Beschluss:

 

 


Sachverhalt:

 

Es wird beantragt, die hybride Teilnahme an Sitzungen des Kreistages für alle Mitglieder des Kreistages zu ermöglichen.

 

Außerdem soll eine Testpflicht (Schnelltest) für alle Präsenz-Teilnehmer beschlossen werden.

 

Die Begründung ist dem Antrag zu entnehmen.

 


Landrat Sebastian Straubel beantwortet die Anfrage wie folgt:

 

Der Antrag ist nach § 17 der Geschäftsordnung des Kreistages formell rechtmäßig eingegangen, deshalb steht er auf der Tagesordnung.

Teil 1 des Antrages – Einführung von Hybrid-Sitzungen bei Kreistagssitzungen

Der Kreistag hat bereits in seiner Sitzung am 22.07.2021 über die Einführung von Hybrid-Sitzungen beraten und abgestimmt.
Da die geforderte 2/3-Mehrheit nicht zu Stande kam, wurde der Beschluss und somit die Einführung von hybriden Sitzungen abgelehnt.

Als Begründung für die nochmalige Behandlung wird von den Antragsstellern aufgeführt, dass sich die Corona-Situation durch die Omikron-Variante weiter verschärft hat.

Es ist korrekt, dass die Fallzahlen in ganz Deutschland und auch im Landkreis Coburg stark in die Höhe gehen.
Jedoch weise ich darauf hin, dass – obwohl sich die Omikron-Variante stark verbreitet – es deutschland- und auch bayernweit keine neuen gesetzlichen Vorschriften gibt. Es gilt bayernweit nach wie vor die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmen­verordnung vom 23.11.2021.
Im Gegenteil: Es werden immer mehr Maßnahmen in Bezug auf die Bekämpfung des Corona-Virus gelockert.
Insofern gibt es keinen neuen Erkenntnisstand im Vergleich zur Sitzung am 22.07.2021, der eine erneute Befassung rechtfertigt.

Der vorliegende Antrag ist rechtsmissbräuchlich gestellt, da der Kreistag über diese Angelegenheit bereits beraten und entschieden hat und Gesichtspunkte, die eine erneute Befassung erforderlich machen, offenkundig nicht vorliegen.


Teil 2 des Antrages – Einführung Schnelltestpflicht

Nach Art 47 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Landkreisordnung handhabt der Vorsitzende während der Kreistagessitzung die Ordnung und über das Hausrecht auf. Auf Grund dieses Rechtes obliegt es dem Sitzungsvorsitzenden je nach Lage eine Testpflicht anzuordnen – so wie heute geschehen.

Somit fällt der gestellte Antrag nicht in die Zuständigkeit des Kreistages.

Ergebnis
Auf Grund der genannten Ausführungen wird der Antrag zurückgewiesen (es findet darüber keine Beratung und Abstimmung statt!!).