Beschluss: einstimmig

Abstimmung: Ja: 47, Nein: 0, Enthaltungen: 47

Beschlussvorschlag

 

1.    Im Vollzug des Haushaltes 2022 billigt der Kreis- und Strategieausschuss in eigener Zuständigkeit folgende über-/außerplanmäßige Ausgaben:

 

Verwaltungshaushalt

 

0.6131.6557

Statik für fremde Rechnung

Grund:

Mehr Statikgebühren für größere Baumaßnahmen (Bauanträge). Die Statikgebühren gehen über Baugenehmigungsgebühr wieder ein (überlassenes Kostenaufkommen 0/9000.0612)

Deckung erfolgt über Mehreinnahmen beim überlassenen Grunderwerbsteueraufkommen von rd. 750.000 – 800.000 €

75.340,67 €

 

 

2.    Beschlussempfehlung an den Kreistag:

 

Im Vollzug des Haushaltes 2022 billigt der Kreistag folgende über/außerplanmäßige Ausgaben:

 

Vermögenshaushalt

 

0.4822.6922

Grundsicherung der Arbeitssuchenden

Leistung zur Eingliederung von Arbeitssuchtenden nach § 16a SGBII, Tagespflege

Deckung erfolgt über Mehreinnahmen beim überlassenen Grunderwerbsteueraufkommen von rd. 750.000 – 800.000 €

118.997,14 €

 

Im Übrigen wird der Landrat ermächtigt und beauftragt, eventuell noch anfallende überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben, zu denen der Landkreis gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist, unabhängig davon, ob deren Bewilligung in die Zuständigkeit des Kreis- und Strategieausschusses fällt oder dem Kreistag vorbehalten ist, zu bewilligen, sofern die Deckung gewährleistet ist.

 

 

Verwaltungshaushalt

 

Sammelnachweise 3 - 9

Personalausgaben

790.000 €

 

Es erfolgen aber noch Erstattungen für Zensus, Impfzentrum und für die Energiepauschale.

Netto-Überschreitung von rd. 130.000 €

 

Deckung: Mehreinnahmen aus der überlassenen Grunderwerbsteuer.


Sachverhalt

Gemäß Art. 60 Abs. 1 der Landkreisordnung sind überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind sie erheblich, sind sie vom Kreistag zu beschließen.

 

Der Kreistag hat in seiner Geschäftsordnung Richtlinien über die Abgrenzung aufgestellt. Nach der derzeit geltenden Geschäftsordnung vom 07. Mai 2020 ist gemäß § 48 Abs. 3 der Landrat berechtigt, bis zur Höhe von 50.000 € (bei Deckungsringen bis zu 10 % des Gesamthaushaltsansatzes) entsprechende Deckungsmittel zu bewilligen.

 

Alle darüber hinausgehenden Haushaltsüberschreitungen und Mittelbereitstellungen sind beschlussdürftig. Die Zuständigkeit hierfür liegt gem. § 31 der Geschäftsordnung grundsätzlich beim Kreis- und Strategieausschuss. Lediglich dann, wenn im Einzelfall ein Betrag von 100.000 € überschritten wird, fällt die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben gem. § 29 Abs. 3 Nr. 5 in die Zuständigkeit des Kreistages.

 

Im Vollzug des Haushaltes 2022 sind bislang (Stand 24.11.2022) insgesamt 77 Haushaltsüberschreitungen mit insgesamt 534.237 € angefallen. Davon entfallen 53 bzw. 459.456,75 € auf den Verwaltungshaushalt und 24 bzw. 74.780,25 € auf den Vermögenshaushalt. Von den 53 Überschreitungen im Verwaltungshaushalt fallen 51 Bewilligungen mit insgesamt 265.118,94 € in die Zuständigkeit des Landrats. Im Vermögenshaushalt entfallen von den 24 Überschreitungen alle 24 mit 74.780,25 € in die Zuständigkeit des Landrats.

 

Vom Kreis- und Strategieausschuss beschlossen werden muss derzeit noch folgende außerplanmäßige Ausgabe:

 

0.6131.6557

Statik für fremde Rechnung

Grund:

Mehr Statikgebühren für größere Baumaßnahmen (Bauanträge). Die Statikgebühren gehen über Baugenehmigungsgebühr wieder ein (überlassenes Kostenaufkommen 0/9000.0612)

75.340,67

 

Als Beschlussempfehlung an den Kreistag muss folgende überplanmäßige Ausgabe beschlossen werden:

 

0.4822.6922

Grundsicherung der Arbeitssuchenden

Leistung zur Eingliederung von Arbeitssuchtenden nach § 16a SGBII, Tagespflege

Deckung erfolgt über Mehreinnahmen beim überlassenen Grunderwerbsteueraufkommen von rd. 750.000 – 800.000 €

118.997,14 €

 

Nach derzeitigen Erkenntnissen werden voraussichtlich bis Jahresende 2022 keine weiteren beschlussbedürftigen Haushaltsüberschreitungen mehr anfallen. Eine Information hierüber erfolgt in der Kreisausschusssitzung bzw. letztlich in der Kreistagssitzung. Dennoch sollte der Landrat vorsorglich ermächtigt und beauftragt werden, eventuell doch noch anfallende überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben, zu denen der Landkreis gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist, unabhängig davon, ob deren Bewilligung in die Zuständigkeit des Kreisausschusses fällt oder dem Kreistag vorbehalten ist, zu bewilligen, sofern die Deckung gewährleistet ist.