Sitzung: 17.07.2023 Verbandsversammlung des Zweckverbandes "Museen im Coburger Land"
Beschluss: einstimmig
Vorlage: 166/2023
Beschlussvorschlag
Die Anlagen sind
Bestandteil dieses Beschlusses.
Sachverhalt
Die Satzung des Zweckverbandes für Museen im
Coburger Land soll in folgenden Punkten abgeändert werden:
Verbandssatzung
für den Zweckverband Museen im Coburger
Land
Hinweis zur
Gender-Formulierung: Bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind,
meint die gewählte Formulierung beide Geschlechter, auch wenn aus Gründen der
leichteren Lesbarkeit die männliche Form steht.
Der Landkreis Coburg, die große
Kreisstadt Neustadt b. Coburg, die Gemeinde Ahorn, der Förderverein
Gerätemuseum des Coburger Landes e. V. mit überregionalem Schäfereiarchiv und
der Heimat- und Museumsverein e. V., Freundeskreis des Museums der Deutschen Spielzeugindustrie
Neustadt bei Coburg e.V. schließen sich gemäß Art. 17 Abs. 1 des
Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl. S. 555, ber. 1005 S. 98, BayRS
2020-6-1-I, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 30)
zu einem Zweckverband zusammen und vereinbaren folgende
Verbandssatzung:
Präambel
Um die Museumslandschaft des Coburger Landes integriert zu
entwickeln, sollen durch den
Zusammenschluss der Museen „Alte Schäferei – Gerätemuseum
des Coburger Landes, Ahorn“ und „Museum der Deutschen Spielzeugindustrie,
Neustadt bei Coburg“ in einem Zweckverband Synergien geschaffen werden. Da der
Zweckverband „Museen im Coburger Land“ den Satzungszweck des bisherigen
Zweckverbandes „Alte Schäferei – Gerätemuseum des Coburger Landes, Ahorn“ mit
umfasst, wird sich dieser nach Gründung des neuen Zweckverbandes auflösen.
(Der Einfachheit halber werden
im Folgenden der Förderverein Gerätemuseum des Coburger Landes e.V. mit
überregionalem Schäfereiarchiv nur noch Förderverein Ahorn und der Heimat- und Museumsverein e.V. Freundeskreis des Museums der
Deutschen Spielzeugindustrie Neustadt bei Coburg e.V. nur noch Museumsverein Freundeskreis Neustadt genannt. Das Gerätemuseum des Coburger Landes, Ahorn wird als
Museum Ahorn bezeichnet, das Museum der Deutschen Spielzeugindustrie, Neustadt
wird im Folgenden als Museum Neustadt bezeichnet.)
I. Allgemeine Vorschriften
§ 2
Verbandsmitglieder
Verbandsmitglieder sind der Landkreis Coburg, die Gemeinde
Ahorn, die Stadt Neustadt b. Coburg, der Förderverein Gerätemuseum des Coburger
Landes e.V. mit überregionalem Schäfereiarchiv und der Heimat- und Museumsverein e. V., Neustadt
b. Coburg. Freundeskreis
des Museums der Deutschen Spielzeugindustrie Neustadt bei Coburg e.V.
II. Verfassung
und Verwaltung
§ 6
Zusammensetzung
der Verbandsversammlung
(2) Als Verbandsräte entsenden:
a. der Landkreis Coburg 6 Verbandsräte, einer davon ist der Landrat
b. die Gemeinde Ahorn
3 Verbandsräte, einer davon ist der 1. Bürgermeister
c. die Stadt Neustadt b. Coburg 3 Verbandsräte, einer davon ist nach dem Geschäftsverteilungsplan der Stadt Neustadt mit
Kulturaufgaben befasste
Bürgermeister der
Oberbürgermeister oder einer seiner Stellvertreter.
d. der Förderverein Ahorn 1 Verbandsrat. Das ist der
Vorstandsvorsitzende.
e. der Museumsverein Freundeskreis
Neustadt 1 Verbandsrat. Das ist der
Vorstandsvorsitzende.
§ 12
Ausschüsse
Museen Ahorn und Neustadt
(3) Mitglieder des Museumsausschusses
Neustadt sind
a. der Verbandsvorsitzende
b. der nach dem
Geschäftsverteilungsplan der Stadt Neustadt mit Kulturaufgaben befasste Bürgermeister
Oberbürgermeister der Stadt Neustadt
b. Coburg oder einer seiner Stellvertreter
c. der Vorsitzende des Freundeskreises Neustadt und 2 weitere durch die
Verbandsversammlung aus den ordentlichen Verbandsräten zu bestellende
Verbandsräte des Landkreises
d. die weiteren ordentlichen Verbandsräte
der Stadt Neustadt b. Coburg
e. Ist der Verbandsvorsitzende verhindert,
übernimmt im Museumsausschuss Neustadt der nach dem Geschäftsverteilungsplan der Stadt Neustadt mit
Kulturaufgaben befasste Oberbürgermeister der Stadt Neustadt b Coburg den Vorsitz des
Ausschusses unter Beibehaltung seines Stimmrechts als Verbandsrat für die Stadt
Neustadt b. Coburg. Die Stimmrechte für den verhinderten Vorsitzenden übernimmt
dessen gesetzlicher Stellvertreter
§ 14
Verbandsvorsitzender
und Zuständigkeit
(1) Verbandsvorsitzender ist der jeweilige
Landrat des Landkreises Coburg. Sein erster Stellvertreter in dieser Funktion
ist der mit Kultur befasste Bürgermeister der
Stadt Neustadt bei Coburg Oberbürgermeister
der Stadt Neustadt b. Coburg
unter Beibehaltung seines Stimmrechts als Verbandsrat. Sein zweiter
Stellvertreter in dieser Funktion ist der Bürgermeister der Gemeinde Ahorn
unter Beibehaltung seines Stimmrechts als Verbandsrat. Die Stimmrechte des
verhinderten Verbandsvorsitzenden übernimmt dessen gesetzlicher Stellvertreter.
§ 16
Aufgaben
des Fördervereins bzw. des Museumsvereins Freundeskreises Neustadt
(2) Zur Aufgabenerfüllung
nach § 4 leisten der Förderverein Ahorn und der Museumsverein Freundeskreis Neustadt jeweils
für ihr Museum ihren Beitrag insbesondere durch
a) das Einbringen ehrenamtlichen
Engagements
b) durch finanzielle Mittel über § 23
hinaus im Rahmen der in der jeweiligen Vereinssatzung festgelegten
Vereinszwecke und vorhandener Möglichkeiten.
III. Verbandswirtschaft
§ 20
Deckung
des Finanzbedarfs
(1) Von den nicht durch anderweitige
Einnahmen und den jährlichen Zuschüssen des Museumsvereins Freundeskreises
Neustadt (siehe
Satz 3) gedeckten Betriebs- und notwendigen Investitionskosten des Museums
Neustadt trägt der Landkreis Coburg 76 Prozent; die Stadt Neustadt b. Coburg
trägt 24 Prozent, diese jedoch höchstens 81.000 Euro pro Jahr. Diese
Höchstgrenze wird jährlich um den Kostensteigerungsindex für Bayern – ermittelt
durch das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenerhebung – erhöht. Der Museumsverein Freundeskreis Neustadt unterstützt den Betrieb des Museums mit jährlich 8.000
Euro.
IV. Schlussbestimmungen
§ 28
Abwicklung
(7) Erklärt der Museumsverein Freundeskreis Neustadt im Fall des § 26 Abs. 2 oder des § 27 Abs. 1, dass er das
Museum Neustadt weiterführen wird, fällt das dem Museum Neustadt zuzuordnende
Vermögen des Zweckverbands an den Museumsverein Freundeskreis
Neustadt, der
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(8) Hat der Museumsverein Freundeskreis Neustadt nicht erklärt, dass er das Museum Neustadt weiterführen
wird, so fällt das dem Museum Neustadt zuzuordnende Vermögen des Zweckverbands
nach einer Auflösung oder Aufhebung des Zweckverbands oder bei Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke zu 76 Prozent an den Landkreis und zu 24 Prozent an
die Stadt Neustadt, die es jeweils unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
Die Geschäftsordnung des Museumsausschusses Neustadt soll in folgendem Punkt abgeändert werden:
C) BETRIEB DES MUSEUMS
Museums- und Heimatverein
Freundeskreis des Museums der
Deutschen Spielzeugindustrie Neustadt bei Coburg e.V.
(1)
Der Museums- und Heimatverein Freundeskreis des Museums der Deutschen Spielzeugindustrie
Neustadt bei Coburg e.V. leistet
seinen Beitrag zur Aufgabenerfüllung insbesondere durch das Einbringen
ehrenamtlichen Engagements und durch über § 20 der Verbandssatzung
hinausgehenden finanziellen Mitteleinsatz im Rahmen seiner Möglichkeiten und
der in der Vereinssatzung festgelegten Vereinszwecke.