Beschluss: einstimmig


Sachverhalt

 

Die Satzung des Zweckverbandes für Museen im Coburger Land soll in folgenden Punkten abgeändert werden:

 

Verbandssatzung

für den Zweckverband Museen im Coburger Land

 

Hinweis zur Gender-Formulierung: Bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind, meint die gewählte Formulierung beide Geschlechter, auch wenn aus Gründen der leichteren Lesbarkeit die männliche Form steht.

 

Der Landkreis Coburg, die große Kreisstadt Neustadt b. Coburg, die Gemeinde Ahorn, der Förderverein Gerätemuseum des Coburger Landes e. V. mit überregionalem Schäfereiarchiv und der Heimat- und Museumsverein e. V.,  Freundeskreis des Museums der Deutschen Spielzeugindustrie Neustadt bei Coburg e.V. schließen sich gemäß Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl. S. 555, ber. 1005 S. 98, BayRS 2020-6-1-I, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 30) zu einem Zweckverband zusammen und vereinbaren folgende

 

Verbandssatzung:

Präambel

Um die Museumslandschaft des Coburger Landes integriert zu entwickeln, sollen durch den

Zusammenschluss der Museen „Alte Schäferei – Gerätemuseum des Coburger Landes, Ahorn“ und „Museum der Deutschen Spielzeugindustrie, Neustadt bei Coburg“ in einem Zweckverband Synergien geschaffen werden. Da der Zweckverband „Museen im Coburger Land“ den Satzungszweck des bisherigen Zweckverbandes „Alte Schäferei – Gerätemuseum des Coburger Landes, Ahorn“ mit umfasst, wird sich dieser nach Gründung des neuen Zweckverbandes auflösen.

 

(Der Einfachheit halber werden im Folgenden der Förderverein Gerätemuseum des Coburger Landes e.V. mit überregionalem Schäfereiarchiv nur noch Förderverein Ahorn und der Heimat- und Museumsverein e.V. Freundeskreis des Museums der Deutschen Spielzeugindustrie Neustadt bei Coburg e.V. nur noch Museumsverein Freundeskreis Neustadt genannt. Das Gerätemuseum des Coburger Landes, Ahorn wird als Museum Ahorn bezeichnet, das Museum der Deutschen Spielzeugindustrie, Neustadt wird im Folgenden als Museum Neustadt bezeichnet.)

 

I. Allgemeine Vorschriften

§ 2

Verbandsmitglieder

Verbandsmitglieder sind der Landkreis Coburg, die Gemeinde Ahorn, die Stadt Neustadt b. Coburg, der Förderverein Gerätemuseum des Coburger Landes e.V. mit überregionalem Schäfereiarchiv und der Heimat- und Museumsverein e. V., Neustadt b. Coburg. Freundeskreis des Museums der Deutschen Spielzeugindustrie Neustadt bei Coburg e.V.

II. Verfassung und Verwaltung

§ 6

Zusammensetzung der Verbandsversammlung

(2)     Als Verbandsräte entsenden:

a.    der Landkreis Coburg 6 Verbandsräte, einer davon ist der Landrat

b.    die Gemeinde Ahorn 3 Verbandsräte, einer davon ist der 1. Bürgermeister

c.     die Stadt Neustadt b. Coburg 3 Verbandsräte, einer davon ist nach dem Geschäftsverteilungsplan der Stadt Neustadt mit Kulturaufgaben befasste Bürgermeister der Oberbürgermeister oder einer seiner Stellvertreter.

d.    der Förderverein Ahorn 1 Verbandsrat. Das ist der Vorstandsvorsitzende.

e.    der Museumsverein Freundeskreis Neustadt 1 Verbandsrat. Das ist der Vorstandsvorsitzende.

 

§ 12

Ausschüsse Museen Ahorn und Neustadt

(3)    Mitglieder des Museumsausschusses Neustadt sind

a.    der Verbandsvorsitzende

b.    der nach dem Geschäftsverteilungsplan der Stadt Neustadt mit Kulturaufgaben befasste Bürgermeister Oberbürgermeister der Stadt Neustadt b. Coburg oder einer seiner Stellvertreter

c.     der Vorsitzende des Freundeskreises Neustadt und 2 weitere durch die Verbandsversammlung aus den ordentlichen Verbandsräten zu bestellende Verbandsräte des Landkreises

d.    die weiteren ordentlichen Verbandsräte der Stadt Neustadt b. Coburg

e.    Ist der Verbandsvorsitzende verhindert, übernimmt im Museumsausschuss Neustadt der nach dem Geschäftsverteilungsplan der Stadt Neustadt mit Kulturaufgaben befasste Oberbürgermeister der Stadt Neustadt b Coburg den Vorsitz des Ausschusses unter Beibehaltung seines Stimmrechts als Verbandsrat für die Stadt Neustadt b. Coburg. Die Stimmrechte für den verhinderten Vorsitzenden übernimmt dessen gesetzlicher Stellvertreter

 

§ 14

Verbandsvorsitzender und Zuständigkeit

(1)    Verbandsvorsitzender ist der jeweilige Landrat des Landkreises Coburg. Sein erster Stellvertreter in dieser Funktion ist der  mit Kultur befasste Bürgermeister der Stadt Neustadt bei Coburg Oberbürgermeister der Stadt Neustadt b. Coburg unter Beibehaltung seines Stimmrechts als Verbandsrat. Sein zweiter Stellvertreter in dieser Funktion ist der Bürgermeister der Gemeinde Ahorn unter Beibehaltung seines Stimmrechts als Verbandsrat. Die Stimmrechte des verhinderten Verbandsvorsitzenden übernimmt dessen gesetzlicher Stellvertreter.

 

§ 16

Aufgaben des Fördervereins bzw. des Museumsvereins Freundeskreises Neustadt

(2)    Zur Aufgabenerfüllung nach § 4 leisten der Förderverein Ahorn und der Museumsverein Freundeskreis Neustadt jeweils für ihr Museum ihren Beitrag insbesondere durch

a)    das Einbringen ehrenamtlichen Engagements

b)    durch finanzielle Mittel über § 23 hinaus im Rahmen der in der jeweiligen Vereinssatzung festgelegten Vereinszwecke und vorhandener Möglichkeiten.

 

III.     Verbandswirtschaft

§ 20

Deckung des Finanzbedarfs

(1)    Von den nicht durch anderweitige Einnahmen und den jährlichen Zuschüssen des Museumsvereins Freundeskreises Neustadt (siehe Satz 3) gedeckten Betriebs- und notwendigen Investitionskosten des Museums Neustadt trägt der Landkreis Coburg 76 Prozent; die Stadt Neustadt b. Coburg trägt 24 Prozent, diese jedoch höchstens 81.000 Euro pro Jahr. Diese Höchstgrenze wird jährlich um den Kostensteigerungsindex für Bayern – ermittelt durch das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenerhebung – erhöht. Der Museumsverein Freundeskreis Neustadt unterstützt den Betrieb des Museums mit jährlich 8.000 Euro.

 

                                                    IV. Schlussbestimmungen

§ 28

Abwicklung

 

(7)    Erklärt der Museumsverein Freundeskreis Neustadt im Fall des § 26 Abs. 2 oder des § 27 Abs. 1, dass er das Museum Neustadt weiterführen wird, fällt das dem Museum Neustadt zuzuordnende Vermögen des Zweckverbands an den Museumsverein Freundeskreis Neustadt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

(8)    Hat der Museumsverein Freundeskreis Neustadt nicht erklärt, dass er das Museum Neustadt weiterführen wird, so fällt das dem Museum Neustadt zuzuordnende Vermögen des Zweckverbands nach einer Auflösung oder Aufhebung des Zweckverbands oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke zu 76 Prozent an den Landkreis und zu 24 Prozent an die Stadt Neustadt, die es jeweils unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

 

 

 

 

Die Geschäftsordnung des Museumsausschusses Neustadt soll in folgendem Punkt abgeändert werden:

C)  BETRIEB DES MUSEUMS

§ 17

Museums- und Heimatverein

Freundeskreis des Museums der Deutschen Spielzeugindustrie Neustadt bei Coburg e.V.

(1)    Der Museums- und Heimatverein Freundeskreis des Museums der Deutschen Spielzeugindustrie Neustadt bei Coburg e.V. leistet seinen Beitrag zur Aufgabenerfüllung insbesondere durch das Einbringen ehrenamtlichen Engagements und durch über § 20 der Verbandssatzung hinausgehenden finanziellen Mitteleinsatz im Rahmen seiner Möglichkeiten und der in der Vereinssatzung festgelegten Vereinszwecke.