Alternative 1 – Anschlussfinanzierung mit fester Laufzeit
1. Für die Umschuldung (Anschlussfinanzierung) der noch bestehenden Darlehensrestschuld in Höhe von insgesamt 416.312,52 € ist ein entsprechendes Angebot mit einer Laufzeit von fünf Jahren und einem Festzinssatz bis zum Laufzeitende bei verschiedenen Kreditanbietern einzuholen.
2. Der Zuschlag ist auf das
wirtschaftlichste Angebot zu erteilen.
3. Die zusätzlichen Ausgaben in Höhe von 232.885,00 € werden gemäß Art. 60 Abs. 1 LKrO bei der Haushaltsstelle 1.9121.9797 überplanmäßig bewilligt.
4. Die Deckung erfolgt durch Mehreinnahmen bei der Haushaltsstelle 1.9121.3797 in Höhe von 232.885,00 €.
Alternative 2 – Anschlussfinanzierung mit flexibler Laufzeit
1. Für die Umschuldung (Anschlussfinanzierung) der noch bestehenden Darlehensrestschuld in Höhe von insgesamt 416.312,52 € ist ein entsprechendes Angebot mit flexibler Laufzeitgestaltung bei verschiedenen Kreditanbietern einzuholen.
2. Der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen.
3. Die zusätzlichen Ausgaben in Höhe von 232.885,00 € werden gemäß Art. 60 Abs. 1 LKrO bei der Haushaltsstelle 1.9121.9797 überplanmäßig bewilligt.
4. Die Deckung erfolgt durch Mehreinnahmen bei der Haushaltsstelle 1.9121.3797 in gleicher Höhe.
Alternative 3 – Außerordentliche Tilgung
1. Es wird keine Anschlussfinanzierung bzw. Umschuldung der noch bestehenden Darlehensrestschuld in Höhe von insgesamt 416.312,52 € vorgenommen.
2. Die außerordentliche Tilgung in Höhe von 416.312,52 € wird gemäß Art. 60 Abs. 1 LKrO bei der Haushaltsstelle 1.9121.9777 überplanmäßig bewilligt.
3. Die Deckung erfolgt durch Minderausgaben
– bei der Haushaltsstelle 1.9121.9797 in Höhe von 183.400,00 € sowie
– bei den Haushaltsstellen 0.9121.8070 und 1.9121.9776 in Höhe von 232.885,00 €.
Sachverhalt
Mit Beschluss des Kreistages vom 22.10.2015 wurde der Landrat ermächtigt, im Rahmen der jeweiligen Haushaltsermächtigung bei Bedarf Kredite beim jeweils günstigsten Anbieter eigenständig aufzunehmen. Der Kreis- und Strategieausschuss ist in der darauffolgenden Sitzung über die jeweilige Kreditaufnahme zu informieren.
Bei zwei Krediten (Nr. 1000139216 – zuvor Nr. 6/3145 – und Nr. 1000220495) enden die vereinbarten Zinsbindungen zum 30.11.2025 bzw. 15.11.2025.
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Kredit-Nr. |
Betrag
nominal (€) |
Auszahlungs-jahr |
Zinssatz
(%) |
Tilgung
+ Zins pro Quartal (€) |
Ende
Zinsbindung |
Restbetrag
(€) |
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1000139216 |
450.000 |
2005 |
3,76 |
21.915,52 |
30.11.2025 |
183.427,52 |
|
1000220495 |
600.000 |
2016 |
0,00 |
31.580,00 |
15.11.2025 |
232.885,00 |
Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist wird in der Regel mit dem Kreditgeber eine neue Zinsbindung vereinbart oder der Kredit umgeschuldet, soweit keine vorzeitige Tilgung aus freien Rücklagen bzw. Liquiditätsreserven möglich und zweckmäßig ist.
Bereits im Rahmen des Antrags für Bedarfszuweisungen bzw. Stabilisierungshilfen 2025 wurde in der KW 28/2025 mit dem bisherigen Kreditgeber Kontakt aufgenommen, um zu klären, ob eine kurzfristige Verlängerung der bestehenden Darlehen möglich wäre. Ziel war, eine Sondertilgung im möglichen Bewilligungszeitraum (Dezember 2025 bis Dezember 2026) vornehmen zu können.
Nach der Sitzung des Verteilerausschusses am 20.10.2025 steht fest, dass der Landkreis Coburg im Jahr 2025 keine Stabilisierungshilfe erhält.
Seitens des Kreditgebers wurde mitgeteilt, dass eine kurzfristige Verlängerung ausscheidet, da die Gebühren aufgrund der geringen Restbeträge im Vergleich zu anderen Kreditgebern nicht konkurrenzfähig wären.
Eine Fortführung der Kredite bei dem bisherigen Kreditgeber kommt daher nicht zustande, sodass die noch offenen Restbeträge in Höhe von 183.427,52 € und 232.885,00 € zum jeweiligen Fälligkeitstag eingezogen und damit beglichen werden.
Zur Sicherstellung der weiteren Finanzierung ist zu entscheiden, ob die Kredite im Rahmen einer überplanmäßigen Bewilligung nach Art. 60 Abs. 1 LKrO außerordentlich getilgt oder umgeschuldet werden sollen. Obwohl die Tilgung bzw. Umschuldung grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des Landrats fällt, ist im Rahmen der erforderlichen überplanmäßigen Bewilligung eine Entscheidung des Kreistags notwendig (§ 29 Abs. 2 Nr. 5 der Geschäftsordnung des Kreistags Coburg).
Kredit-Nr. 1000139216
Im Rahmen der Haushaltsplanung 2025 wurde eine Umschuldung vorgesehen. Entsprechende Mittel in Höhe von 183.400 € stehen im Haushalt 2025 zur Verfügung.
Im Zuge der Umschuldung ist die Laufzeitgestaltung gesondert zu prüfen. Neben den Vorteilen einer flexiblen Laufzeit ist zu beachten, dass eine mögliche außerordentliche Tilgung innerhalb der Bewilligungszeiträume für Stabilisierungshilfen angerechnet werden könnte.
Alternativ kann auf eine Umschuldung verzichtet und der Restbetrag außerordentlich getilgt werden (§ 87 Nr. 32.2 KommHV-Kameralistik).
Kredit-Nr. 1000220495
Für diesen Kredit wurde im Haushalt 2025 kein Ansatz vorgesehen.
Eine Umschuldung kann außerhalb der Kreditermächtigung erfolgen (§ 87 Nr. 35 KommHV-Kameralistik), da Umschuldungskredite gemäß Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LKrO nicht in der Kreditermächtigung der Haushaltssatzung erfasst und daher nicht genehmigungspflichtig sind. Es bedarf jedoch der überplanmäßigen Bewilligung gem. Art. 60 Abs. 1 LKrO i. V. m. § 29 Abs. 2 Nr. 5 der Geschäftsordnung des Kreistags Coburg.
Sofern auch dieser Kredit umgeschuldet werden soll, entstehen überplanmäßige Ausgaben in Höhe von 232.885,00 € (Haushaltsstelle 1.9121.9797).
Die Deckung erfolgt durch Mehreinnahmen bei der Haushaltsstelle 1.9121.3797 in gleicher Höhe. Schuldenstand und Allgemeine Rücklage bleiben hiervon unberührt.
Auch hier besteht alternativ die Möglichkeit einer außerordentlichen Tilgung (§ 87 Nr. 32.2 KommHV-Kameralistik). Dadurch würde das Haushaltsjahr 2025 zwar überplanmäßig mit 232.885,00 € belastet, der Schuldenstand könnte jedoch entsprechend reduziert werden.
Hintergrund: Stabilisierungshilfen
Die Gewährung von Stabilisierungshilfen ist grundsätzlich auf einen Zeitraum von maximal fünf Jahren begrenzt. Ab dem sechsten Antragsjahr ist für eine weitere Bewilligung das Vorliegen eines besonderen Bedarfs erforderlich.
Eine besondere Bedarfslage lag bisher regelmäßig vor, wenn die Gesamtverschuldung des Landkreises zum 31. Dezember des Jahres vor der Antragsstellung mindestens 150 % des Landesdurchschnitts beträgt und das Verhältnis von Kreditaufnahmen zur ordentlichen Tilgung für das Antragsjahr oder alternativ der fünf dem Antragsjahr vorangegangenen Jahre bei höchstens 100 % liegt. Sofern dieses Kriterium nicht erfüllt wird, ist zu begründen, warum aus finanzieller Sicht – insbesondere angesichts der hohen Anzahl kreisangehöriger Stabilisierungshilfeempfängerkommunen – mehr als fünf Raten Stabilisierungshilfe beantragt werden und wann die finanzielle Leistungsfähigkeit voraussichtlich erreicht werden kann.
Rückblickend auf die Jahre 2021 bis 2025 ist nicht davon auszugehen, dass das Verhältnis von Kreditaufnahme zur ordentlichen Tilgung unter 100 % liegen wird.
Nach derzeitigem Kenntnisstand wird das Verhältnis im Antragsjahr 2026 nur dann unter 100 % liegen, wenn die Kreditaufnahme (ohne Umschuldungen) auf max. 3.300.000 € begrenzt wird und die beiden Darlehen erst im Laufe des Jahres 2026 vollständig getilgt werden.
Inwieweit mit der Kreditaufnahme in besagter Höhe in 2026 ausgekommen werden kann, wird sich im Rahmen der Haushaltsberatungen 2026 zeigen.
Das Spitzengespräch zum kommunalen Finanzausgleich 2026 und zum Sondervermögen „Infrastruktur“ hat ergeben, dass die Bedarfszuweisungen und Stabilisierungshilfen bayernweit (für Städte, Gemeinden und Landkreise) von 100 Mio. € auf 250 Mio. € erhöht werden. Von dem Zuwachs werden 50 Mio. € aus staatlichen Haushaltsmitteln und weitere 100 Mio. € aus dem Sondervermögen des Bundes zum Infrastrukturausbau finanziert.
Ob damit einhergehend Änderungen in der Gewichtung oder Vergabepraxis bei der Gewährung von Bedarfszuweisungen und Stabilisierungshilfen erfolgen wird, ist derzeit noch nicht bekannt. Eine Verlängerung der Kredite allein aus diesem Grund erscheint jedoch fraglich. Es wird deshalb nicht empfohlen, allein aufgrund einer möglichen Stabilisierungshilfe eine kurzfristige Verlängerung der Kredite anzustreben.
Eine außerordentliche Tilgung würde dem Konsolidierungswillen des Landkreises entsprechen. Für die Berechnung der Stabilisierungshilfe 2026, die das Verhältnis von Kreditaufnahme zur ordentlichen Tilgung über die Jahre 2021 – 2025 betrachtet, wäre die Tilgung jedoch nicht berücksichtigungswirksam, da sie nur das Jahr 2025 betrifft und das Verhältnis in der Summe der Vorjahre weiterhin über 100 % liegen würde.
Information zu bisherigen Kreditaufnahmen im Jahr 2025
Im Haushaltsjahr 2025 wurden bisher Kredite in Höhe von insgesamt 6.000.000 € aufgenommen:
- April 2025: 2 Mio. € – Tilgungsdarlehen 20 Jahre / Zinsbindung 10 Jahre / eff. Zins 2,96 %
- Juli 2025: 4 Mio. € – Tilgungsdarlehen 30 Jahre / Zinsbindung 10 Jahre / eff. Zins 3,00 %
Zu Beginn des Jahres 2025 betrug die Kreditermächtigung 17.697.700 €. Abzüglich der bereits aufgenommenen Kredite verbleiben nicht in Anspruch genommene Kreditermächtigungen in Höhe von 11.697.700 €.
Es wird davon abgeraten, die für 2025 geplante Kreditaufnahme in Höhe von insgesamt 10.107.070 € (noch verfügbar: 4.107.070 €) vollständig zu nutzen. Zwar könnte dadurch kurzfristig ein positiver Effekt auf das Verhältnis von Kreditaufnahmen zur ordentlichen Tilgung für das Antragsjahr 2026 erzielt werden, gleichzeitig würde sich jedoch der Schuldenstand weiter erhöhen und die Mehrjahresbetrachtung der Vorjahre deutlich negativ beeinflussen.
