Beschluss: einstimmig

Beschluss:

Der Kreistag des Landkreises Coburg stellt fest, dass Kreisrat Frank Altrichter, Neustadt b. Coburg, Birkenweg 4, durch den Wegzug aus dem Landkreis Coburg nach München (Verlust der Wählbarkeit) ab 01. September 2011 sein Kreistagsmandat von Gesetzes wegen verliert.

 

Da Amtsantrittshindernisse nicht vorliegen, rückt für ihn der Listennachfolger Winfried Beyer, Heckenweg 1, 96482 Ahorn, in den Kreistag nach.

 

 

Der Kreistag des Landkreises Coburg stellt weiter fest, dass Kreisrat Manfred Lorenz, Großheirath, Schustergasse 8, durch die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses beim Landkreis Coburg (Verlust der Wählbarkeit) ab 01. Oktober 2011 sein Kreistagsmandat von Gesetzes wegen verliert.

 

Da Amtsantrittshindernisse nicht vorliegen, rückt für ihn der Listennachfolger Udo Döhler, Höhnleite 6, 96472 Rödental, in den Kreistag nach.


Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 30. Juni 2011, eingegangen per E-Mail am 30.06. und per Post am 11.07.2011, hat Kreisrat Frank Altrichter, Neustadt b. Coburg, seinen familiär bedingten Wegzug nach Mün­chen Anfang September 2011 mitgeteilt.

 

Mit Schreiben vom 24. Mai 2011 hat Kreisrat Manfred Lorenz, Großheirath, mitgeteilt, dass er zum 01.10.2011 ein Beschäftigungsverhältnis beim Landkreis Coburg aufnehmen wird.

 

Gemäß Art. 48 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 i. V. m. Art. 21 des Gesetzes über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte, Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG - i. d. F. d. Bek. v. 07. November 2006 (GVBl 2006 S. 834) verliert ein Kreisrat sein Amt bei Verlust der Wählbarkeit. Der nachträgliche Verlust der Wählbarkeit (hier: Wegzug von Kreisrat Frank Altrichter aus dem Landkreis Coburg) führt beim ehrenamtlichen Kreistagsmitglied zum Verlust des Amtes.

 

Hinsichtlich der Mitteilung von Kreisrat Manfred Lorenz ist ebenfalls Art. 48 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 anzuwenden, jedoch i. V. m. Art. 24 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern i. d. F. d. Bek. v. 22. August 1998 (GVBl 1998 S. 826). Der nachträgliche Verlust der Wählbarkeit (hier: Beschäftigung als leitender/hauptberuflicher Angestellter des Landkreises und des Landratsamtes) führt beim ehrenamtlichen Kreistagsmitglied zum Verlust des Amtes.

 

Im Interesse der Rechtssicherheit, Rechtsklarheit und Funktionsfähigkeit der Kreisorgane ist es geboten, die Wirksamkeit eines von Gesetzes wegen eintretenden Amtsverlustes von einer förmlichen und verbindlichen Feststellung (Beschluss des Vertretungskörpers) abhängig zu machen.

 

Nach Art. 48 Abs. 4 GLKrWG stellt der Kreistag den Amtsverlust fest und entscheidet über das Nachrücken des Listennachfolgers (Art. 37 Abs. 2 GLKrWG).

 

Listennachfolger für Kreisrat Frank Altrichter, Neustadt b. Coburg, ist

Herr Winfried Beyer, Heckenweg 1, 96482 Ahorn.

 

Listennachfolger für Kreisrat Manfred Lorenz, Großheirath, ist

Herr Udo Döhler, Höhnleite 6, 96472 Rödental

 

Amtsantrittshindernisse bestehen erkennbar nicht.