Beschluss

 

Die Verbandsräte des Landkreises Coburg werden angewiesen in der Zweckverbandsversammlung folgendem Beschluss zuzustimmen:

 

„Der Oberbürgermeister und der Landrat werden als Vertreter des

Krankenhausverbandes beauftragt und ermächtigt, in der Gesellschafterversammlung

folgendem Beschlussentwurf zuzustimmen:

 

Die Gesellschafter der REGIOMED-KLINIKEN GmbH beauftragen und ermächtigen die

Geschäftsführung hiermit, eine Änderung des Gesellschaftsvertrages der Henneberg-

Kliniken-Betriebsgesellschaft mbH wie in Anlage 2 ersichtlich vor dem 31.12.2022

rechtswirksam herbeizuführen.

Die Geschäftsführung wird weiterhin ermächtigt, erforderliche Änderungen der Satzung

vornehmen zu können, um die Umsetzung der Änderung des Gesellschaftsvertrages der

Henneberg-Kliniken-Betriebsgesellschaft mbH zu erreichen. Sollte die Änderung zu einer

wesentlichen Veränderung führen, sind die Gesellschafter vorab erneut zu hören und

gegebenenfalls bedarf es einer erneuten Zustimmung der Gesellschafter. Ob die

Änderung wesentlich ist, entscheidet der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung im

billigem Ermessen.“

 

 


Sachverhalt

 

Durch das Jahressteuergesetz 2020 sind wesentliche Bestimmungen des

Gemeinnützigkeitsrechts reformiert worden.

 

Nach dem bisher geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatz musste eine gemeinnützige Körperschaft ihre steuerbegünstigten Zwecke gemäß § 57 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) grundsätzlich unmittelbar selbst verwirklichen.

 

Bei Kooperation zwischen gemeinnützigen Körperschaften bestanden aufgrund der zu

gewährleistenden unmittelbaren Zweckverfolgung häufig Rechtsunsicherheiten, ob von

sämtlichen Kooperationspartnern noch eine unmittelbare gemeinnützige Betätigung vorlag.

 

Dies betraf insbesondere Körperschaften, die lediglich Vorleistungen zu steuerbegünstigten

Leistungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften erbrachten. Um gemeinnützigen Körperschaften eine arbeitsteilige Kooperation zu erleichtern, wurden mit dem JStG 2020 die Möglichkeiten einer unmittelbaren Zweckverfolgung um einen neuen § 57 Abs. 3 AO ergänzt.

Der Wortlaut des § 57 Abs. 3 AO lautet wie folgt:

„Eine Körperschaft verfolgt ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dann unmittelbar im Sinne

des Absatzes 1 Satz 1, wenn sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit

mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis

68 erfüllt, einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht. Die §§ 14 sowie 65 bis 68 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für das Vorliegen der Eigenschaft als Zweckbetrieb bei der

jeweiligen Körperschaft die Tätigkeiten der nach Satz 1 zusammenwirkenden Körperschaften

zusammenzufassen sind.“

 

Nach der Gesetzesbegründung als auch dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom

06.08.2021 (GZ IV C 4 -O 1000/19/10474 :004), mit dem der Anwendungserlass zur

Abgabenordnung (AEAO) geändert wurde, kann ein planmäßiges Zusammenwirken auch durch entgeltliche Nutzungsüberlassungen bzw. Vermietungen oder Verpachtungen erfolgen. Dementsprechend liegt bei der Henneberg-Kliniken-Besitzgesellschaft mit beschränkter Haftung eine unmittelbare steuerbegünstigte Betätigung vor, wenn sie das in ihrem Eigentum stehende Krankenhausgebäude in Hildburghausen an die gemeinnützige Henneberg-Kliniken-Betriebsgesellschaft mbH zum Zweck des Betriebs eines Krankenhauszweckbetriebs im Sinne von § 67a AO überlässt.

 

Nach gegenwärtiger Auffassung der Finanzverwaltung setzt die Anwendung des § 57 Abs. 3 AO formell voraus, dass das Zusammenwirken mit anderen Körperschaften zur Verwirklichung des eigenen steuerbegünstigten Satzungszwecks in der Satzung als Art der Zweckverwirklichung festgehalten ist. Die Körperschaft, mit der kooperiert wird, und die Art und Weise der Kooperation muss in der Satzung bezeichnet werden.

 

Mit Satzungsänderung vom 24.11.2021 hat die Henneberg-Kliniken-Besitzgesellschaft mit

beschränkter Haftung zur Sicherung ihrer Gemeinnützigkeit eine entsprechende

Kooperationsklausel in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen (siehe Anlage 1).

Die Finanzverwaltung legt § 57 Abs. 3 AO dahingehend aus, dass eine Kooperationsklausel bei allen an der Kooperation beteiligten Körperschaften satzungsmäßig verankert sein muss – sprich auch bei der gemeinnützigen Körperschaft, die die Vorleistung für ihre eigene unmittelbare steuerbegünstigte Tätigkeit empfängt (vgl. AEAO Nr. 8 zu § 57 Abs. 3 AO).

Diese, mitunter im Schrifttum kritisierte Rechtsauffassung, wird vom Finanzamt Coburg, das

sowohl für die Veranlagung der Henneberg-Kliniken-Besitzgesellschaft mit beschränkter Haftung als auch der Henneberg-Kliniken-Betriebsgesellschaft mbH zuständig ist, geteilt.

 

Der Status der Gemeinnützigkeit ermöglicht die Inanspruchnahme diverser Steuerbefreiungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG).

 

Um diesen Status bei der Henneberg-Kliniken-Besitzgesellschaft mit beschränkter Haftung zu sichern, ist eine Verankerung der Kooperationsklausel im Gesellschaftsvertrag der Henneberg- Kliniken-Betriebsgesellschaft mbH erforderlich. Durch die Aufnahme der Kooperationsklausel treten keine Nachteile für die Henneberg-Kliniken- Betriebsgesellschaft mbH ein, insbesondere hat sie keine Auswirkung auf bestehende Miet- oder Pachtverträge.

 

Der Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit der Änderung des

Gesellschaftsvertrages der Henneberg-Kliniken-Besitzgesellschaft mit beschränkter Haftung das Thüringer Landesverwaltungsamt die Rechtsauffassung vertreten hat, dass die Implementierung der Kooperationsklausel keine genehmigungspflichtige Zweckänderung im Sinne von §§ 114, 73 Abs. 1 S. 4 ThürKO darstellt.

 

Eine fernmündliche Abstimmung zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Vereinbarkeit der

Kooperationsklausel hat zwischen der Kämmerei des Landkreises Hildburghausen und dem

Finanzamt Coburg bereits stattgefunden. Mit Schreiben vom 16.09.2022 hat das FA Coburg ggü. dem Steuerberater der Henneberg-Kliniken-Betriebsgesellschaft mbH mitgeteilt, dass die geplante Satzungsänderung den steuerlichen Vorgaben der §§ 51ff. AO (steuerbegünstigte Zwecke) entspricht.

 

Die Synopse zur Neufassung des Gesellschaftsvertrags der Henneberg- Kliniken-Betriebsgesellschaft mbH wird der Beschlussvorlage als Anlage 2 beigefügt.