Beschluss:
Haushaltssatzung des Landkreises Coburg
für das Haushaltsjahr 2011
Aufgrund des Art. 57 ff Landkreisordnung erlässt der Kreistag folgende Haushaltssatzung:
§1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und |
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in den Ausgaben mit |
59.795.000 € |
und im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und |
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in den Ausgaben mit |
13.530.000 € |
ab.
§ 2
(1) Die Höhe des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarfs, der nach Art. 18 ff des Finanzausgleichsgesetzes umzulegen ist, wird für das Haushaltsjahr 2011 auf 30.680.000 € (Umlagensoll) festgesetzt.
(2) Die Kreisumlage wird in Hundertsätzen aus nachstehenden Steuerkraftzahlen und Schlüsselzuweisungen bemessen:
a)
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Vom Bayer. Statistischen Landesamt festgestellte Steuerkraftzahlen 2011 |
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der Grundsteuer A |
380.214 € |
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der Grundsteuer B |
6.041.973 € |
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der Gewerbesteuer |
17.596.430 € |
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der Gemeindeeinkommensteuerbeteiligung |
26.332.276 € |
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Umsatzsteuerbeteiligung |
3.194.444 € |
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b)
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80 v.H. der Schlüsselzuweisungen, auf die kreisangehörigen die Städte und Gemeinden im Haushaltsjahr 2010 Anspruch hatten |
10.371.730 € |
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63.917.067 € |
(3) Die Umlagensätze (Hebesätze) für die Kreisumlage werden gem. Art. 18 Abs. 3 FAG wie folgt festgesetzt:
1.
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aus der Steuerkraft der Grundsteuer |
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a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Grundsteuer A auf |
48,00 |
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b) für die Grundstücke, Grundsteuer B, auf |
48,00 |
2.
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aus der Steuerkraft der Gewerbesteuer auf |
48,00 |
3.
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aus der Gemeindeeinkommensteuerbeteiligung auf |
48,00 |
4.
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aus der Umsatzsteuerbeteiligung auf |
48,00 |
5.
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aus den Schlüsselzuweisungen auf |
48,00 |
§ 3
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 4.535.000 € festgesetzt.
§ 4
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 3.168.000 € festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze (Hebesätze) für Gemeindesteuern, die der Landkreis auf gemeindefreien Grundstücken erhebt und die für jedes Jahr neu festzusetzen sind, werden wie folgt festgesetzt:
1.
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Grundsteuer |
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a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) |
370 v.H. |
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b) für die Grundstücke (B) |
250 v.H. |
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2.
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Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag |
300 v.H. |
§ 6
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 5.000.000 € festgesetzt.
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2011 in Kraft.
Coburg, den 24.02.2011
Landkreis Coburg
Michael Busch
Landrat
Sollte der Bund sich im Rahmen des Verfahrens zur Änderung des SGB II und SGB XII an den ungedeckten Kosten der Grundsicherung oder weiterer kommunaler Leistungen künftig beteiligen und dies bezogen auf Termin und Betragshöhe haushaltswirksam und relevant für 2011 sein, ist über die Verwendung dieser freien Mittel im zuständigen Gremium zu entscheiden.
aus der Beratung: