Sitzung: 22.07.2021 Kreistag
Beschluss: einstimmig
Beschluss:
Der Landrat wird
beauftragt und ermächtigt in der Gesellschafterversammlung der connect GmbH
& Co. KG die Änderung des Kommanditgesellschaftsvertrags, der als Anlage
einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, zu beschließen.
Sachverhalt:
Im Rahmen der überörtlichen Prüfung durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) für den Zeitraum 2013 bis 2018 wurde festgestellt, dass der bisherige Unternehmenszweck der connect GmbH & Co. KG zu allgemein gehalten ist. Die Gesellschaft unterliegt keiner Beschränkung bei der Durchführung von Dienstleistungen, auch wenn durch den Einschub die vorrangig zu erbringenden Dienstleistungen beschrieben werden. Die Formulierung beinhaltet daher keine Bindung an den öffentlichen Zweck. Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LKrO sind Beteiligungen eines Landkreises an Unternehmen jedoch nur zulässig, wenn im Gesellschaftsvertrag sichergestellt ist, dass das Unternehmen einen öffentlichen Zweck gem. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LKrO erfüllt.
Der Unternehmenszweck der connect GmbH & Co. KG ist somit anzupassen. Die geänderte Formulierung ist mit dem BKPV abgestimmt und wird von deren Seite nicht beanstandet.
Nach § 10 Abs. 4 Buchst. b) des Kommanditgesellschaftsvertrags ist für die Änderung des Gesellschaftsvertrags ein Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich. Für die Zustimmung des Landkreises als Gesellschafter bedarf der Landrat einer Ermächtigung durch den Kreistag.