Beschluss: einstimmig

Beschlussvorschlag

Dem Kreistag wird empfohlen, folgenden Beschluss zu fassen:

Die Satzung über die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege gem. Anlage 1 wird geändert. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.


Sachverhalt

 

Seit 2015 regeln Satzungen sowohl die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege als auch die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege.

Grundlage der Finanzierung sind die Empfehlungen des Städte- und Landkreistages, die laufend fortgeschrieben werden.

Eine Überarbeitung der zu beachtenden Regelungen auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen von Seiten des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales machen eine Anpassung und Überarbeitung der Satzung notwendig.

So muss im § 2 Fördervoraussetzungen der Absatz 4 „Eine Förderung erfolgt grundsätzlich nicht, soweit die Kindertagespflegeperson mit dem Kind verwandt oder verschwägert (jeweils bis zum dritten Grad) ist.“ gestrichen werden.

Tagespflegepersonen dürfen auch verwandte Kinder in der Betreuung aufnehmen.

Weiterhin bedarf es einer Änderung des § 7 Ersatzbetreuung. Bislang war in Absatz 2 festgelegt, dass jede Kindertagespflegeperson verpflichtet ist, auch Ersatzbetreuung zu leisten. Dies ist rechtlich nicht umsetzbar, so dass der Absatz 2 lauten muss: „Für die Sicherstellung der Ersatzbetreuung ist der Landkreis Coburg zuständig.“

Die überarbeitete Satzung befindet sich im Anhang.