Sitzung: 16.02.2023 Kreistag
Verlängerung Optionszeitraum § 2b
Umsatzsteuergesetz (UStG)
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 10.11.2016 einstimmig beschlossen,
von der in § 27 Abs. 22 Umsatzsteuergesetz enthaltenen Optionserklärung
Gebrauch zu machen. Die entsprechende Erklärung wurde gegenüber dem Finanzamt
abgegeben, damit wurden die bestehenden Regelungen der Umsatzbesteuerung für
den Landkreis bis 31.12.2020 beibehalten. Die erstmalige Anwendung der
Neuregelungen des § 2b UStG wurden mit diesem Beschluss auf den 01.01.2021 verschoben.
Mit dem sogenannten Corona - Steuerhilfegesetz wurde der
Verlängerungszeitraum um zwei Jahre erweitert. Die Anwendung des § 2b UStG
sollte somit ab dem 01.01.2023 gelten. Kurz vor Ablauf der Frist hat das
Bundesministerium für Finanzen überraschend die nochmalige Verlängerung der
Übergangsregelung um weitere zwei Jahre im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022
aufgenommen. Das Gesetz wurde am 02.12.2022 vom Bundestag beschlossen. Der
Bundesrat hat dem am 16.12.2022 zugestimmt.
Durch die erteilte Optionserklärung greift der § 2b UStG für den
Landkreis Coburg nunmehr erst ab dem 01.01.2025.