Beschluss: einstimmig

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 11

Beschlussvorschlag

 

Der Beschluss des Kreistages des Landkreises Coburg vom 10.03.2016 wird wie folgt geändert:

 

1.   Der Landkreis Coburg erkennt die Drehleiterfahrzeuge als überörtlich erforderliche Fahrzeuge an und übernimmt ab dem Jahr 2015 die Kosten für den Unterhalt der Drehleiterfahrzeuge.

Entsprechende Mittel sind in den Haushalten des Landkreises einzuplanen.

2.   Der Landkreis Coburg gewährt den kreisangehörigen Städten/Gemeinden einen Zuschuss zum Kauf von Drehleiterfahrzeugen unter dem Vorbehalt, dass zu der Beschaffungsmaßnahme eine staatliche Zuwendung gewährt wird.

Die Höhe des Kreiszuschusses errechnet sich aus der Differenz zwischen den Anschaffungskosten einer Drehleiter DLK 23/12 mit Normbeladung und der Höhe der staatlichen Zuwendungen. Dabei ist der Kreiszuschuss so zu bemessen, dass keine Reduzierung der staatlichen Förderung erfolgt.

Zusätzliche regionale Ausstattung bzw. Beladung, die über die Normbeladung hinausgeht, ist von der Kommune selbst zu tragen. Ein Kreiszuschuss wird hierfür nicht gewährt.

Entsprechende Mittel sind in den Haushalten des Landkreises einzuplanen.

3.   Der Landrat wird ermächtigt mit den Gemeinden Ebersdorf b.Coburg und der Stadt Neustadt b.Coburg Vereinbarungen zur Übernahme der Unterhaltskosten der Drehleiterfahrzeuge DLK 23/12 abzuschließen.


Sachverhalt

 

Der Kreistag des Landkreises Coburg hat in seinen Sitzungen vom 21.04.2015 und 10.03.2016 die Drehleiterfahrzeuge im Landkreis Coburg als überörtlich erforderliche Fahrzeuge anerkannt und dabei folgenden abschließenden Beschluss gefasst:

 

1.   Der Landkreis Coburg erkennt die Drehleiterfahrzeuge als überörtlich erforderliche Fahrzeuge an und übernimmt ab dem Jahr 2015 die Kosten für den Unterhalt der Drehleiterfahrzeuge.

Entsprechende Mittel sind in den Haushalten des Landkreises einzuplanen.

2.   Der Landkreis Coburg gewährt kreisangehörigen Städten/Gemeinden einen Zuschuss zum Kauf von Drehleiterfahrzeugen unter dem Vorbehalt, dass zu der Beschaffungsmaßnahme eine staatliche Zuwendung gewährt wird.

Die Höhe des Kreiszuschusses beträgt höchstens 350.000 € und ist so bemessen, dass keine Reduzierung der staatlichen Förderung erfolgt.

Bei mittel- bzw. langfristigen weiteren Beschaffungen von Drehleiterfahrzeugen ist bei der Errechnung der Höhe des Kreiszuschusses die ab dem Jahr 2018 eingetretene Preissteigerung zu berücksichtigen. Dazu ist auf den derzeitigen Höchstbetrag des Kreiszuschusses von 350.000 € die vom Statistischen Bundesamt errechnete Steigerung des Verbraucherpreisindexes aufzurechnen.

Entsprechende Mittel sind in den Haushalten des Landkreises einzuplanen.

 

Auf Grund der Beschlusslage wurden für die bereits im Landkreis vorgehaltenen Drehleiterfahrzeuge Vereinbarungen zur Übernahme der Unterhaltskosten einer Feuerwehr-Drehleiter mit den Städten Bad Rodach (31.08.2015/30.09.2015), Neustadt b.Coburg (31.08.2015/14.09.2015) und Rödental 31.08.2015/18.11.2015) sowie mit der Gemeinde Ebersdorf b.Coburg (31.08.2015/13.11.2015) getroffen.

 

Für die bestehenden Drehleiterfahrzeuge in Bad Rodach und Rödental wurden im Jahr 2017 Ersatzbeschaffungen zusammen mit der Neubeschaffung für den Standort Seßlach durchgeführt. Die Vereinbarung zur Übernahme der Unterhaltskosten einer Feuerwehr-Drehleiter mit der Stadt Seßlach wurde am 04.12.2017/27.11.2017 abgeschlossen.

 

Durch die gemeinsame Beschaffung der Drehleitern für die Freiwilligen Feuerwehren Bad Rodach, Rödental und Seßlach konnte eine höhere staatliche Zuwendung erzielt werden (258.800 € statt 236.300 € pro Fahrzeug). Bei den Anschaffungskosten von ca. 560.000 € bis 570.000 € (je nach Ausstattung) und dem vom Kreistag beschlossenen maximalen Kreiszuschuss von 350.000 € pro Drehleiter mussten die jeweiligen Kommunen keine Eigenmittel aufwenden.

 

Nun stehen die Ersatzbeschaffungen der Drehleitern für Ebersdorf b.Coburg (Erstzulassung 1995) für das Jahr 2025 und für Neustadt b.Coburg (Erstzulassung 1998) für das Jahr 2028 an.

 


Die beschlossene Preisgleitklausel (Verbraucherpreisindex) auf den Kreiszuschuss von 350.000 € ab dem Jahr 2018 ergibt bei den Jahreswerten des Statistischen Bundesamtes (2019 +1,4%, 2020 +0,5%, 2021 +3,1 % und aktuell 2022 +7,5 %) einen Betrag von 395.311,27 €. Die staatliche Zuwendung für eine Drehleiter DLK 23/12 beläuft sich aktuell für den Landkreis Coburg auf 236.300 €.

 

Die Anschaffungskosten für ein Drehleiterfahrzeug DLK 23/12 mit Standard- bzw. Normbeladung liegen zurzeit bei ca. 850.000 € bis 900.000 € (auf telefonische Nachfrage bei Magirus).

 

Folglich würde die Finanzierung wie folgt aussehen:

 

Kosten Drehleiter in Normausstattung                                                                850.000,00 €

Staatszuwendung                                                                                                236,300,00 €

Kreiszuschuss maximal (gem. o. g. Aufstellung)                                                395.300,00 €

Finanzierungslücke                                                                                              218.400,00 €

 

Mit dem Änderungsbeschluss des Kreistages vom 10.03.2016 war beabsichtigt mit der Aufnahme der Preisgleitklausel zum Kreiszuschuss die Erhöhung des Verbraucherpreisindexes auszugleichen. Leider kann die Preisgleitklausel zusammen mit dem festgelegten maximalen Kreiszuschuss die erhebliche Preissteigerung, gerade im Jahr 2022, bei der Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen nicht ausgleichen. Bei der Zuschussvariante wurde davon ausgegangen, dass mit Staats- und Landkreiszuschuss der Finanzbedarf einer Drehleiter mit Normausstattung gedeckt ist. Zusätzliche regionale Bedürfnisse wären dann von der Kommune zu übernehmen.

 

Um eine Benachteiligung der Gemeinde Ebersdorf b.Coburg und der Stadt Neustadt b.Coburg gegenüber den bereits abgerechneten Kommunen zu vermeiden, sollte der Kreiszuschuss in der Höhe gewährt werden, der als Differenz zwischen dem tatsächlich anfallenden Anschaffungskosten einer Drehleiter DLK 23/12 und der Staatszuwendung errechnet wird. Um weitere Kostenerhöhungen zu vermeiden wäre darüber hinaus nur die Normausstattung heranzuziehen. Wie bereits im Beschluss vom 10.03.2016 festgelegt, müssen weitere von den Kommunen gewünschte Ausstattungen und Beladungen von dieser selbst getragen werden.