Beschlussvorschlag
Der Landkreis
Coburg erlässt für die Wohnungsbaugesellschaft des Landkreises Coburg mbH und
für die Gemeinnützige Baugenossenschaft des Landkreises Coburg eG jeweils einen
Betrauungsakt für die Sicherstellung einer sozial verantwortlichen
Wohnungsversorgung der Bevölkerung des Landkreises Coburg entsprechend den
beiliegenden Entwürfen (vgl. Präambel und § 1 der jeweiligen Entwürfe).
Die Entwürfe
werden zum Bestandteil des Beschlusses erklärt.
Der Landrat wird
zur Unterzeichnung der Betrauungsakte ermächtigt und beauftragt.
Sachverhalt
Beide
Wohnungsbauunternehmen des Landkreises, die Wohnungsbaugesellschaft und die
Gemeinnützige Baugenossenschaft, leisten einen erheblichen Beitrag für die
Sicherstellung einer sozial verantwortlichen Wohnungsversorgung der
Bevölkerung des Landkreises Coburg. Bei der Erfüllung ihrer Aufgabe sind beide
Unternehmen auf die finanzielle Unterstützung des Landkreises, aber auch der
einzelnen Kommunen des Landkreises, durch Gewährung entsprechender
Zuweisungen, aber auch durch die Übernahme von Bürgschaften zur Erzielung eines
günstigeren Zinssatzes, angewiesen.
Bereits im Jahr
2013 (vgl. Vorlage Nr. 111/2013) wurden für die beiden Wohnungsunternehmen
deshalb Betrauungsakte beschlossen. Diese sind nunmehr nach 10 Jahren Laufzeit
neu zu erlassen.
Das europäische
Beihilferecht ist in den Artikeln 107 und 108 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (sog. Lissabon-Vertrag, nachfolgend: AEUV)
geregelt. Danach sind aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, die durch die
Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu
verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel
zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen (Art. 107 Abs. 1 AEUV). Unter dieses
Beihilfeverbot fallen nicht nur direkte Zuschüsse, sondern weitere mögliche
wirtschaftliche Vorteile (z.B. Kapitalzuführungen ohne Aussicht auf angemessene
Gewinnausschüttung, Verlustübernahmen, Übernahme von Bürgschaften ohne Aval
Provisionen, günstige Kredite), die den Wettbewerb verzerren können.
Wird eine Beihilfe
aus staatlichen Mitteln gewährt, bei der nicht ausgeschlossen werden kann, dass
sie den Wettbewerb verfälscht und hierdurch den Handel zwischen den
Mitgliedsstaaten beeinträchtigt, muss sie grundsätzlich bei der EU-Kommission
angezeigt und notifiziert werden. Diese prüft dann, ob die Mittelgewährung mit
dem Binnenmarkt vereinbar ist. Hierfür gibt es verschiedene Ausnahmeregelungen.
Die EU-Kommission
erkennt im Rahmen von Artikel 106 AEUV an, dass Mitgliedstaaten bestimmte
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) erbringen
müssen (DAWI-Mitteilung).Hierbei handelt es sich zumeist um Aufgaben der
kommunalen Daseinsvorsorge. Bei der Definition von Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse steht den Mitgliedstaaten ein
erhebliches Ermessen zu.
Der Landkreis
Coburg hat nach Art. 83 der Bayerischen Verfassung (BV) in Verbindung mit Art.
57 GO und Art. 51 LKrO die Aufgabe, im Rahmen seines Wirkungskreises und den
Grenzen seiner Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen zu schaffen
und zu erhalten, die nach den örtlichen Verhältnissen für das wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Wohl und die Förderung des Gemeinschaftslebens ihrer
Einwohner erforderlich sind. Hierzu zählen auch Einrichtungen zur Förderung und
Sicherstellung einer sozial verantwortlichen Wohnungsversorgung der Bevölkerung
im Landkreis Coburg.
Diese Aufgaben
erfüllen nach den jeweiligen Gesellschaftssatzungen die beiden
Wohnungsunternehmen. Die Tätigkeit und der Aufgabenbereich unterfallen daher
jeweils dem Bereich der DAWI.
Charakteristisch
für DAWI ist, dass sie nicht oder nicht in der notwendigen Breite ohne die
Gewährung von staatlichen Mitteln vom Markt bereitgestellt werden. Weiterhin
erkennt die EU-Kommission an, dass ein Mitgliedsstaat diese Dienstleistungen
nicht zwingend selbst erbringen muss, sondern auch Dritte mit der Erbringung
betrauen und hierfür Ausgleichsleistungen gewähren kann. Staatliche
Ausgleichsleistungen für die Erbringung von DAWI können Beihilfen im Sinne von
Art. 107 Abs. 1 AEUV sein. Für diese Beihilfen sind Ausnahmeregelungen
geschaffen worden. So sind staatliche Beihilfen für DAWI, deren Wert in drei
auf einander folgenden Steuerjahren 500 T-EUR nicht übersteigen mit dem
Binnenmarkt vereinbar und müssen nicht angezeigt werden
(DAWI-De-minimis-Verordnung).
Auch gibt es einen
DAWI-Freistellungsbeschluss der u.a. die Fälle von Ausgleichsleistungen von
nicht mehr als 15 Mio. EUR pro Jahr für die Erbringung von DAWI regelt. Diese
müssen unter bestimmten Voraussetzungen nicht bei der EU-Kommission angemeldet
werden und sind somit von der Notifizierungspflicht ausgenommen.
Voraussetzung für
diese DAWI-Freistellung ist allerdings ein formeller Betrauungsakt. Ein
solcher Betrauungsakt liegt nun erneut für die beiden Wohnungsunternehmen vor.
Nach einem „neuen“
(im Verhältnis zur vorherigen Betrauungsakt-Formulierung)
DAWI-Freistellungsbeschluss der EU haben sich vor allem einige Paragraphen
geändert, auf die im Text verwiesen wird.
Weiterhin ist die
Präambel erweitert worden.
Im restlichen Text
gibt es vor allem neue Paragraphenverweise und ein paar redaktionelle
Änderungen, zum Beispiel eine Konkretisierung in §4 Abs. 3.
Die vorliegenden
Betrauungsakte entsprechen dem Muster des Verbandes bayerischer Wohnungsunternehmen
e.V. (VdW Bayern).