Beschluss
Der Fachbereich Jugend und Familie wird beauftragt mit dem Diakonischen Werk Coburg eine Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung zu erarbeiten und diese dem Ausschuss für Jugend und Familie Anfang 2024 vorzulegen.
Sachverhalt
Die
Verhaltensauffälligkeiten bei Pflegekindern führen immer mehr zu der
Diagnostik, dass der junge Mensch von einer seelischen Behinderung bedroht oder
betroffen ist und somit dem Personenkreis des § 35a SGB VIII zuzuordnen ist.
Der junge Mensch hat somit Anspruch auf Eingliederungshilfe. In Einzelfällen
führen die Beeinträchtigungen neben besonderen Förderbedarfen,
Beschulungsformen und Therapien zu einer Einstufung in einen Pflegegrad. Diese
jungen Menschen benötigen im Rahmen der Alltagsbewältigung eine erhöhte
Betreuung und Begleitung, z.B. bei der Körperhygiene, beim Anziehen, beim
Essen, beim Spielen. Sie sind mit Gleichaltrigen nicht vergleichbar.
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Dies wiederrum
versetzt Pflegeeltern in die Lage, Verhinderungspflege zu beantragen und sich
so zeitweise Entlastung zu verschaffen. Die Verhinderungspflege ist eine zeitweise
Vertretung der Hauptpflegeperson. In der Pflege ist sie daher auch geläufig
unter den Begriffen Ersatzpflege bzw. Pflege-, Urlaubs- oder
Krankheitsvertretung.
Im
Referentenentwurf zum PUEG – Pflegeunterstützungs- und –entlastungsgesetz wurde
vorgeschlagen, den Jahresbeitrag aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
zusammenzufassen, zu erhöhen, sowie frei und flexibel für die
Verhinderungspflege einzusetzen. Im PUEG, das nun von der Bundesregierung am
05.04. im Kabinett beschlossen wurde, wurde dies aber gestrichen. Somit sind
die finanziellen Möglichkeiten, sich über die Verhinderungspflege eine
wirkungsvolle Auszeit zu verschaffen, nach wie vor sehr begrenzt und oft nicht
ausreichend.
In Coburg ist das
„Wohnnest“, eine „Kurzzeiteinrichtung für Menschen mit Behinderung“ eine gute
Einrichtung, die unkompliziert und nach Bedarf junge Menschen über Tag und
Nacht betreut. Zum jetzigen Zeitpunkt hat die Einrichtung, Träger ist das
Diakonische Werk, eine Leistungsvereinbarung mit dem Bezirk und steht
betroffenen Menschen nach dem SGB IX Teil 2 zur Verfügung. Somit also Menschen
mit einer geistigen bzw. körperlichen Behinderung, bzw. einer Pflegestufe.
Die jungen Menschen,
die der Jugendhilfe angehören, Anspruch auf Eingliederungshilfe aber keine
Pflegestufe haben, sind von diesem Angebot bislang völlig ausgenommen.
Das Diakonische
Werk als Träger der Einrichtung ist bereits in anderen Bereichen
Kooperationspartner der Jugendhilfe und einer Öffnung des Wohnnests auch für
Kinder der Jugendhilfe gegenüber offen. In Rücksprache mit der Regierung von
Oberfranken ist es unkompliziert und bedarf einer Veränderung der Konzeption
von Seiten der Einrichtung um den Personenkreis der Jugendhilfe.
Mit Blick auf die zukünftigen Entwicklungen und Gesetzesänderungen im Rahmen der SGB VIII-Reform ist es sinnvoll und notwendig, die Konzeption der Pflegekinderhilfe im Landkreis Coburg, um passgenaue Hilfsangebote und Entlastungsmöglichkeiten für Pflegeeltern bereits jetzt zu erweitern und fortzuführen. Die Jugendhilfe wird inklusiv und der Landkreis Coburg reagiert mit diesen ersten Schritten auf die kommenden Aufgaben und Herausforderungen.