Beschluss: einstimmig

Beschlussvorschlag

 

Der Fachbereich Jugend, Familie und Senioren wird beauftragt, die vorliegende Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung für das Jahr 2023 mit der Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Coburg abzuschließen. Die Vereinbarung ist Bestandteil des Beschlusses.

 


Sachverhalt

 

Begleiteter Umgang ist eine Form der Unterstützung und Förderung des Kontaktes zwischen Kind und nicht mit ihm zusammenlebenden wichtigen Menschen wie z.B. Vater, Mutter, Geschwister, Großeltern oder sozialen Eltern (Beteiligte).

Er ist

·         bei hohem Konfliktpotential der Beteiligten

·         schweren Loyalitätskonflikten des Kindes

·         Erstanbahnung des Kontaktes zwischen Kind und einem Beteiligten

·         Elternentfremdung

·         starken physischen oder psychischen Beeinträchtigungen eines oder mehrerer Beteiligter oder

·         zum Ausschluss einer Kindeswohlgefährdung

sinnvoll und notwendig.
Während des Begleiteten Umgangs wird die Anbahnung und Entwicklung positiver förderlicher Kontakte zwischen Kind und Beteiligten unterstützt. Gemeinsame Gespräche der Beteiligten im Beisein der Umgangsbegleitung sind sinnvoll und notwendig, um zu einer Verselbstständigung der Umgangskontakte zu kommen.

Der Begleitete Umgang kann auch in Form einer Begleiteten Übergabe stattfinden. Dies ist in der Regel bei aktuell hochstrittigen Fällen sinnvoll. Der Umgangsbegleiter übernimmt in diesen Fällen nur das Holen und Bringen des Kindes oder ist bei der Übergabe des Kindes direkt anwesend.

Der Begleitete Umgang ist eine Unterstützungsleistung nach SGB VIII und Pflichtaufgabe der Jugendhilfe. 

§ 18 SGB VIII
Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts

 (3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe  der §§ 1684 und 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.

 

Der Bedarf an Umgangsbegleitung ist in den zurückliegenden Jahren angestiegen: Während 2014 in nur 7 Fällen ein Begleiteter Umgang umgesetzt wurde, war dies 2013 bereits in 13 Fällen erforderlich.  Das hat sich auch finanziell bemerkbar gemacht. 2014 lagen die Ausgaben noch bei 6.200 €, 6 Jahre später bereits bei mehr als 13.000 €, wobei tatsächlich auch Umgangsbegleitungen mangels passender Räumlichkeiten oder Honorarkräften gar nicht angegangen werden konnten. Es bestand also dringender Handlungsbedarf.

 

Ein regionaler Schwerpunkt war seinerzeit der Bereich Ebersdorf, Sonnefeld und Untersiemau, weshalb schließlich der Bürgertreff Ebersdorf in Trägerschaft des Kreisverbands Coburg der Arbeiterwohlfahrt (AWO) dafür gewonnen werden konnte, in ihrem Haus und mit eigenem Personal Umgangsbegleitungen zu realisieren. Die dortige Mitarbeiterin, Nadine Jacob, qualifizierte sich entsprechend. Die Arbeiterwohlfahrt wurde dafür mit einem Betrag in Höhe von 15.000 € bezuschusst.

 

Unter Coronabedingungen verlief die Startphase zunächst schleppend. Dennoch erreichte im Jahr 2021 das Angebot bereits 22 Familien mit insgesamt 74 Beteiligten. In 2022 ist bereits in 67 Fällen (mit 290 Beteiligten) Umgangsbegleitung realisiert worden.

Inzwischen ist das Angebot unverzichtbarer Bestandteil geworden und wird von den Elternteilen, den Fachkräften der Jugendhilfe und dem Familiengericht geschätzt.

 

In der Sitzung berichtet die Leiterin des Bürgertreffs und Umgangsbegleiterin, Nadine Jacob, aus der Praxis.

 

Nach erfolgreicher Erprobung dieses Angebots steht die Überführung in die Regelstruktur an. Deshalb wird nun die erste Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung mit dem AWO Kreisverband vorgelegt (Anlage 1). Die erforderlichen Haushaltsmittel sind im Haushaltsplan unter der Haushaltsstelle 0.4533.7074 veranschlagt.