Sitzung: 15.12.2022 Kreistag
Beschluss: einstimmig
Abstimmung: Ja: 47, Nein: 0, Enthaltungen: 47
Vorlage: 233/2022
Beschlussvorschlag
Der
Verbandsrat des Landkreises Coburg
/ Hildburghausen / Kronach / Sonneberg wird angewiesen, in der
Zweckverbandsversammlung der dargestellten Satzungsänderung zuzustimmen, wobei
die konkrete Ausgestaltung der Satzung hinsichtlich der Hybridsitzungen der
Verbandsversammlung vorbehalten bleibt. Hiervon sind auch (redaktionelle)
Änderungen erfasst, sofern diese nicht die vom Kreistag gefassten Beschlüsse im
Grundsatz berühren.
Sachverhalt
Der Zweckverband „Grünes Band Rodachtal – Lange Berge –
Steinachtal“ gründete sich im Jahr 2009. Er besteht aus den vier beteiligten
Landkreisen Coburg, Hildburghausen, Kronach und Sonneberg. Der Zweckverband ist
Träger des Naturschutzgroßprojektes „Grünes Band Rodachtal – Lange Berge –
Steinachtal“. Dieses Naturschutzgroßprojekt wird durch das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, das
Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz, das Bayerische
Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz sowie die
Naturschutzverbände Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) und
Landesbund für Vogelschutz in Bayern gefördert. Im Projekt I des
Naturschutzgroßprojektes wurde in den Jahren 2010 bis 2013 in enger Abstimmung
mit Behörden und Verbänden sowie mit Grundstückseigentümern und Bewirtschaftern
ein Pflege- und Entwicklungsplan erstellt. Im Projekt II erfolgt nun die
konkrete Umsetzung der im Pflege- und Entwicklungsplan einvernehmlich
festgelegten Maßnahmen von 2016 bis 2026.
Die Satzung des Zweckverbands wurde zuletzt im August 2014
geändert. Im Rahmen der überörtlichen Prüfung des Zweckverbands durch den Bayerischen
Kommunalen Prüfungsverband wurde empfohlen, die unten erläuterten Änderungen
der Satzung zu veranlassen. In diesem Zusammenhang wurden von der
Verbandsversammlung noch weitere Satzungsänderungen vorgeschlagen:
1.
Rechnungslegung (§ 16 und § 17 der Verbandssatzung)
Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband hat in seinem
Bericht der überörtlichen Prüfung 2019 (Ziffer 5.2a) die Anpassung der Regelung
bezüglich der Verbandsumlage (§ 16 der Verbandssatzung) empfohlen. § 16 sieht
vor, dass die Verbandsumlage auf die Verbandsmitglieder nach dem Verhältnis der
in ihren Hoheitsgebieten geplanten Maßnahmen aufgeteilt wird. Falls der
tatsächliche Maßnahmenumsatz davon abweicht, ist eine entsprechende
Berücksichtigung bei der Aufstellung des Haushalts für das Folgejahr
vorgesehen. - Bislang wurde von einer Umsetzung abgesehen, da die Verteilung
der Maßnahmen in den einzelnen Landkreisen im Projektzeitraum jährlich stark
schwanken kann und außerdem die Zuweisungen des BUND bevorzugt für Maßnahmen im
Grünen Band vorgesehen sind und nicht gleichmäßig auf alle Landkreise verteilt
werden.
Daher soll erst am Ende des Projekts II entschieden werden,
wie ein Ausgleich der unterschiedlichen Umlagen der Verbandsmitglieder
entsprechend dem Verhältnis des in ihrem Hoheitsgebiet erfolgten
Gesamtmaßnahmenumsatzes erfolgen soll. Dabei wird auch berücksichtigt werden,
dass der Zweckverband nach Ablauf des Projekts II die Folgebetreuung des
Naturschutzgroßprojektes sicherstellen muss. Die Folgekosten werden erst am
Ende des Förderzeitraums ermittelt und sollen zum Teil auch durch die Rücklage des
Zweckverbands finanziert werden.
In
Ziffer 5.1b empfiehlt der Bayerische Kommunale Prüfungsverband in seinem
Bericht der überörtlichen Prüfung 2019, dass bei der nächsten Änderung der
Verbandssatzung diese aus Gründen der Übersichtlichkeit und leichteren
Nachvollziehbarkeit vollständig neu erlassen wird und dabei auch die
überörtliche Rechnungsprüfung in die Verbandssatzung (§ 17) aufgenommen wird. Alle
Forderungen des Kommunalen Prüfungsverbandes werden demnach durch die geplante
Änderung berücksichtigt.
2. Regelung zur Stellvertretung
im Verbandsvorsitz (§ 12 der Verbandssatzung)
Durch die Änderung von § 12 Abs. 1 der Verbandssatzung sollen
künftig drei Stellvertretungen des Verbandsvorsitzes gewählt werden. Anlass der
Änderung ist eine Langzeiterkrankung des derzeitigen Stellvertreters und die
damit verbundene drohende Handlungsunfähigkeit bei Verhinderung des
Vorsitzenden.
Zwar sieht das KommZG die Wahl von drei oder mehr
Stellvertretenden nicht vor, schließt sie aber auch nicht aus; Art 35 Abs. 1
und 2 KommZG werden durch die Regelung in Abs. 3 vielmehr zur Disposition
gestellt. Einen Stellvertreter und zwei weitere zu bestellen, stellt somit eine
Abweichung i.S.v. Art 35 Abs. 3 KommZG dar und bedarf somit einer Regelung in
der Verbandssatzung.
3.
Hybridsitzungen
Die Verbandsversammlung würde zudem gerne auf Grundlage des
Art. 33a KommZG von der Möglichkeit von Hybridsitzungen Gebrauch machen.
Aufgrund der Befristung gem. Art. 55 Abs. 3 KommZG bis Ende 2022 besteht jedoch
derzeit noch Zurückhaltung. Die konkrete Ausgestaltung soll daher durch die
Zweckverbandsversammlung auf Vorschlag der Verwaltung erfolgen, sobald die
Folgevorschrift in Kraft ist und der genaue Wortlaut und somit der Gestaltungsspielraum
feststeht.
4.
Sonstige Änderungen
Die übrigen Änderungen sind überwiegend redaktioneller Art
bzw. werden den aktuellen Begrifflichkeiten entsprechend
angepasst/harmonisiert.
So betreffen die Änderungen die Verwendung des Begriffs
„Projektmanager“. In der neueren Geschäftsordnung des Zweckverbands werden hier
stattdessen die Bezeichnungen „Projektleiter“ und „Projektmitarbeiter“
verwendet. Zwecks Vereinheitlichung soll nun in der Satzung „Projektmanager“
durch „Projektmanagement“ (§ 8 Abs. 2), „Projektpersonal“ (§ 9 Abs. 2) oder
„Projektleiter“ (§ 13, § 14) ersetzt werden. In § 13 Abs. 2 wird außerdem der
Satz „Der bzw. die Projektleiter/in übernimmt die Aufgaben des Geschäftsleiters.“
eingefügt, um den Funktionen des KommZG Rechnung zu tragen.
Die Bezeichnung Phase I bzw. II wird gemäß den neuen
Förderrichtlinien für Naturschutzgroßprojekte durch die neue Bezeichnung
Projekt I bzw. II ersetzt.
Die geschlechterneutrale Bezeichnung der Funktionen wurde bei
dieser Gelegenheit angepasst.
Nach rechtlicher
Einschätzung aller am Zweckverband beteiligter Kreisverwaltungsbehörden bedarf die
geplante Änderung keiner Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die
Satzungsänderung ist lediglich anzeigepflichtig. Die Satzungsänderung wird
daher im Amtsblatt der Regierung von Oberfranken veröffentlicht.
Die Beteiligung
aller Kreisgremien der am Zweckverband beteiligten Kommunen erfolgt im Sinne
eines Gleichlaufs der einzelnen Verbandsmitglieder sowie im Hinblick auf Art.
33 Abs. 2 Satz 4 KommZG, demzufolge die Verbandsmitglieder ihre Verbandsräte (bei
Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung) anweisen können, wie sie in der
Verbandsversammlung abzustimmen haben.