Beschluss: einstimmig

Das Gremium stimmt den Satzungsänderungen zu.

 

Die §§ 3 und 8 der Satzung zur Regelung der Entschädigung der Kreisräte und der sonstigen für den Landkreis Coburg ehrenamtlich Tätigen erhalten folgenden neuen Wortlaut:

 

 

§ 3

Wegegeld

 

(1)  Die Kreisräte erhalten für jede Sitzung (§ 2 Abs. 1) und für jedes Dienstgeschäft (§ 2 Abs. 3) ein Wegegeld. Finden diese online statt, entfällt das Wegegeld. Das Wegegeld wird grundsätzlich ohne Rücksicht auf das benutzte Verkehrsmittel nach der Entfernung des Wohnortes vom tatsächlichen Sitzungsraum bzw. Geschäftsort berechnet. Wird bei gemeinsamen Fahrten das Verkehrsmittel vom Landkreis zur Verfügung gestellt oder werden die Kosten hierfür von ihm direkt getragen (z. B. Sammelfahrten der Bahn), entfällt insoweit der Anspruch auf Wegegeld.

(2)  Das Wegegeld wird pro zurückgelegten Kilometer (doppelte Entfernung zwischen Wohnort und tatsächlichem Sitzungsraum bzw. Geschäftsort) jeweils in der Höhe der Wegstreckenentschädigung für Kraftwagen nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 des BayRKG (Bayerisches Reisekostengesetz) gewährt. Bei Reisen in Orte außerhalb des Landkreises, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln ausgeführt werden, können nur die tatsächlichen Kosten erstattet werden.

 

 

§ 8

Fraktionssitzungen


(1) Entschädigung nach §§ 2 und 3 wird auch gewährt für Sitzungen der Fraktionen des Kreistags. § 3 Abs. 1 Satz 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich Sitzungsraum bzw. Geschäftsort in Stadt und Landkreis Coburg, bzw. ausnahmsweise in den angrenzenden Landkreisen befinden. In anderen Fällen gilt als Sitzungsort das Landratsamt Coburg.


Da vermehrt Fraktionssitzungen, Sitzungen des Ältestenrates etc. online stattfinden, ist diesbezüglich eine Anpassung in der Entschädigungssatzung notwendig.

 

Des Weiteren soll als „Sitzungsort“ immer der tatsächliche Ort für die Berechnung der gefahrenen Kilometer herangezogen werden. Bisher war „Sitzungsort“ immer das Landratsamt.

Bei den Fraktionssitzungen ist das Wegegeld nach der Maßgabe anzuwenden, dass sich Sitzungsraum bzw. Geschäftsort in Stadt und Landkreis Coburg, bzw. in Ausnahmefällen in den angrenzenden Landkreisen befinden. In anderen Fällen gilt als Sitzungsort das Landratsamt Coburg.

Das macht eine Änderung der §§ 3 und 8 (Wegegeld und Fraktionssitzungen) notwendig.