Sitzung: 12.10.2021 Ausschuss für Jugend und Familie
Vorlage: 144/2021
Sachverhalt:
Mit der Adoption
wird ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis begründet, das unabhängig von einer
biologischen Verwandtschaft besteht. Die in der Öffentlichkeit verbreitetste
Annahme ist, dass ein (kinderloses) Paar ein Baby adoptiert, das von ihnen
unbekannten Eltern zur Adoption freigegeben wurde. Diese Form der Adoption gibt
es, ist aber in der Minderheit.
Lt. Statistik des
Deutschen Bundesamtes sind 2/3 aller Adoptionen die sog. Stiefkinderadoptionen,
bei der der/die Lebenspartner:in eines leiblichen Elternteils die rechtliche
Verantwortung für ein Kind mit übernimmt. Dabei ist es unerheblich, ob die
Lebensparter:inn:en miteinander verheiratet sind. Ausschlaggebend ist
ausschließlich, dass es sich um eine auf Dauer angelegte Partnerschaft handelt.
Die rechtliche
Grundlage dafür bildet das Adoptionsvermittlungsgesetz. Für Auslandsadoptionen
gilt außerdem das Adoptionswirkungsgesetz. Bei Auslandsadoptionen ist aber der
Part der örtlichen Adoptionsstelle nur auf die Überprüfung der
Adoptionsbewerber begrenzt.
Zum 01.04.2021 ist
das Adoptionshilfegesetz in Kraft getreten und hat den Aufgabenkatalog der
Adoptionsvermittlung erweitert.
Zu den
Neuregelungen im Einzelnen:
Die
Adoptiveltern, das Kind und die abgebenden Eltern haben einen Rechtsanspruch
auf eine Beratung und Begleitung nicht nur vor und während, sondern auch nach
der erfolgten Adoption.
Die
abgebenden Eltern sind bei der Bewältigung der psychosozialen Folgen der
Adoption zu unterstützen.
Die
Adoptionsvermittlung hat den regelmäßigen Informationsaustausch oder Kontakt
zwischen den beiden beteiligten Familien vor der Adoption zu erörtern und zu
dokumentieren, im Konfliktfall zu vermitteln und diesen nach der Adoption zu
unterstützen.
In
der sog. Stiefkinderadoption wird die Beratungspflicht aller Beteiligten -der
leiblichen Eltern, des abgebenden Elternteils und des Kindes- eingeführt.
Unbegleitete
Auslandsadoptionen werden untersagt.
Situation im Landkreis Coburg
Der Landkreis
Coburg betreibt gemeinsam mit der Stadt Coburg und den Landkreisen Lichtenfels
und Kronach eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle. Diese ist dezentral
durch die Fachkräfte der jeweils beteiligten Jugendämter organisiert.
Im Landkreis Coburg
wird die Aufgabe in Personalunion mit dem Pflegekinderfachdienst in einem festgelegten
Umfang von 0,33 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) wahrgenommen. Der Anteil der
Stiefkinderadoptionen nach altem Recht hat ca. 2/3 der verfügbaren Arbeitszeit
in Anspruch genommen.
Vier der fünf neuen
Aufgaben werden als Pflichtaufgaben der örtlichen Adoptionsvermittlung
festgeschrieben.
Aktuell, nach ca.
6monatiger Laufzeit des Gesetzes wird erkennbar, dass der Beratungs- und
Unterstützungsbedarf nach einer Adoption noch nicht in größerem Umfang in
Anspruch genommen wird. Anders ist es bei den Stiefkinderadoptionen. Die
Beratungsleistungen vor einer Adoption sind kein Angebot, sondern eine Pflicht
für alle Beteiligten, die mit der entsprechenden ausführlichen Beratung aller
Beteiligten –jeweils getrennt voneinander und in der Familie- einhergeht. Von
den „annehmenden“ Familien wird dieses auch in Anspruch genommen. Auf die
abgebenden Elternteile trifft das aber nicht immer zu, was dazu führt, diese mehrfach
zu kontaktieren.
Dennoch reicht die
Datenlage zum jetzigen Zeitpunkt nicht aus, um einen Personalmehrbedarf zu
begründen. Die beiden Mitarbeiterinnen der Adoptionsvermittlung dokumentieren
deshalb den tatsächlichen Aufwand, so dass ggf. Ende nächsten Jahres
verifizierbare Daten vorliegen.