erziehung gem. § 27 SGB VIII und Eingliederungshilfen gem. § 35 a SGB VIII. Mit den Leistungserbringern werden ab dem 01.11.2011 für jeden Einzelfall Honorarverträge abgeschlossen. Richtlinien und Muster-Honorarvertrag sind Bestandteil des Beschlusses.


Sachverhalt:

Bisher wurden die Bedingungen und Vergütungen bei der Vergabe von den oben benannten Leistungen im Rahmen einer Leistungsvereinbarung geregelt. Die Leistungsvereinbarung wurde jährlich aktualisiert und nach Beschluss durch den Ausschuss für Jugend und Familien einzelfallunabhängig mit jedem potentiellen Leistungserbringer abgeschlossen. 

 

Dies war gängige Praxis in zahlreichen Jugendämtern.

In den vergangenen Monaten beanstandete die Deutsche Rentenversicherung Bund diese Praxis. Die von ihr geprüften Vertragsverhältnisse freiberuflich in der Jugendhilfe tätiger Fachkräfte endeten zunehmend damit, eine tatsächlich freiberufliche Tätigkeit zu verneinen. Ihres Erachtens würde das Weisungsrecht in der Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bei der Vergabe von Hilfen eine zentrale Voraussetzung einer abhängigen Beschäftigung sein. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vertritt eine gegenteilige Rechtsauffassung.

Zwar liegt dazu noch kein höchstrichterliches Urteil vor. Aber die vorliegenden Entscheidungen stützen bislang überwiegend die Position der Deutschen Rentenversicherung.

Landkreis- und Städtetag haben sich daraufhin dieser Problematik angenommen und in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe standardisierte Mustervereinbarungen entwickelt.

 

Die für den Landkreis Coburg freiberuflich tätigen Fachkräfte hatten bislang –noch- keine Probleme mit dem Rentenversicherungsträger. Da diese aber für die Zukunft nicht auszuschließen sind, ist eine Anpassung an die Empfehlungen des Landkreis- und Städtetages sinnvoll.

 

Künftig wird mit allen Leistungserbringern ambulanter Hilfen für jeden Einzelfall ein gesonderter Honorarvertrag (Anlage 2) abgeschlossen. Den Rahmen, in dem die Vergabe von Aufträgen, die Vergütung und Handlungsprinzipien festgelegt werden, bilden die gesondert formulierten Richtlinien (Anlage 1).

 

Die neue Verfahrensweise wird zum 01.11.2011 eingeführt. Die Umstellung bereits laufender Hilfen erfolgt bis zum 28.02.2012.

 

Die Höhe der in 2011 reduzierten Fachleistungsstundensätze wird auch in 2012 weitestgehend fortgeschrieben. Beabsichtigt ist, diese zum Haushaltsjahr 2013 wieder auf das Niveau von 2010 zurück zu führen. Eine Anpassung wird nur hinsichtlich unterschiedlicher „Kürzungsbeträge“ vorgenommen. Ein Teil der Leistungserbringer hatte in den Gesprächen im vergangenen Jahr auf 2 € je Std. verzichtet, ein anderer Teil auf 3 €. Aufgrund entsprechender Rückmeldungen von Honorarkräften ist für 2012 vorgesehen, die Reduzierung für alle Fachkräfte auf 2 € festzulegen.

StudentInnen und Studenten der sozialen Arbeit, die bereits das Vorstudium und das Semesterpraktikum abgeschlossen haben, werden in der Vergütung künftig ErzieherInnen gleichgestellt.

 

Dem Ausschuss für Jugend und Familie wird vorgeschlagen, folgenden Beschluss zu fassen: