Sachverhalt:

 

Mit der Adoption wird ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis begründet, das unabhängig von einer biologischen Verwandtschaft besteht. Die in der Öffentlichkeit verbreitetste Annahme ist, dass ein (kinderloses) Paar ein Baby adoptiert, das von ihnen unbekannten Eltern zur Adoption freigegeben wurde. Diese Form der Adoption gibt es, ist aber in der Minderheit.

Lt. Statistik des Deutschen Bundesamtes sind 2/3 aller Adoptionen die sog. Stiefkinderadoptionen, bei der der/die Lebenspartner:in eines leiblichen Elternteils die rechtliche Verantwortung für ein Kind mit übernimmt. Dabei ist es unerheblich, ob die Lebensparter:inn:en miteinander verheiratet sind. Ausschlaggebend ist ausschließlich, dass es sich um eine auf Dauer angelegte Partnerschaft handelt.

 

Die rechtliche Grundlage dafür bildet das Adoptionsvermittlungsgesetz. Für Auslandsadoptionen gilt außerdem das Adoptionswirkungsgesetz. Bei Auslandsadoptionen ist aber der Part der örtlichen Adoptionsstelle nur auf die Überprüfung der Adoptionsbewerber begrenzt.

 

Zum 01.04.2021 ist das Adoptionshilfegesetz in Kraft getreten und hat den Aufgabenkatalog der Adoptionsvermittlung erweitert.

 

Zu den Neuregelungen im Einzelnen:

 

*      Die Adoptiveltern, das Kind und die abgebenden Eltern haben einen Rechtsanspruch auf eine Beratung und Begleitung nicht nur vor und während, sondern auch nach der erfolgten Adoption.

 

*      Die abgebenden Eltern sind bei der Bewältigung der psychosozialen Folgen der Adoption zu unterstützen.

 

*      Die Adoptionsvermittlung hat den regelmäßigen Informationsaustausch oder Kontakt zwischen den beiden beteiligten Familien vor der Adoption zu erörtern und zu dokumentieren, im Konfliktfall zu vermitteln und diesen nach der Adoption zu unterstützen.

 

*      In der sog. Stiefkinderadoption wird die Beratungspflicht aller Beteiligten -der leiblichen Eltern, des abgebenden Elternteils und des Kindes- eingeführt.

 

*      Unbegleitete Auslandsadoptionen werden untersagt.

Situation im Landkreis Coburg

 

Der Landkreis Coburg betreibt gemeinsam mit der Stadt Coburg und den Landkreisen Lichtenfels und Kronach eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle. Diese ist dezentral durch die Fachkräfte der jeweils beteiligten Jugendämter organisiert.

Im Landkreis Coburg wird die Aufgabe in Personalunion mit dem Pflegekinderfachdienst in einem festgelegten Umfang von 0,33 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) wahrgenommen. Der Anteil der Stiefkinderadoptionen nach altem Recht hat ca. 2/3 der verfügbaren Arbeitszeit in Anspruch genommen.

 

Vier der fünf neuen Aufgaben werden als Pflichtaufgaben der örtlichen Adoptionsvermittlung festgeschrieben.

 

Aktuell, nach ca. 6monatiger Laufzeit des Gesetzes wird erkennbar, dass der Beratungs- und Unterstützungsbedarf nach einer Adoption noch nicht in größerem Umfang in Anspruch genommen wird. Anders ist es bei den Stiefkinderadoptionen. Die Beratungsleistungen vor einer Adoption sind kein Angebot, sondern eine Pflicht für alle Beteiligten, die mit der entsprechenden ausführlichen Beratung aller Beteiligten –jeweils getrennt voneinander und in der Familie- einhergeht. Von den „annehmenden“ Familien wird dieses auch in Anspruch genommen. Auf die abgebenden Elternteile trifft das aber nicht immer zu, was dazu führt, diese mehrfach zu kontaktieren.

 

Dennoch reicht die Datenlage zum jetzigen Zeitpunkt nicht aus, um einen Personalmehrbedarf zu begründen. Die beiden Mitarbeiterinnen der Adoptionsvermittlung dokumentieren deshalb den tatsächlichen Aufwand, so dass ggf. Ende nächsten Jahres verifizierbare Daten vorliegen.