Beschluss: einstimmig

Abstimmung: Ja: 47, Nein: 0, Enthaltungen: 47

Beschlussvorschlag

 

Der Verbandsrat des Landkreises Coburg / Hildburghausen / Kronach / Sonneberg wird angewiesen, in der Zweckverbandsversammlung der dargestellten Satzungsänderung zuzustimmen, wobei die konkrete Ausgestaltung der Satzung hinsichtlich der Hybridsitzungen der Verbandsversammlung vorbehalten bleibt. Hiervon sind auch (redaktionelle) Änderungen erfasst, sofern diese nicht die vom Kreistag gefassten Beschlüsse im Grundsatz berühren.

 


Sachverhalt

 

Der Zweckverband „Grünes Band Rodachtal – Lange Berge – Steinachtal“ gründete sich im Jahr 2009. Er besteht aus den vier beteiligten Landkreisen Coburg, Hildburghausen, Kronach und Sonneberg. Der Zweckverband ist Träger des Naturschutzgroßprojektes „Grünes Band Rodachtal – Lange Berge – Steinachtal“. Dieses Naturschutzgroßprojekt wird durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz, das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz sowie die Naturschutzverbände Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) und Landesbund für Vogelschutz in Bayern gefördert. Im Projekt I des Naturschutzgroßprojektes wurde in den Jahren 2010 bis 2013 in enger Abstimmung mit Behörden und Verbänden sowie mit Grundstückseigentümern und Bewirtschaftern ein Pflege- und Entwicklungsplan erstellt. Im Projekt II erfolgt nun die konkrete Umsetzung der im Pflege- und Entwicklungsplan einvernehmlich festgelegten Maßnahmen von 2016 bis 2026.

 

Die Satzung des Zweckverbands wurde zuletzt im August 2014 geändert. Im Rahmen der überörtlichen Prüfung des Zweckverbands durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband wurde empfohlen, die unten erläuterten Änderungen der Satzung zu veranlassen. In diesem Zusammenhang wurden von der Verbandsversammlung noch weitere Satzungsänderungen vorgeschlagen:

 

1. Rechnungslegung (§ 16 und § 17 der Verbandssatzung)

 

Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband hat in seinem Bericht der überörtlichen Prüfung 2019 (Ziffer 5.2a) die Anpassung der Regelung bezüglich der Verbandsumlage (§ 16 der Verbandssatzung) empfohlen. § 16 sieht vor, dass die Verbandsumlage auf die Verbandsmitglieder nach dem Verhältnis der in ihren Hoheitsgebieten geplanten Maßnahmen aufgeteilt wird. Falls der tatsächliche Maßnahmenumsatz davon abweicht, ist eine entsprechende Berücksichtigung bei der Aufstellung des Haushalts für das Folgejahr vorgesehen. - Bislang wurde von einer Umsetzung abgesehen, da die Verteilung der Maßnahmen in den einzelnen Landkreisen im Projektzeitraum jährlich stark schwanken kann und außerdem die Zuweisungen des BUND bevorzugt für Maßnahmen im Grünen Band vorgesehen sind und nicht gleichmäßig auf alle Landkreise verteilt werden.

 

Daher soll erst am Ende des Projekts II entschieden werden, wie ein Ausgleich der unterschiedlichen Umlagen der Verbandsmitglieder entsprechend dem Verhältnis des in ihrem Hoheitsgebiet erfolgten Gesamtmaßnahmenumsatzes erfolgen soll. Dabei wird auch berücksichtigt werden, dass der Zweckverband nach Ablauf des Projekts II die Folgebetreuung des Naturschutzgroßprojektes sicherstellen muss. Die Folgekosten werden erst am Ende des Förderzeitraums ermittelt und sollen zum Teil auch durch die Rücklage des Zweckverbands finanziert werden.

 

In Ziffer 5.1b empfiehlt der Bayerische Kommunale Prüfungsverband in seinem Bericht der überörtlichen Prüfung 2019, dass bei der nächsten Änderung der Verbandssatzung diese aus Gründen der Übersichtlichkeit und leichteren Nachvollziehbarkeit vollständig neu erlassen wird und dabei auch die überörtliche Rechnungsprüfung in die Verbandssatzung (§ 17) aufgenommen wird. Alle Forderungen des Kommunalen Prüfungsverbandes werden demnach durch die geplante Änderung berücksichtigt.

 

 

 

 

2. Regelung zur Stellvertretung im Verbandsvorsitz (§ 12 der Verbandssatzung)

 

Durch die Änderung von § 12 Abs. 1 der Verbandssatzung sollen künftig drei Stellvertretungen des Verbandsvorsitzes gewählt werden. Anlass der Änderung ist eine Langzeiterkrankung des derzeitigen Stellvertreters und die damit verbundene drohende Handlungsunfähigkeit bei Verhinderung des Vorsitzenden.

Zwar sieht das KommZG die Wahl von drei oder mehr Stellvertretenden nicht vor, schließt sie aber auch nicht aus; Art 35 Abs. 1 und 2 KommZG werden durch die Regelung in Abs. 3 vielmehr zur Disposition gestellt. Einen Stellvertreter und zwei weitere zu bestellen, stellt somit eine Abweichung i.S.v. Art 35 Abs. 3 KommZG dar und bedarf somit einer Regelung in der Verbandssatzung.

 

3. Hybridsitzungen

 

Die Verbandsversammlung würde zudem gerne auf Grundlage des Art. 33a KommZG von der Möglichkeit von Hybridsitzungen Gebrauch machen. Aufgrund der Befristung gem. Art. 55 Abs. 3 KommZG bis Ende 2022 besteht jedoch derzeit noch Zurückhaltung. Die konkrete Ausgestaltung soll daher durch die Zweckverbandsversammlung auf Vorschlag der Verwaltung erfolgen, sobald die Folgevorschrift in Kraft ist und der genaue Wortlaut und somit der Gestaltungsspielraum feststeht.

 

4. Sonstige Änderungen

 

Die übrigen Änderungen sind überwiegend redaktioneller Art bzw. werden den aktuellen Begrifflichkeiten entsprechend angepasst/harmonisiert.

So betreffen die Änderungen die Verwendung des Begriffs „Projektmanager“. In der neueren Geschäftsordnung des Zweckverbands werden hier stattdessen die Bezeichnungen „Projektleiter“ und „Projektmitarbeiter“ verwendet. Zwecks Vereinheitlichung soll nun in der Satzung „Projektmanager“ durch „Projektmanagement“ (§ 8 Abs. 2), „Projektpersonal“ (§ 9 Abs. 2) oder „Projektleiter“ (§ 13, § 14) ersetzt werden. In § 13 Abs. 2 wird außerdem der Satz „Der bzw. die Projektleiter/in übernimmt die Aufgaben des Geschäftsleiters.“ eingefügt, um den Funktionen des KommZG Rechnung zu tragen.

Die Bezeichnung Phase I bzw. II wird gemäß den neuen Förderrichtlinien für Naturschutzgroßprojekte durch die neue Bezeichnung Projekt I bzw. II ersetzt.

Die geschlechterneutrale Bezeichnung der Funktionen wurde bei dieser Gelegenheit angepasst.

 

Nach rechtlicher Einschätzung aller am Zweckverband beteiligter Kreisverwaltungsbehörden bedarf die geplante Änderung keiner Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Satzungsänderung ist lediglich anzeigepflichtig. Die Satzungsänderung wird daher im Amtsblatt der Regierung von Oberfranken veröffentlicht.

 

Die Beteiligung aller Kreisgremien der am Zweckverband beteiligten Kommunen erfolgt im Sinne eines Gleichlaufs der einzelnen Verbandsmitglieder sowie im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 Satz 4 KommZG, demzufolge die Verbandsmitglieder ihre Verbandsräte (bei Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung) anweisen können, wie sie in der Verbandsversammlung abzustimmen haben.