Beschluss:
Der Umgliederung
einer Fläche von insgesamt 0,9080 ha von den Städten Bad Staffelstein und
Lichtenfels in die Gemeinden Großheirath und Untersiemau entsprechend der
Gemeindegrenzänderungskarten des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken
vom 25.02.2011 sowie der daraus resultierenden Änderung des Landkreisgebietes und
der Landkreisgrenze wird seitens des Landkreises Coburg zugestimmt.
Sachverhalt:
Das Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken regt
mit Schreiben vom 28.02.2011 an, die Landkreisgrenze zwischen den Landkreisen
Coburg und Lichtenfels zu ändern. Die Grenzänderung soll nach § 58 Abs. 2 Satz
1 des Flurbereinigungsgesetzes verfügt werden. Soweit es zur Durchführung der
Flurbereinigung zweckmäßig ist, können nach dieser Vorschrift Gemeinde- und
Landkreisgrenzen geändert werden. Die Änderung der Gemeindegrenzen und damit
auch der Landkreisgrenze steht im Zusammenhang mit der Herstellung bzw.
Änderung verschiedener Grundstücks- und Wegeflächen im Zuge der
Flurbereinigung.
Nach dem
Flächenverzeichnis zur Gemeindegrenzänderung
ergibt sich
für das
Gemeindegebiet |
eine Mehrung |
eine Minderung |
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an Fläche (ha) |
an Fläche (ha) |
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Gemeinde
Untersiemau |
0,3885 |
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Gemeinde
Großheirath |
0,5195 |
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Stadt Bad
Staffelstein |
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0,2065 |
Stadt Lichtenfels |
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0,7015 |
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und für das
Kreisgebiet |
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Landkreis Coburg |
0,9080 |
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Landkreis
Lichtenfels |
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0,9080 |
Durch die Änderung der Grenzen in den o. g. Städten
und Gemeinden erfährt das Gebiet des Landkreises Coburg einen geringfügigen
Zuwachs um 0,9080 ha auf derzeit insgesamt rund 590 qkm.
Der vorgesehene
Verlauf der neuen Grenzen der Gemeindegebiete entspricht nach der
durchgeführten Flurbereinigung wieder den Grundsätzen der Nr. 3.3.1. der
Bekanntmachung über kommunale Namen, Hoheitszeichen und Gebietsänderungen
(NHG-Bek), wonach es im öffentlichen
Interesse liegt, dass die Grenzen der kommunalen Gebietskörperschaften klar
festgelegt und in der Natur auch erkennbar sind.
Die betroffenen
Städte Bad Staffelstein und Lichtenfels sowie die Gemeinden Großheirath und
Untersiemau haben diesen Grenzänderungen bereits beschlussmäßig zugestimmt.
Verbunden mit diesen Grenzänderungen ist jedoch auch eine Änderung des
Kreisgebietes der Landkreise Lichtenfels und Coburg. Erforderlich wird daher
auch eine Zustimmung der Landkreise Lichtenfels und Coburg.
Nach Vorliegen
sämtlicher Zustimmungserklärungen erfolgt der Vollzug dieser Gebietsänderung
mittels Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung durch die Regierung von
Oberfranken.
Gemäß § 29 Abs. 1
Nr. 3 der Geschäftsordnung des Kreistages Coburg vom 08.05.2008 in der Fassung
der 1. Änderung vom 08.10.2009 hat sich der Kreistag lediglich die
Beschlussfassung über Änderungen von bewohntem Kreisgebiet vorbehalten. Die
vorstehende Angelegenheit fällt daher in die alleinige Zuständigkeit des
Kreissausschusses.