Beschluss:

 

Der Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Senioren stimmt dem Abschluss der genannten Kooperationsvereinbarung zu und beauftragt die Verwaltung, die Kooperationsvereinbarung für den Landkreis Coburg zu unterzeichnen.

 


Sachverhalt:

 

Die frühere staatliche Insolvenzberatung (für Verbraucher) ist zum 01.01.2019 eine kommunale Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis der Landkreise und kreisfreien Städte geworden (Delegation Insolvenzberatung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 AGSG). Sinn und Zweck der Delegation war und ist, die Leistungen der Insolvenzberatung zusammen mit den Leistungen der Schuldnerberatung „aus einer Hand“ zu erbringen, zumal eine wirkliche Trennung beider Beratungen in der Praxis nie richtig möglich war und ist. Somit ist der Landkreis Coburg seit dem 01.01.2019 verpflichtet, neben der bisher bereits erfolgten kommunalen Schuldnerberatung auch die Insolvenzberatung als kommunale Aufgabe sicherzustellen. Faktisch wird so die Schuldner- und Insolvenzberatung in einer gemeinsamen Beratungsstelle erbracht.

 

Da diese Aufgabenübertragung auf die kommunale Ebene konnexitätsrelevant[1] ist, erhält der Landkreis Coburg einen entsprechenden Ausgleich als Pauschalbetrag. Dieser errechnet sich derzeit aus einem Sockelbetrag von 30.000,00 EUR zuzüglich einer einwohnerbezogenen Komponente. Dieser Pauschalbetrag soll in den Folgejahren laufend angepasst werden. Für die vergangenen Jahre betrug dieser Pauschalbetrag:

 

                        2019:   63.023 EUR
                        2020:   62.631 EUR
                        2021:   63.715 EUR (geplante Ausgaben Caritas: 62.630,25 EUR)

 

Gleichzeit wird vom Land Bayern im Rahmen der Konnexität aber auch vorgegeben, welche Standards die Insolvenzberatung erfüllen muss. In der Übergangsphase bis 31.12.2021 sind diese erfüllt, wenn bezogen auf jeweils 130 000 Einwohner im Versorgungsgebiet Beratungspersonal in der Summe einer Vollzeitstelle vorgehalten wird (§ 104 Abs. 1 Satz 1 AVSG).

 

Ab dem 01.01.2022 werden die Standards insoweit ergänzt, dass in einer gemeinsamen Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle mindestens 2 Vollzeitäquivalenten vorhanden sein müssen, um die Sicherstellung der Insolvenzberatung, vor allem in Vertretungszeiten, zu gewährleisten (§ 104 AVSG i. d. F. ab 01.01.2022).

 

Bereits vor der sog. Delegation wurde die Schuldner- und Insolvenzberatung durch den Caritasverband Coburg sowie teilweise durch die Diakonie Coburg erbracht. Zum Delegationszeitpunkt 01.01.2019 erfolgten beide Beratungen weiter gemeinsam durch die genannten Träger. Wie bereits in der Ausschusssitzung vom 03.02.2021 mitgeteilt, erfolgt die gemeinsame Schuldner- und Insolvenzberatung seit dem 01.03.2020 nur noch durch den Caritasverband Coburg.

 

Bis zum 31.12.2021 wurden die Voraussetzungen nach § 104 Abs. 1 Satz 1 AVSG (siehe oben), 1 Vollzeitäquivalente in der Insolvenzberatung, bezogen auf 130.000 Einwohner (mindestens 0,67 Stellenanteile für den Landkreis Coburg) sowohl im Verbund Caritasverband/ Diakonie, als auch nur mit dem Caritasverband alleine erfüllt.

 

 

Allerdings können nun die Voraussetzungen von mindestens 2 Vollzeitäquivalenten für eine gemeinsame Schuldner- und Insolvenzberatung vom Landkreis Coburg ab 01.01.2022 nicht (alleine) erfüllt werden. § 104 Abs. 1 Satz 2 AVSG gibt hier die Möglichkeit, dass diese Voraussetzung auch im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit erfüllt werden kann, um die Sicherstellung der Insolvenzberatung zu gewährleisten. Vom Bayerischen Landkreistag wurde hier eine sogenannte Verbundlösung favorisiert.

 

Da auch die räumlich angrenzenden Kommunen Stadt Coburg, Landkreis Lichtenfels sowie Landkreis Kronach die ab 01.01.2022 geltenden Voraussetzungen nicht alleine erfüllen können und auch in allen Kommunen bereits jetzt der Caritasverband Coburg die Leistungen der gemeinsame Schuldner- und Insolvenzberatung erbringt, wird eine Verbundlösung dieser vier Kommunen zusammen mit dem Caritasverband als sinnvoll erachtet und favorisiert. Diese Verbundlösung muss im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung aller beteiligten Kommunen sowie dem Leistungserbringer erfolgen.

 

Die als Anlage vorliegende Kooperationsvereinbarung wurde unter allen vier beteiligten Kommunen, der Regierung von Oberfranken als zuständige Fachaufsicht sowie dem Geschäftsführer des Caritasverbandes Coburg, Herrn Hartz, erarbeitet und abgestimmt.

 

Insbesondere bei den Kosten erfolgt unter § 6 Abs. 1 der Kooperationsvereinbarung eine Kostendeckelung auf maximal den erhaltenen Zuschuss im Rahmen der Konnexität, sodass dem Landkreis Coburg hier aktuell keine Mehrkosten entstehen. Die vom Caritasverband erbrachten Leistungen werden jährlich anhand eines Verwendungsnachweises spitz abgerechnet. Etwaige Minderkosten fließen voll an den Landkreis Coburg zurück und verbleiben hier; eine Rückzahlung an den Freistaat Bayern ist auf Rückfrage nicht vorgesehen. Bei einer evtl. Kostensteigerung in Folgejahren, die nicht mehr durch die Pauschale gedeckt wären, können hier die zurückgeflossenen Mittel noch verrechnet werden. Sollte dies auch nicht ausreichen, so wären die Kosten im Rahmen einer Anpassung der Kooperationsvereinbarung mit dem Caritasverband neu zu verhandeln. Da allerdings auch laufend die Kostenpauschale im Rahmen der Konnexität vom Freistaat Bayern angepasst werden soll (z. B. Tarifsteigerungen, etc.), ist eine Kostenbeteiligung des Landkreises Coburgs eher unwahrscheinlich.

 

Die Kosten der kommunalen Schuldnerberatung für den Landkreis Coburg sind durch den Abschluss der genannten Kooperationsvereinbarung nicht betroffen, da diese, je nach Kommune, in unterschiedler Form erbracht werden.

 



[1] Der Freistaat Bayern muss zum Ausgleich im Rahmen des Konnexitätsprinzip nach Art. 83 Abs. 3 Bayerische Verfassung den Kommunen die entsprechenden Kosten hierfür ersetzten.