Beschluss: einstimmig

Beschluss:

 

Beim Zuschuss des Landkreises Coburg, der Stadt Coburg und der Stadt Bad Rodach auf Grundlage der Zweckvereinbarung handelt es sich um eine Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV. Dieser ist aufgrund Art. 6 AGVO freigestellt. Die Antragstellung auf Verlustausgleich entspricht Art. 6 AGVO.

 

Dem Antrag des Eigenbetriebs „ThermeNatur Bad Rodach“ auf Gewährung eines Zuschusses zum Defizitausgleich für das Jahre 2021 in Höhe von 150.600 € wird stattgegeben.

 

 


Sachverhalt:

 

Die „ThermeNatur Bad Rodach“ ist ein Eigenbetrieb im Sinne der Bayerischen Eigenbetriebsverordnung der Stadt Bad Rodach. Die Stadt Bad Rodach hat auf Grundlage des Betriebsführungsvertrages vom 06.08.2015 und dem Änderungsvertrag vom 26.09.2019 die technische und kaufmännische Betriebsführung des Eigenbetriebes „ThermeNatur Bad Rodach“ ab dem 01.09.2015 auf die Bad Rodacher Bäder GmbH übertragen. Der Änderungsvertrag hat eine Laufzeit bis 31.12.2026. Die Bilanzsumme 2015 beträgt zum 31.12.2015 11.665.685,38 Euro bei einem Jahresverlust von 2.217.690,84 Euro, wovon auf die AfA 956.321,68 Euro entfallen. Die Bilanzsumme 2018 beträgt zum 31.12.2018 11.124.158,03 Euro, bei einem Jahresverlust von 1.682.672,58 Euro, wovon auf die AfA 912.475,31 Euro entfallen. Die wirtschaftliche Situation ohne Abschreibungen und Zinsen beträgt 2015 1.261.309,18 Euro und 2018 770.197,27 Euro.

 

Nach § 6 Abs. 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrages „ThermeNatur Bad Rodach“ vom 01.12.2015 liegt deshalb für die Vertragspartner keine Kündigung aus wichtigem Grund vor, da sich vertragsgemäß die wirtschaftliche Situation im Vergleich der Jahre 2015 zu 2018 deutlich verbessert hat (-491.171,89 Euro und damit mehr als die erforderlichen 150.000 Euro). Die ThermeNatur gehört zu den zwei wichtigsten touristischen Einrichtungen des gesamten Coburger Landes und der Region.

 

Mit Schreiben vom 29.04.2021 beantragt der Eigenbetrieb „ThermeNatur Bad Rodach“ vom Landkreis Coburg lt. Wirtschaftsplan für den zu erwartenden Betriebskostenverlust einen anteiligen Defizitausgleich von 150.600  Euro. Der Stadt Coburg liegt ebenfalls ein analoger Förderantrag vor. Dem Zuschussantrag liegt der öffentlich-rechtliche Vertrag „ThermeNatur Bad Rodach“ zwischen der Stadt Bad Rodach sowie der Stadt Coburg und dem Landkreis Coburg vom 01.12.2015 zugrunde.

 

Nach § 4 Nr. 1 des öffentlich-rechtlichen Vertrages „ThermeNatur Bad Rodach“ zwischen der Stadt Bad Rodach sowie der Stadt Coburg und dem Landkreis Coburg vom 01.12.2015 werden die ungedeckten Betriebskosten der „ThermeNatur“ durch die Stadt Bad Rodach gedeckt. Stadt und Landkreis Coburg beteiligen sich an diesen Kosten anteilig. Nach § 4 Ziffer 3 ist der von der Stadt Coburg und dem Landkreis Coburg zu zahlende Zuschuss auf eine Höchstbetrag von jeweils 150.600 € jährlich begrenzt.

 

Die Aufgaben, die der Eigenbetrieb im Rahmen der Daseinsvorsorge für die Stadt Bad Rodach, den Landkreis Coburg und die Stadt Coburg übernimmt, ergeben sich aus der Bayerischen Gemeindeordnung/Landkreisordnung und der Satzung des Eigenbetriebs wie folgt:

 

-       Nutzung des in Bad Rodach erschlossenen, gesundheitsfördernden Thermalwassers,

-       Präventive und nachsorgende Förderung des Gesundheit der in der Region Coburg lebenden Menschen durch den Betrieb und die Unterhaltung des Thermalbades einschließlich der Heilquellen und Außenanlagen,

-       Förderung des Tourismus im Rahmen der Tourismusregion „Coburg.Rennsteig – grenzenlos fränkisch“ einschließlich Werbung und Marketing,

-       Betrieb der Schwimmbecken zu therapeutischen Zwecken mit verschiedenen Temperaturstufen, Sole- und Dampfbädern,

-       Durchführung von ergänzenden Angebote, insbesondere Bewegungstherapien, physio-therapeutische Anwendungen sowie Warmluft- und Dampfbäder,

-       Schwimmunterricht für Grundschüler.

 

Nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) handelt es sich gem. Art. 107 Abs. 1 zwar um eine Beihilfe, welche aber nach Art. 6 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldungs- und Genehmigungspflicht freigestellt ist.