Beschlussvorschlag

Der Landkreis Coburg erlässt für die Wohnungsbaugesellschaft des Landkreises Coburg mbH und für die Gemeinnützige Baugenossenschaft des Landkreises Coburg eG jeweils einen Betrauungsakt für die Sicherstellung einer sozial verantwortlichen Wohnungsversorgung der Bevölkerung des Landkreises Coburg entsprechend den beiliegenden Entwürfen (vgl. Präambel und § 1 der jeweiligen Entwürfe).

 

Die Entwürfe werden zum Bestandteil des Beschlusses erklärt.

 

Der Landrat wird zur Unterzeichnung der Betrauungsakte ermächtigt und beauftragt.

 


Sachverhalt

Beide Wohnungsbauunternehmen des Landkreises, die Wohnungsbaugesellschaft und die Gemeinnützige Baugenossenschaft, leisten einen erheblichen Beitrag für die Sicher­stellung einer sozial verantwortlichen Wohnungsversorgung der Bevölkerung des Land­kreises Coburg. Bei der Erfüllung ihrer Aufgabe sind beide Unternehmen auf die finan­zielle Unterstützung des Landkreises, aber auch der einzelnen Kommunen des Land­kreises, durch Gewährung entsprechender Zuweisungen, aber auch durch die Übernahme von Bürgschaften zur Erzielung eines günstigeren Zinssatzes, angewiesen.

 

Bereits im Jahr 2013 (vgl. Vorlage Nr. 111/2013) wurden für die beiden Wohnungsunternehmen deshalb Betrauungsakte beschlossen. Diese sind nunmehr nach 10 Jahren Laufzeit neu zu erlassen.

 

Das europäische Beihilferecht ist in den Artikeln 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (sog. Lissabon-Vertrag, nachfolgend: AEUV) geregelt. Danach sind aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen (Art. 107 Abs. 1 AEUV). Unter dieses Beihilfeverbot fallen nicht nur direkte Zuschüsse, sondern weitere mögliche wirtschaftliche Vorteile (z.B. Kapitalzuführungen ohne Aussicht auf angemessene Gewinnausschüttung, Verlustübernahmen, Übernahme von Bürgschaften ohne Aval Provisionen, günstige Kredite), die den Wettbewerb verzerren können.

 

Wird eine Beihilfe aus staatlichen Mitteln gewährt, bei der nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie den Wettbewerb verfälscht und hierdurch den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigt, muss sie grundsätzlich bei der EU-Kommission angezeigt und notifiziert werden. Diese prüft dann, ob die Mittelgewährung mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Hierfür gibt es verschiedene Ausnahmeregelungen.

 

Die EU-Kommission erkennt im Rahmen von Artikel 106 AEUV an, dass Mitgliedstaaten bestimmte Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) erbringen müssen (DAWI-Mitteilung).Hierbei handelt es sich zumeist um Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge. Bei der Definition von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse steht den Mitgliedstaaten ein erhebliches Ermessen zu.

 

Der Landkreis Coburg hat nach Art. 83 der Bayerischen Verfassung (BV) in Verbindung mit Art. 57 GO und Art. 51 LKrO die Aufgabe, im Rahmen seines Wirkungskreises und den Grenzen seiner Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten, die nach den örtlichen Verhältnissen für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl und die Förderung des Gemeinschaftslebens ihrer Einwohner erforderlich sind. Hierzu zählen auch Einrichtungen zur Förderung und Sicherstellung einer sozial verantwortlichen Wohnungsversorgung der Bevölkerung im Landkreis Coburg.

 

Diese Aufgaben erfüllen nach den jeweiligen Gesellschaftssatzungen die beiden Wohnungsunternehmen. Die Tätigkeit und der Aufgabenbereich unterfallen daher jeweils dem Bereich der DAWI.

 

Charakteristisch für DAWI ist, dass sie nicht oder nicht in der notwendigen Breite ohne die Gewährung von staatlichen Mitteln vom Markt bereitgestellt werden. Weiterhin erkennt die EU-Kommission an, dass ein Mitgliedsstaat diese Dienstleistungen nicht zwingend selbst erbringen muss, sondern auch Dritte mit der Erbringung betrauen und hierfür Ausgleichsleistungen gewähren kann. Staatliche Ausgleichsleistungen für die Erbringung von DAWI können Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sein. Für diese Beihilfen sind Ausnahmeregelungen geschaffen worden. So sind staatliche Beihilfen für DAWI, deren Wert in drei auf einander folgenden Steuerjahren 500 T-EUR nicht übersteigen mit dem Binnenmarkt vereinbar und müssen nicht angezeigt werden (DAWI-De-minimis-Verordnung).

 

Auch gibt es einen DAWI-Freistellungsbeschluss der u.a. die Fälle von Ausgleichsleistungen von nicht mehr als 15 Mio. EUR pro Jahr für die Erbringung von DAWI regelt. Diese müssen unter bestimmten Voraussetzungen nicht bei der EU-Kommission angemeldet werden und sind somit von der Notifizierungspflicht ausgenommen.

 

Voraussetzung für diese DAWI-Freistellung ist allerdings ein formeller Betrauungsakt. Ein solcher Betrauungsakt liegt nun erneut für die beiden Wohnungsunternehmen vor.

 

Nach einem „neuen“ (im Verhältnis zur vorherigen Betrauungsakt-Formulierung) DAWI-Freistellungsbeschluss der EU haben sich vor allem einige Paragraphen geändert, auf die im Text verwiesen wird.

 

Weiterhin ist die Präambel erweitert worden.

 

Im restlichen Text gibt es vor allem neue Paragraphenverweise und ein paar redaktionelle Änderungen, zum Beispiel eine Konkretisierung in §4 Abs. 3.

 

Die vorliegenden Betrauungsakte entsprechen dem Muster des Verbandes bayerischer Wohnungsunternehmen e.V. (VdW Bayern).