Beschluss: einstimmig

Beschluss:

Die Verwaltung wird beauftragt, ab dem 01.06.2011 eine häusliche Ersparnis in Höhe von 1 € bei der Berechnung der Übernahme der Kosten für das Mittagessen in Kindertageseinrichtungen anzurechnen.

 


Sachverhalt:

Mit Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wurde das sogenannte Bildungs- und Teilhabepaket beschlossen.

Dieses kann rückwirkend zum 01.01.2011 beantragt werden.

Anspruch darauf haben Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, deren Eltern oder die selbst  Arbeitslosengeld II, Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen.

 

In §28 SGB II sind die Bedarfe für Bildung und Teilhabe geregelt. Gem. §28 Abs. 6 SGB II werden für Schüler und Kinder in Tageseinrichtungen oder Tagespflege bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung die entstehenden Kosten gezahlt. § 6b des Bundeskindergeldgesetztes regelt die analoge Anwendung für den Personenkreis der Kinderzuschlags- und Wohngeldempfänger.

Die Kosten für das Mittagessen werden dabei in voller Höhe anerkannt. Gem. §9 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes ist aber von den Leistungsberechtigten ein Eigenanteil von 1,00 € selbst zu tragen.

 

Bislang übernimmt der Landkreis Coburg die Kosten des Mittagessens für Kinder, deren Eltern einen Anspruch auf volle oder teilweise Übernahme der Kostenbeiträge für die Betreuung ihrer Kinder in Tageseinrichtungen gem. §90 SGB VIII haben. Gem. Beschluss des Ausschusses für Jugend und Familie wird dabei seit dem 01.05.2009 auf die Anrechnung einer häuslichen Ersparnis verzichtet.

 

Von den ca. 480 Kindern, für die im Jahr 2009 die Kosten für das Mittagessen als Jugendhilfeleistung übernommen wurden, erfüllen ca. 90% die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Bildungs- und Teilhabepakets. Mit Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen entfällt damit für diesen Personenkreis die derzeitige Anspruchsgrundlage aus dem SGB VIII (Nachrangigkeit gem. § 10 Abs. 3 SGB VIII).

 

Würde der Verzicht auf die Anrechnung einer häuslichen Ersparnis weiterhin Anwendung finden, müssten Familien, die im Leistungsbezug nach SGB II stehen oder Wohngeld und/oder Kinderzuschlag erhalten, künftig 1 € je Mittagessen selbst zahlen, Familien, deren Einkommen darüber liegt und die Anspruch auf die Übernahme der Mittagessenkosten als Jugendhilfeleistung haben, jedoch nicht.

 

Zur Wahrung der Gleichbehandlung wird deshalb dem Ausschuss für Jugend und Familie vorgeschlagen, folgenden Beschluss zu fassen: