Verlängerung Optionszeitraum § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG)

 

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 10.11.2016 einstimmig beschlossen, von der in § 27 Abs. 22 Umsatzsteuergesetz enthaltenen Optionserklärung Gebrauch zu machen. Die entsprechende Erklärung wurde gegenüber dem Finanzamt abgegeben, damit wurden die bestehenden Regelungen der Umsatzbesteuerung für den Landkreis bis 31.12.2020 beibehalten. Die erstmalige Anwendung der Neuregelungen des § 2b UStG wurden mit diesem Beschluss auf den 01.01.2021 verschoben.

 

Mit dem sogenannten Corona - Steuerhilfegesetz wurde der Verlängerungszeitraum um zwei Jahre erweitert. Die Anwendung des § 2b UStG sollte somit ab dem 01.01.2023 gelten. Kurz vor Ablauf der Frist hat das Bundesministerium für Finanzen überraschend die nochmalige Verlängerung der Übergangsregelung um weitere zwei Jahre im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 aufgenommen. Das Gesetz wurde am 02.12.2022 vom Bundestag beschlossen. Der Bundesrat hat dem am 16.12.2022 zugestimmt.

 

Durch die erteilte Optionserklärung greift der § 2b UStG für den Landkreis Coburg nunmehr erst ab dem 01.01.2025.