Sitzung: 24.02.2022 Kreistag
Vorlage: 009/2022
Beschluss:
Sachverhalt:
Es wird beantragt, die hybride Teilnahme an Sitzungen des Kreistages für alle Mitglieder des Kreistages zu ermöglichen.
Außerdem soll eine Testpflicht (Schnelltest) für alle Präsenz-Teilnehmer beschlossen werden.
Die Begründung ist dem Antrag zu entnehmen.
Landrat Sebastian Straubel beantwortet
die Anfrage wie folgt:
Der Antrag ist nach § 17 der
Geschäftsordnung des Kreistages formell rechtmäßig eingegangen, deshalb steht
er auf der Tagesordnung.
Teil 1 des Antrages – Einführung von
Hybrid-Sitzungen bei Kreistagssitzungen
Der Kreistag hat bereits in seiner Sitzung am 22.07.2021 über die Einführung
von Hybrid-Sitzungen beraten und abgestimmt.
Da die geforderte 2/3-Mehrheit nicht zu Stande kam, wurde der Beschluss und
somit die Einführung von hybriden Sitzungen abgelehnt.
Als Begründung für die nochmalige Behandlung wird von den Antragsstellern aufgeführt,
dass sich die Corona-Situation durch die Omikron-Variante weiter verschärft
hat.
Es ist korrekt, dass die Fallzahlen in ganz Deutschland und auch im Landkreis
Coburg stark in die Höhe gehen.
Jedoch weise ich darauf hin, dass – obwohl sich die Omikron-Variante stark
verbreitet – es deutschland- und auch bayernweit keine neuen gesetzlichen
Vorschriften gibt. Es gilt bayernweit nach wie vor die 15. Bayerische
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 23.11.2021.
Im Gegenteil: Es werden immer mehr Maßnahmen in Bezug auf die Bekämpfung des
Corona-Virus gelockert.
Insofern gibt es keinen neuen Erkenntnisstand im Vergleich zur Sitzung am
22.07.2021, der eine erneute Befassung rechtfertigt.
Der vorliegende Antrag ist rechtsmissbräuchlich gestellt, da der Kreistag über
diese Angelegenheit bereits beraten und entschieden hat und Gesichtspunkte, die
eine erneute Befassung erforderlich machen, offenkundig nicht vorliegen.
Teil 2 des Antrages – Einführung
Schnelltestpflicht
Nach Art 47 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Landkreisordnung handhabt der
Vorsitzende während der Kreistagessitzung die Ordnung und über das Hausrecht
auf. Auf Grund dieses Rechtes obliegt es dem Sitzungsvorsitzenden je nach Lage
eine Testpflicht anzuordnen – so wie heute geschehen.
Somit fällt der gestellte Antrag nicht in die Zuständigkeit des Kreistages.
Ergebnis
Auf Grund der genannten Ausführungen wird der Antrag zurückgewiesen (es findet
darüber keine Beratung und Abstimmung statt!!).