Sitzung: 15.12.2022 Kreistag
Beschluss: einstimmig
Abstimmung: Ja: 47, Nein: 0, Enthaltungen: 47
Vorlage: 199/2022
Beschlussvorschlag
1. Im Vollzug des Haushaltes 2022 billigt der Kreis- und Strategieausschuss in eigener Zuständigkeit folgende über-/außerplanmäßige Ausgaben:
Verwaltungshaushalt
0.6131.6557 |
Statik
für fremde Rechnung Grund: Mehr
Statikgebühren für größere Baumaßnahmen (Bauanträge). Die Statikgebühren
gehen über Baugenehmigungsgebühr wieder ein (überlassenes Kostenaufkommen
0/9000.0612) Deckung
erfolgt über Mehreinnahmen beim überlassenen Grunderwerbsteueraufkommen von
rd. 750.000 – 800.000 € |
75.340,67 € |
2. Beschlussempfehlung an den Kreistag:
Im Vollzug des Haushaltes 2022 billigt der Kreistag folgende über/außerplanmäßige Ausgaben:
Vermögenshaushalt
0.4822.6922 |
Grundsicherung der Arbeitssuchenden Leistung zur Eingliederung von Arbeitssuchtenden nach § 16a SGBII,
Tagespflege Deckung erfolgt über Mehreinnahmen beim überlassenen
Grunderwerbsteueraufkommen von rd. 750.000 – 800.000 € |
118.997,14 € |
Im Übrigen wird der Landrat ermächtigt und beauftragt, eventuell noch anfallende überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben, zu denen der Landkreis gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist, unabhängig davon, ob deren Bewilligung in die Zuständigkeit des Kreis- und Strategieausschusses fällt oder dem Kreistag vorbehalten ist, zu bewilligen, sofern die Deckung gewährleistet ist.
Verwaltungshaushalt
Sammelnachweise 3 - 9 |
Personalausgaben |
790.000 € |
Es erfolgen aber noch Erstattungen für Zensus, Impfzentrum und für die Energiepauschale.
Netto-Überschreitung von rd. 130.000 €
Deckung: Mehreinnahmen aus der überlassenen Grunderwerbsteuer.
Sachverhalt
Der Kreistag hat in seiner Geschäftsordnung Richtlinien über die Abgrenzung aufgestellt. Nach der derzeit geltenden Geschäftsordnung vom 07. Mai 2020 ist gemäß § 48 Abs. 3 der Landrat berechtigt, bis zur Höhe von 50.000 € (bei Deckungsringen bis zu 10 % des Gesamthaushaltsansatzes) entsprechende Deckungsmittel zu bewilligen.
Alle darüber hinausgehenden Haushaltsüberschreitungen und Mittelbereitstellungen sind beschlussdürftig. Die Zuständigkeit hierfür liegt gem. § 31 der Geschäftsordnung grundsätzlich beim Kreis- und Strategieausschuss. Lediglich dann, wenn im Einzelfall ein Betrag von 100.000 € überschritten wird, fällt die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben gem. § 29 Abs. 3 Nr. 5 in die Zuständigkeit des Kreistages.
Im Vollzug des Haushaltes 2022 sind bislang (Stand 24.11.2022) insgesamt 77 Haushaltsüberschreitungen mit insgesamt 534.237 € angefallen. Davon entfallen 53 bzw. 459.456,75 € auf den Verwaltungshaushalt und 24 bzw. 74.780,25 € auf den Vermögenshaushalt. Von den 53 Überschreitungen im Verwaltungshaushalt fallen 51 Bewilligungen mit insgesamt 265.118,94 € in die Zuständigkeit des Landrats. Im Vermögenshaushalt entfallen von den 24 Überschreitungen alle 24 mit 74.780,25 € in die Zuständigkeit des Landrats.
Vom Kreis- und Strategieausschuss beschlossen werden muss derzeit noch folgende außerplanmäßige Ausgabe:
0.6131.6557 |
Statik für fremde Rechnung Grund: Mehr Statikgebühren für
größere Baumaßnahmen (Bauanträge). Die Statikgebühren gehen über
Baugenehmigungsgebühr wieder ein (überlassenes Kostenaufkommen 0/9000.0612) |
75.340,67 € |
Als Beschlussempfehlung an den Kreistag muss folgende überplanmäßige Ausgabe beschlossen werden:
0.4822.6922 |
Grundsicherung der
Arbeitssuchenden Leistung zur
Eingliederung von Arbeitssuchtenden nach § 16a SGBII, Tagespflege Deckung erfolgt über
Mehreinnahmen beim überlassenen Grunderwerbsteueraufkommen von rd. 750.000 –
800.000 € |
118.997,14
€ |
Nach derzeitigen Erkenntnissen werden voraussichtlich bis Jahresende 2022 keine weiteren beschlussbedürftigen Haushaltsüberschreitungen mehr anfallen. Eine Information hierüber erfolgt in der Kreisausschusssitzung bzw. letztlich in der Kreistagssitzung. Dennoch sollte der Landrat vorsorglich ermächtigt und beauftragt werden, eventuell doch noch anfallende überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben, zu denen der Landkreis gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist, unabhängig davon, ob deren Bewilligung in die Zuständigkeit des Kreisausschusses fällt oder dem Kreistag vorbehalten ist, zu bewilligen, sofern die Deckung gewährleistet ist.