Beschluss: einstimmig

Beschluss

Der Entwurf der Zweckvereinbarung über die gemeinsame Nutzung des Medienzentrums Coburg wird gebilligt. Der Landrat wird ermächtigt, die Zweckvereinbarung zu unterzeichnen.

Der Landkreis stellt Haushaltsmittel von jährlich 15.000 € zuzüglich der Anpassung nach dem Verbraucherpreisindex (VPI) des Statistischen Bundesamtes gemäß der Vereinbarung zum Betrieb des Medienzentrums zur Verfügung. Entsprechende Mittel sind in den kommenden Haushalten einzuplanen.


Sachverhalt

Der Landkreis ist nach Art. 51 Abs. 1 LkrO verpflichtet, im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Einrichtungen zu schaffen, die für das kulturelle Wohl ihrer Einwohner erforderlich sind. Kommunale Medienzentren gehören nach Art. 79 BayEuG zu den Einrichtungen der kulturellen Daseinsvorsorge.

Landkreis und Stadt Coburg hatten zum Betrieb eines kommunalen Medienzentrums einen Verein gegründet.

In seiner Sitzung vom 24.10.2024 ermächtigte der Kreistag die Vertretung des Landkreises im Verein Bildstelle Coburg – Zentrum für Bildungsmedien e. V. in der Mitgliederversammlung für eine Auflösung des Vereins zu stimmen. Gleichzeitig sollten Verhandlungen zum Abschluss einer Zweckvereinbarung mit der Stadt Coburg zum gemeinsamen Betrieb eines Medienzentrums aufgenommen werden.

Die Mitgliederversammlung hat am 26.02.2025 die Vereinsauflösung beschlossen. Am 12.11.2025 erfolgte die öffentliche Bekanntmachung, wonach der Verein aufgelöst ist und sich in Liquidation befindet. Die Liquidation ist vollständig beendet, wenn das Sperrjahr abgelaufen ist, beginnend nach der öffentlichen Bekanntmachung.

Der Entwurf einer Zweckvereinbarung gem. Art. 7 Abs. 2 KommZG zwischen Stadt und Landkreis Coburg zur gemeinsamen Nutzung des Medienzentrums Coburg liegt vor und dieser Vorlage bei.

Der Inhalt wird wie folgt zusammengefasst:

-       Beide Vertragsparteien sind gleichberechtigt in der Nutzung des Medienzentrums.

-       Der Landkreis überträgt seine Pflichtaufgabe der Stadt Coburg, die das Medienzentrum künftig betreiben wird.

-       Der Landkreis beteiligt sich an den Kosten des Medienzentrums jährlich mit eine Zuschuss in Höhe von 15.000 €, der jährlich an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes angepasst wird.

-       Von der Finanzverwaltung erkannte Umsatzsteuerpflicht kann nachgefordert werden

-       Die Abrechnung zwischen den Kommunen erfolgt jährlich – evtl. entstehende Überschüsse werden dem Landkreis hälftig erstattet, evtl. entstehende Haushaltsüberschreitungen werden zur Hälfte vom Landkreis getragen.

-       Die Zweckvereinbarung läuft unbefristet. Sie kann mit einer Frist von 12 Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

-       Bei Beendigung der Zweckvereinbarung hat der Landkreis Anspruch auf eine Werthälfte der mitfinanzierten Medien zum Zeitpunkt der Beendigung der Zweckvereinbarung.

Der Entwurf der Zweckvereinbarung wird zur Beschlussfassung vorgelegt.