Abstimmung: Ja: 29, Nein: 20

Beschluss:

 

Die Geschäftsordnung des Kreistags Coburg wird wie folgt ergänzt:

 

Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

 

§ 7a

Zulassung von Hybrid-Sitzungen

 

(1) Kreistagsmitglieder, die wegen Urlaub, Dienstreise, Krankheit oder ähnlichem Grund an einer Teilnahme im Sitzungssaal gehindert sind, können an (öffentlichen und nichtöffentlichen) Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse, Beiräte und Arbeitsgruppen mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen (Art. 41a LKrO). Dies gilt nicht für den Rechnungsprüfungsausschuss (§ 36 Geschäftsordnung). Voraussetzung für die virtuelle Teilnahme an den Sitzungen ist die Unterzeichnung der Belehrung über die Teilnahme an Hybridsitzungen.
Die Mitglieder, die mittels Ton-Bild-Übertragung an der Sitzung teilnehmen wollen, teilen dies spätestens bis zum Vortag (werktags) der Sitzung, 12 Uhr, der Geschäftsstelle Kreistag mit.

 

(2) Die Anzahl der Zugeschalteten kann im Sonderfall, wie z. B. bei erschwerten Bedingungen (Kontaktbeschränkung auf Grund einer Pandemie) begrenzt werden. In diesem Fall können nur so viele Kreistagsmitglieder an einer Sitzung in Präsenz teilnehmen, wie es auf Grund der geltenden Vorschriften zulässig ist. Die Aufteilung von Kontingenten auf Parteien, Wählergruppen oder Ausschussgemeinschaften erfolgt analog der Spiegelbildlichkeit (§ 34 Abs. 2 Geschäftsordnung). Die Gruppierungen regeln intern, wer persönlich oder online an der jeweiligen Sitzung teilnimmt.

(3) Wird das Gremium zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, findet die Sitzung ohne Ausnahme als Präsenzsitzung statt.

(4) Der Verantwortungsbereich des Landkreises beschränkt sich auf die Bereitstellung der Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung. Ist entweder mindestens ein Kreistagsmitglied zugeschaltet oder bestätigt ein Test, dass eine Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass der Grund für eine Nichtzuschaltung eines Kreistagsmitglieds nicht im Verantwortungsbereich des Landkreises liegt (Art. 41a Abs. 4 Satz 5 LKrO).

 

(5) Eine Bildunterbrechung durch zugeschaltete Kreistagsmitglieder ist auch bei vorübergehendem Verlassen des Platzes untersagt (Art. 41a Abs. 3 Satz 1 LKrO).

 

(6) Bei den zugeschalteten Kreistagsmitgliedern erfolgt die Abstimmung bei Beschlussfassung mündlich nach namentlichem Aufruf durch den Vorsitzenden oder durch Handzeichen. Die Abstimmung durch Handzeichen setzt jedoch voraus, dass sämtliche zugeschaltete Kreistagsmitglieder zum Zeitpunkt ihrer Stimmabgabe auf dem Bildschirm im Sitzungssaal sichtbar sind.
Eine Abstimmung mit einem Abstimmungstool ist zulässig, wenn das Abstimmungsverhalten für die Sitzungsteilnehmer auf dem Bildschirm im Sitzungssaal und im Rahmen der Ton-Bild-Übertagung sichtbar gemacht wird (vgl. Art. 45 Abs. 1 Satz 1 LKrO).
Eine Teilnahme an Wahlen ist nicht möglich (Art. 41a Abs. 1 Satz 6 LKrO).

 

(7) Bei Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung zu einer nichtöffentlichen Sitzung haben die zugeschalteten Kreistagsmitglieder dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen wird (Art. 41a Abs. 5 LKrO).

 

 


Sachverhalt:

 

Mit dem Gesetz zur Änderung der Landkreisordnung (GVBl. 2021, S. 74) haben die Landkreise die Möglichkeit erhalten, hybride Gremiensitzungen zuzulassen, Art. 41a Landkreisordnung (LKrO). Diese Regelung ist vorerst bis 31.12.2022 befristet.

 

Neben Präsenzsitzungen der Gremien wird zukünftig auch die Zuschaltung (zu öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen) einzelner Kreistagsmitglieder in Ton und Bild ermöglicht.

 

Die Anzahl der Zugeschalteten kann zahlen- oder quotenmäßig begrenzt werden. Jedem Gremiumsmitglied muss die Möglichkeit zur Teilnahme an Hybrid-Sitzungen in gleichem Maße eröffnet werden.

Der Sitzungsvorsitzende muss immer in Präsenz anwesend sein.

 

Die Begrenzung soll nur im „Sonderfall“ greifen, wie z. B. bei erschwerten Bedingungen (Kontaktbeschränkung auf Grund einer Pandemie). In diesem Fall können nur so viele Kreistagsmitglieder an einer Sitzung in Präsenz teilnehmen, wie es auf Grund der geltenden Vorschriften zulässig ist. Die Aufteilung von Kontingenten auf Parteien, Wählergruppen oder Ausschussgemeinschaften erfolgt analog der Spiegelbildlichkeit (§ 34 Abs. 2 Geschäftsordnung). Die Gruppierungen regeln intern, wer persönlich oder online an der jeweiligen Sitzung teilnimmt.

 

Für den „Normalfall“ wird keine Begrenzung vorgesehen. Die Zuschaltmöglichkeit einzelner Kreistagsmitglieder ist von einer Verhinderung der Teilnahme in Präsenz, wie z. B. Urlaub, Dienstreise, Krankheit oder ähnlichem Grund abhängig.

 

Die Mitglieder, die sich zu einer Sitzung zuschalten wollen, teilen dies spätestens bis zum Vortag (werktags) der Sitzung, 12 Uhr, der Geschäftsstelle Kreistag mit.

 

Bei den zugeschalteten Kreistagsmitgliedern erfolgt die Abstimmung bei Beschlussfassung mündlich nach namentlichem Aufruf durch den Vorsitzenden oder durch Handzeichen.

Die Abstimmung durch Handzeichen setzt jedoch voraus, dass sämtliche zugeschaltete Kreistagsmitglieder zum Zeitpunkt ihrer Stimmabgabe auf dem Bildschirm im Sitzungssaal sichtbar sind.

Eine Abstimmung mit einem Abstimmungstool ist zulässig, wenn das Abstimmungsverhalten für die Sitzungsteilnehmer auf dem Bildschirm im Sitzungssaal und im Rahmen der Ton-Bild-Übertagung sichtbar gemacht wird (vgl. Art. 45 Abs. 1 Satz 1 LKrO – Grundsatz der offenen
Abstimmung).

 

Die Teilnahme an Wahlen ist bei Ton-Bild-Übertragung nicht möglich. Dies hindert aber nicht an der Durchführung einer Wahl. Die zugeschalteten Mitglieder sind von der Pflicht zur Abstimmung suspendiert. Sie sind so zu behandeln, als ob sie sich der Stimme enthalten hätten.

 

Bei nichtöffentlichen Sitzungen haben die zugeschalteten Mitglieder die Pflicht dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen und nicht auch von Dritten wahrgenommen werden kann.

Der Teilnahmeplatz ist so zu wählen, dass – auch bei kurzfristiger Abwesenheit – niemand einen Blick auf den Bildschirm werfen und die Beratung nicht mitgehört werden kann.

 

Im Übrigen wird auf Art. 41a Landkreisordnung verwiesen.

 

Über die Teilnahme an Hybrid-Sitzungen ist von jedem Gremiumsmitglied eine Belehrung zu unterzeichnen.

 

Die Zulassung zu hybriden Sitzungen gilt für das Vollgremium des Kreistages sowie für alle in der Geschäftsordnung aufgeführten Ausschüsse, Beiräte, Arbeitsgruppen und sonstigen Gremien mit Ausnahme des Rechnungsprüfungsausschusses, § 36 der Geschäftsordnung des Kreistages.

 

Für die Zulassung von Hybrid-Sitzungen ist eine Änderung der Geschäftsordnung erforderlich. Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder des Kreistages.

 

 


Aus der Beratung:

 

Kreisrat Frank Rebhan erklärt, dass die SPD Fraktion in Pandemiezeiten auf einen Sitz in den Ausschüssen verzichten würden.