Beschluss
Die Verbandsräte
des Landkreises Coburg werden angewiesen in der Zweckverbandsversammlung
folgendem Beschluss zuzustimmen:
„Der
Oberbürgermeister und der Landrat werden als Vertreter des
Krankenhausverbandes
beauftragt und ermächtigt, in der Gesellschafterversammlung
folgendem
Beschlussentwurf zuzustimmen:
Die Gesellschafter
der REGIOMED-KLINIKEN GmbH beauftragen und ermächtigen die
Geschäftsführung
hiermit, eine Änderung des Gesellschaftsvertrages der Henneberg-
Kliniken-Betriebsgesellschaft
mbH wie in Anlage 2 ersichtlich vor dem 31.12.2022
rechtswirksam herbeizuführen.
Die
Geschäftsführung wird weiterhin ermächtigt, erforderliche Änderungen der
Satzung
vornehmen zu
können, um die Umsetzung der Änderung des Gesellschaftsvertrages der
Henneberg-Kliniken-Betriebsgesellschaft
mbH zu erreichen. Sollte die Änderung zu einer
wesentlichen
Veränderung führen, sind die Gesellschafter vorab erneut zu hören und
gegebenenfalls
bedarf es einer erneuten Zustimmung der Gesellschafter. Ob die
Änderung wesentlich
ist, entscheidet der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung im
billigem Ermessen.“
Sachverhalt
Durch das
Jahressteuergesetz 2020 sind wesentliche Bestimmungen des
Gemeinnützigkeitsrechts
reformiert worden.
Nach dem bisher
geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatz musste eine gemeinnützige Körperschaft ihre
steuerbegünstigten Zwecke gemäß § 57 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) grundsätzlich
unmittelbar selbst verwirklichen.
Bei Kooperation
zwischen gemeinnützigen Körperschaften bestanden aufgrund der zu
gewährleistenden
unmittelbaren Zweckverfolgung häufig Rechtsunsicherheiten, ob von
sämtlichen Kooperationspartnern
noch eine unmittelbare gemeinnützige Betätigung vorlag.
Dies betraf
insbesondere Körperschaften, die lediglich Vorleistungen zu steuerbegünstigten
Leistungen an
andere steuerbegünstigte Körperschaften erbrachten. Um gemeinnützigen Körperschaften
eine arbeitsteilige Kooperation zu erleichtern, wurden mit dem JStG 2020 die
Möglichkeiten einer unmittelbaren Zweckverfolgung um einen neuen § 57 Abs. 3 AO
ergänzt.
Der Wortlaut des § 57 Abs. 3 AO lautet wie folgt:
„Eine Körperschaft
verfolgt ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dann unmittelbar im Sinne
des Absatzes 1
Satz 1, wenn sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit
mindestens einer
weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis
68 erfüllt, einen
steuerbegünstigten Zweck verwirklicht. Die §§ 14 sowie 65 bis 68 sind mit der
Maßgabe anzuwenden, dass für das Vorliegen der Eigenschaft als Zweckbetrieb bei
der
jeweiligen
Körperschaft die Tätigkeiten der nach Satz 1 zusammenwirkenden Körperschaften
zusammenzufassen
sind.“
Nach der
Gesetzesbegründung als auch dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom
06.08.2021 (GZ IV
C 4 -O 1000/19/10474 :004), mit dem der Anwendungserlass zur
Abgabenordnung
(AEAO) geändert wurde, kann ein planmäßiges Zusammenwirken auch durch
entgeltliche Nutzungsüberlassungen bzw. Vermietungen oder Verpachtungen
erfolgen. Dementsprechend liegt bei der Henneberg-Kliniken-Besitzgesellschaft
mit beschränkter Haftung eine unmittelbare steuerbegünstigte Betätigung vor,
wenn sie das in ihrem Eigentum stehende Krankenhausgebäude in Hildburghausen an
die gemeinnützige Henneberg-Kliniken-Betriebsgesellschaft mbH zum Zweck des
Betriebs eines Krankenhauszweckbetriebs im Sinne von § 67a AO überlässt.
Nach gegenwärtiger
Auffassung der Finanzverwaltung setzt die Anwendung des § 57 Abs. 3 AO formell
voraus, dass das Zusammenwirken mit anderen Körperschaften zur Verwirklichung
des eigenen steuerbegünstigten Satzungszwecks in der Satzung als Art der
Zweckverwirklichung festgehalten ist. Die Körperschaft, mit der kooperiert
wird, und die Art und Weise der Kooperation muss in der Satzung bezeichnet
werden.
Mit
Satzungsänderung vom 24.11.2021 hat die Henneberg-Kliniken-Besitzgesellschaft
mit
beschränkter
Haftung zur Sicherung ihrer Gemeinnützigkeit eine entsprechende
Kooperationsklausel in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen (siehe
Anlage 1).
Die
Finanzverwaltung legt § 57 Abs. 3 AO dahingehend aus, dass eine
Kooperationsklausel bei allen an der Kooperation beteiligten Körperschaften
satzungsmäßig verankert sein muss – sprich auch bei der gemeinnützigen
Körperschaft, die die Vorleistung für ihre eigene unmittelbare
steuerbegünstigte Tätigkeit empfängt (vgl. AEAO Nr. 8 zu § 57 Abs. 3 AO).
Diese, mitunter im
Schrifttum kritisierte Rechtsauffassung, wird vom Finanzamt Coburg, das
sowohl für die
Veranlagung der Henneberg-Kliniken-Besitzgesellschaft mit beschränkter Haftung
als auch der Henneberg-Kliniken-Betriebsgesellschaft mbH zuständig ist,
geteilt.
Der Status der
Gemeinnützigkeit ermöglicht die Inanspruchnahme diverser Steuerbefreiungen (§ 5
Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG).
Um diesen Status
bei der Henneberg-Kliniken-Besitzgesellschaft mit beschränkter Haftung zu
sichern, ist eine Verankerung der Kooperationsklausel im Gesellschaftsvertrag
der Henneberg- Kliniken-Betriebsgesellschaft mbH erforderlich. Durch die
Aufnahme der Kooperationsklausel treten keine Nachteile für die
Henneberg-Kliniken- Betriebsgesellschaft mbH ein, insbesondere hat sie keine
Auswirkung auf bestehende Miet- oder Pachtverträge.
Der
Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit der Änderung
des
Gesellschaftsvertrages
der Henneberg-Kliniken-Besitzgesellschaft mit beschränkter Haftung das
Thüringer Landesverwaltungsamt die Rechtsauffassung vertreten hat, dass die
Implementierung der Kooperationsklausel keine genehmigungspflichtige
Zweckänderung im Sinne von §§ 114, 73 Abs. 1 S. 4 ThürKO darstellt.
Eine fernmündliche
Abstimmung zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Vereinbarkeit der
Kooperationsklausel
hat zwischen der Kämmerei des Landkreises Hildburghausen und dem
Finanzamt Coburg
bereits stattgefunden. Mit Schreiben vom 16.09.2022 hat das FA Coburg ggü. dem
Steuerberater der Henneberg-Kliniken-Betriebsgesellschaft mbH mitgeteilt, dass
die geplante Satzungsänderung den steuerlichen Vorgaben der §§ 51ff. AO
(steuerbegünstigte Zwecke) entspricht.
Die Synopse zur Neufassung des
Gesellschaftsvertrags der Henneberg- Kliniken-Betriebsgesellschaft mbH wird der
Beschlussvorlage als Anlage 2 beigefügt.